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Verordnung über die Bestimmung des Vollstreckungsleiters der Jugendvollzugsanstalt Blockland

Veröffentlichungsdatum:11.02.1986 Inkrafttreten12.02.1986
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 15
Gliederungsnummer:312-e-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Bestimmung des Vollstreckungsleiters der Jugendvollzugsanstalt Blockland vom 14. Januar 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 15)"

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juris-Abkürzung: JVABlockVLBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 312-e-1
juris-Abkürzung:JVABlockVLBestV BR
Ausfertigungsdatum:14.01.1986
Gültig ab:12.02.1986
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1986, 15
Gliederungs-Nr:312-e-1
Verordnung über die Bestimmung des Vollstreckungsleiters
der Jugendvollzugsanstalt Blockland
Vom 14. Januar 1986
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 85 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), in Verbindung mit § 1des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481), verordnet der Senat:

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§ 1

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Bremen wird zum Vollstreckungsleiter für die Jugendvollzugsanstalt Blockland bestellt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Januar 1986

Der Senat

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