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Erklärung zu befriedeten Bezirken im Sinne des Bundesjagdgesetzes

Veröffentlichungsdatum:05.05.1981 Inkrafttreten06.05.1981
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 115
Gliederungsnummer:792-a-9
Zitiervorschlag: "Erklärung zu befriedeten Bezirken im Sinne des Bundesjagdgesetzes (Brem.GBl. 1981, S. 115)"

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juris-Abkürzung: JagdGBerErkl BR 1981
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 792-a-9
juris-Abkürzung:JagdGBerErkl BR 1981
Ausfertigungsdatum:22.04.1981
Gültig ab:06.05.1981
Dokumenttyp: sonstige Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1981, 115
Gliederungs-Nr:792-a-9
Erklärung zu befriedeten Bezirken im Sinne des Bundesjagdgesetzes
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gemäß § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Bremisches Jagdgesetz) vom 14. Juli 1953 (SaBremR 792-a-1) werden folgende Gebiete zu befriedeten Bezirken erklärt:

1.

Geschlossene Kleingartengebiete innerhalb der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,

2.

im Eigentum der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven befindliche eingefriedete Sportanlagen und -plätze,

3.

Rhododendronpark.

Gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) ruht in befriedeten Bezirken die Jagd. Eine beschränkte Ausübung kann im Einzelfall von der Unteren Jagdbehörde gestattet werden.

Bremen, den 22. April 1981

Der Senator für Wirtschaft
und Außenhandel
Landesjagdbehörde

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