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(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (RGBl.I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon sind § 4 Abs. 3 und Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der in Satz 1 genannten Justizverwaltungskostenordnung ausgenommen.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Justizverwaltungskostenordnung,
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl.I S. 1765) geändert worden ist, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an anderer Stellen zu zahlen sind,
Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung folgendes:
Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie die Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
§ 3 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung findet keine Anwendung.
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind bereit:
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die nach den Haushaltsplänen der Stadtgemeinden für deren Rechnung verwalteten öffentlichen Kassen und Anstalten;
Kirchen, einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und wenn sie die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen;
freie Wohlfahrtsverbände;
die als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Stiftungen mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen.
(2) Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren ferner befreit:
ausländische Staaten;
Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.
(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die nach den Haushaltsplänen der Stadtgemeinden für deren Rechnung verwalteten öffentlichen Kassen und Anstalten sind, soweit ihnen Gebührenfreiheit zusteht, auch von der Zahlung von Auslagen befreit. Im übrigen entbindet die Gebührenfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
(1) Gerichtskosten, nach § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auf die Landeskasse übergangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der jeweils geltenden Fassung können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:
wenn es zur Förderung öffentlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke angezeigt erscheint,
wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist der Senator für Justiz und Verfassung, bei Ansprüchen der Gerichte für Arbeitssachen und der Arbeitsgerichtsverwaltung der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Für den Erlaß von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 20.000 Deutsche Mark bedarf es der Zustimmung des Senators für Finanzen. Soweit der Senator für Justiz und Verfassung und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales allein entscheiden können, können sie die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Nr. | Gegenstand |
Gebühren |
1 | Feststellungserklärung |
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| nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2 |
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| § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 25 bis 385 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis |
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2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung) | 410 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung) |
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| Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden | 0,50 Euro je |
| Schreibauslagen nicht erhoben. | mindestens |
3. | Hinterlegungssachen |
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3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 8 bis 255 Euro |
3.2 | Anzeige nach § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung | 8 Euro |
| Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. |
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3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 8 bis 255 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 8 bis 65 Euro |
4. | Vereidigung, Ermächtigung |
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4.1 | Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern | 25 bis 155 Euro |
4.2 | Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind | 25 bis 155 Euro |