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Verordnung für die Prüfung zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit als Jugendleiterin/Jugendleiter im Schuldienst

Veröffentlichungsdatum:17.03.1995 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.07.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch § 24 Nr. 12 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 131
Gliederungsnummer:2040-k-13

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juris-Abkürzung: JLeitPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-13
juris-Abkürzung:JLeitPrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-k-13
Verordnung für die Prüfung zum Erwerb
der Anstellungsfähigkeit
als Jugendleiterin/Jugendleiter im Schuldienst
Vom 28. Februar 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.07.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 24 Nr. 12 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 1994 (Brem.GBl. S. 107, 120) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zweck der Prüfung
§ 3Zuständigkeit
§ 4Mitglieder der Prüfungskommission
§ 5Verhandlungsweise
§ 6Umfang der Prüfung
§ 7Meldung zur Prüfung
§ 8Zulassung
§ 9 Fortbildungsveranstaltungen
§ 10Schriftliche Hausarbeit
§ 11Praktische Prüfung
§ 12Mündliche Prüfung
§ 13Niederschriften
§ 14Beurteilung der Prüfungsleistungen
§ 15Ergebnis der Prüfung
§ 16Verstoß gegen die Verordnung
§ 17Rücktritt und Versäumnisse
§ 18Wiederholung der Prüfung
§ 19Prüfungszeugnis
§ 20Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Prüfung für die Laufbahn als "Jugendleiterin/Jugendleiter im Schuldienst" im gehobenen Dienst der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 2
Zweck der Prüfung

(1) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, daß aufgrund von Ausbildung und praktischer Tätigkeit die Fähigkeit vorhanden ist, als Jugendleiterin/Jugendleiter im Schuldienst tätig zu sein.

(2) Das Zeugnis über die bestandene Prüfung ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Bremischen Beamtengesetzes Voraussetzung für die Anstellung als Jugendleiterin/Jugendleiter im Schuldienst.

§ 3
Zuständigkeit

(1) Die Prüfung wird vom Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen beim Senator für Bildung und Wissenschaft (Landesamt) abgenommen.

(2) Das Landesamt legt pro Halbjahr einen Prüfungstermin fest.

§ 4
Mitglieder der Prüfungskommission

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft beruft die Mitglieder der Prüfungskommission. Prüfer sollen vorrangig aus dem Kreis derjenigen, die an der Fortbildung des Prüflings mitgewirkt haben, ausgewählt werden.

(2) Das Landesamt bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, die vom Prüfling vorgeschlagen werden können, und das vorsitzende Mitglied.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission sind:

1.

als vorsitzendes Mitglied eine Beamtin/ein Beamter der Behörde des Senators für Bildung und Wissenschaft,

2.

ein Prüfer für Pädagogik mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik,

3.

ein Prüfer für Psychologie,

4.

und ein weiterer fachkundiger Prüfer für nicht abgedeckte Gebiete nach § 6 Abs. 2.

(4) Ein Mitglied der Schulleitung des Prüflings nimmt mit beratender Stimme an der Prüfung teil.

§ 5
Verhandlungsweise

(1) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei Mitlgieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.

(2) Falls ein Prüfer an der Teilnahme an der Prüfung verhindert ist und dessen Fachkompetenz durch andere Mitglieder der Prüfungskommission nicht abgedeckt werden kann, bestellt das Landesamt einen fachkundigen Prüfer als Stellvertretung.

(3) Verhandlungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.

(4) Dem Prüfling sind auf Wunsch die Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen bekanntzugeben und zu erläutern.

(5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfer oder der Prüfungskommission entscheidet, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, der Ständige Prüfungsausschuß beim Landesamt.

§ 6
Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1.

der schriftlichen Hausarbeit

2.

der praktischen Prüfung - bestehend aus zwei Lehrproben - und

3.

der mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.

Pädagogik mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik,

2.

Psychologie,

3.

Didaktik und

4.

Methodik und Grundlagen des Jugend- und Schulrechts.

Die Prüfungsinhalte sollen aus den bisherigen Arbeitsbereichen des Prüflings erwachsen.

§ 7
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist auf dem Dienstweg an das Landesamt zu richten. Meldungen für die Prüfung im ersten Halbjahr des folgenden Jahres müssen spätestens am 1. Mai, für die Prüfung im zweiten Halbjahr des folgenden Jahres spätestens am 1. November, beim Landesamt vorliegen.

(2) Der Meldung sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit der Darstellung des Bildungsganges,

2.

beglaubigte Kopien

a)

des Schulabschlußzeugnisses mit dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,

b)

des Diploms als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,

c)

des Nachweises über das erfolgreiche Bestehen des Anerkennungsjahres und der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,

3.

Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach § 9,

4.

ein Gutachten der Schulleitung,

5.

Vorschlag für die Mitglieder der Prüfungskommission nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder Mitteilung über den Verzicht auf die Vorschlagsmöglichkeit,

6.

das vorgeschlagene Thema für die schriftliche Hausarbeit,

7.

eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Prüfling sich schon einmal einer Prüfung zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit als Jugendleiterin/Jugendleiter im Schuldienst oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat.


§ 8
Zulassung

(1) Ein Prüfling ist zuzulassen, wenn

1.

er eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 des Bremischen Hochschulgesetzes erworben und eine darauf aufbauende Ausbildung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge abgeschlossen hat.

2.

er nach Abschluß dieser Ausbildung eine hauptberufliche unterrichtliche und sozialpädagogische Tätigkeit im Schuldienst nachweist, die mindestens zweieinhalb Jahre gedauert hat.

3.

er den Nachweis des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen nach § 9 erbracht hat.

4.

er die Meldeunterlagen vollständig vorgelegt hat.

5.

aus dem Gutachten der Schulleitung hervorgeht, daß der Prüfling sich in seiner Erziehungs- und Unterrichtsarbeit bewährt hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet das Landesamt. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftliche bekanntzugeben.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Prüfling diese Prüfung schon einmal endgültig nicht bestanden hat.

§ 9
Fortbildungsveranstaltungen

(1) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 sind Nachweise über den Besuch von Veranstaltungen am Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis zu erbringen. Gefordert wird der Besuch von mindestens drei für die Prüfungsvorbereitung geeigneten Halbjahreskursen im Umfang von jeweils ein bis zwei Stunden pro Woche. Die Fortbildungsnachweise sollen bei der erstmaligen Meldung zur Prüfung nicht älter als drei Jahre sein.

(2) Über die Anerkennung sonstiger Fortbildungsnachweise entscheidet das Wissenschaftliche Institut für Schulpraxis.

(3) Die Veranstaltungen müssen Themen aus den in § 6 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten behandeln.

§ 10
Schriftliche Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll ein wesentliches Problem aus der bisherigen praktischen unterichtlichen und erzieherischen Tätigkeit unter Angabe der pädagogischen und psychologischen Erfahrungen und Einsichten dargestellt werden. Die Angabe der hinzugezogenen Literatur ist erforderlich.

(2)

1.

Die Benennung des Themas der Hausarbeit erfolgt bei der Meldung zur Prüfung unter gleichzeitiger Angabe des fachlich zuständigen Prüfers nach § 4, mit dem es abgestimmt wurde.

2.

Das Thema muß so begrenzt sein, daß die Fertigstellung der Arbeit in längstens sechs Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit soll vierzig Seiten nicht überschreiten.

3.

Am Schluß der Arbeit hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken, auch eigenen oder fremden unveröffentlichten Prüfungsarbeiten, im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach entnommen sind, müssen mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.

(3)

1.

Das Landesamt genehmigt das Thema der Hausarbeit und stellt es dem Prüfling baldmöglichst nach seiner Meldung zur Prüfung mit der Zulassung zu. Innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung muß der Prüfling die Arbeit in zwei Exemplaren beim Landesamt abliefern.

2.

Das Landesamt kann die Bearbeitungsfrist auf Antrag verlängern, wenn der Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Ablauf einen begründeten Antrag stellt. Im Falle einer Erkrankung kann die Bearbeitungsfrist entsprechend der Dauer der Erkrankung verlängert werden. Dem Verlängerungsantrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.

(4) Die Hausarbeit wird von zwei Prüfern nach § 4 Abs. 3 bewertet. Auf der Grundlage ihrer Bewertungsvorschläge setzt die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme der Hausarbeit fest, ob diese Teilprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.

§ 11
Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling seine erzieherischen und unterrichtlichen Fähigkeiten nachweisen.

(2) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Lehrproben, die der Prüfling in der Klasse oder Gruppe hält, in der er bisher tätig war.

(3) Der Prüfling schlägt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vier Themen für die Lehrproben vor. Der Vorsitzende wählt daraus zwei Themen für die Lehrproben aus und teilt sie dem Prüfling vier Unterrichtstage vor der praktischen Prüfung mit.

(4) Vor Beginn jeder Lehrprobe hat der Prüfling der Prüfungskommission seinen schriftlichen, selbständig erarbeiteten Entwurf vorzulegen. Er soll den Plan für den Verlauf der Unterrichtsstunde enthalten und die didaktischen und methodischen Überlegungen erkennen lassen. Die schriftliche Vorbereitung soll höchstens vier Schreibmaschinenseiten umfassen.

(5) An die Lehrproben schließt sich eine Besprechung an, in der der Prüfling seine unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahmen kritisch reflektieren soll und zum Verlauf der Unterrichtsstunde insgesamt Stellung nimmt.

(6) Jede Lehrprobe einschließlich der anschließenden Besprechung wird bewertet.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung schließt mit der einstündigen mündlichen Prüfung ab.

(2) Der Prüfling soll in der mündlichen Prüfung im Rahmen eines Gesprächs zu Fragen aus den Prüfungsgebieten nach § 6 Abs. 2 Stellung nehmen. Die Themen dürfen sich nicht auf die von dem Prüfling in der schriftlichen Hausarbeit aufgeworfenen Probleme beschränken.

(3) Die Leistungen verschiedener Prüfungsgebiete nach § 6 Abs. 2 werden von der Prüfungskommission zur Endbewertung für die mündliche Prüfung zusammengefaßt.

§ 13
Niederschriften

(1) Die Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, die Entwürfe zu den beiden Lehrproben, die Bewertungen der beiden Lehrproben und der mündlichen Prüfung, die Niederschriften über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen, über den Verlauf der beiden Lehrproben und der mündlichen Prüfung sind der Prüfungsakte beizufügen.

(2) In die Niederschriften sind insbesondere aufzunehmen:

1.

die anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,

2.

die Namen der anwesenden Personalratsvertreter,

3.

der Prüfungsteil und die Dauer der Besprechung,

4.

Themenbereiche, Verlauf und Dauer der mündlichen Prüfung und der Lehrprobenbesprechungen.

(3) Die Niederschriften sind von stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission anzufertigen.

(4) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und den bei der Prüfung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung kann dem Prüfling oder einem von ihm Bevollmächtigten Einsicht in die Prüfungsakten nach den dafür geltenden Bestimmungen gewährt werden. § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 14
Beurteilung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsteile sind mit "bestanden" zu bewerten, wenn sie trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügen, anderenfalls sind sie mit "nicht bestanden" zu bewerten.

§ 15
Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluß der Prüfung stellt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Bewertungen für die Hausarbeit, der Lehrproben und für die mündlichen Prüfung die Endbewertung fest:

bestanden

nicht bestanden

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Einzelleistungen des Prüflings in jedem der Prüfungsteile nach § 6 Abs. 1 mit "bestanden" bewertet wurden.

§ 16
Verstoß gegen die Verordnung

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.

(2) Eine Täuschung liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling

1.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Versicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 abgibt,

2.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Erklärung über einen vorangegangenen Prüfungsversuch nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 abgegeben hat,

3.

gegen die Bestimmung nach § 11 Abs. 4 verstoßen hat, wonach Lehrproben selbständig vorzubereiten sind.


§ 17
Rücktritt und Versäumnisse

(1) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Kann ein Prüfling einen Termin aus wichtigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht einhalten, bestimmt das Landesamt für ihn einen neuen Termin.

(4) Hat ein Prüfling einen Prüfungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.

(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft das Landesamt.

§ 18
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling kann sich frühestens nach sechs Monaten seit dem Tage des Nichtbestehens der vorangegangenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung melden.

(3) Für die Wiederholungsprüfung die mit "bestanden" bewerteten Einzelleistungen und Prüfungsteile anerkannt, wenn die Meldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren seit dem Tage des Nichtbestehens der vorangegangenen Prüfung erfolgt. Bei einer Meldung zur Wiederholungsprüfung nach diesem Zeitpunkt müssen alle Prüfungsteile wiederholt werden.

(4) Für die erneute Meldung und die Zulassung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.

§ 19
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.

(2) Über die nicht bestandene Prüfung sowie über eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung.

(3) Als Datum ist der Tag des zuletzt beendeten Prüfungsteils einzusetzen.

(4) Die Formulare für das Zeugnis und für die Bescheinigungen legt der Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen fest.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. Februar 1995

Der Senat


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