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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:10.02.2005 Inkrafttreten11.02.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.02.2005 bis 08.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2014 (Brem.GBl.. S. 544)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 25
Gliederungsnummer:45-c-99

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juris-Abkürzung: JuSchGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-99
juris-Abkürzung:JuSchGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-99
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
Vom 1. Februar 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.02.2005 bis 08.12.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2014 (Brem.GBl.. S. 544)

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 bis 4 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), sind die Ortspolizeibehörden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 1. Februar 2005

Der Senat


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