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Gemäß § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Bremisches Jagdgesetz) vom 14. Juli 1953 (SaBremR 792-a-1) werden folgende Gebiete zu befriedeten Bezirken erklärt:
Geschlossene Kleingartengebiete innerhalb der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,
im Eigentum der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven befindliche eingefriedete Sportanlagen und -plätze,
Rhododendronpark.
Gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) ruht in befriedeten Bezirken die Jagd. Eine beschränkte Ausübung kann im Einzelfall von der Unteren Jagdbehörde gestattet werden.
Bremen, den 22. April 1981
Der Senator für Wirtschaft
und Außenhandel
Landesjagdbehörde