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Verordnung über das Auswahlverfahren und die Vergabe von Ausbildungsplätzen für den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.05.1999 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 26.10.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.09.2015 (Brem.GBl. S. 482)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 65
Gliederungsnummer:2040-i-5

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juris-Abkürzung: JurVorbDZulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-5
juris-Abkürzung:JurVorbDZulV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-5
Verordnung über das Auswahlverfahren und die
Vergabe von Ausbildungsplätzen für den
juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Bremen
Vom 6. April 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 26.10.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.09.2015 (Brem.GBl. S. 482)

Aufgrund des § 10 Nr. 1 und 3 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 4 vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1999 S. 1) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Vorbereitung der Auswahlentscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes wird dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen übertragen.

(2) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen entscheidet im Namen des Senators für Justiz und Verfassung über die Vergabe von Ausbildungsplätzen nach § 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes.

§ 2

Bewerbungen für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst müssen einschließlich aller für die Bewerbung erforderlichen Unterlagen, insbesondere des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung, spätestens sechs Wochen vor den in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes genannten Terminen bei der in § 1 Abs. 1 genannten Behörde eingegangen sein, um für den unmittelbar nachfolgenden Einstellungstermin berücksichtigt werden zu können.

§ 3

(1) Die Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes sind in gesonderten Listen zu erfassen.

(2) Vorab sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes anzuerkennenden Härtefälle sowie im Anschluß daran diejenigen Bewerber zu berücksichtigen, denen ein Anspruch auf einen Ausbildungsplatz nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes zusteht.

(3) Bei der Berechnung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes genannten Vom-Hundert-Sätze ist die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes genannte Zahl zugrundezulegen.

(4) Ausbildungsplätze, die nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes in Anspruch genommen werden, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes zu verteilen.

§ 4

(1) Für jede erfolglose Bewerbung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes) erhält der Bewerber einen Punkt als Bonus, mit dem die in der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten Prüfung erzielte Prüfungs-Endnote aufgebessert wird. Der Punkt wird nur für Bewerbungen erteilt, die den Anforderungen nach § 2 entsprechen.

(2) Ab der vierten erfolglosen Bewerbung in Folge erhält der Bewerber zwei Punkte als Bonus.

(3) Teilt ein Bewerber nach einer erfolgreich verlaufenen Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten Prüfung zur Notenverbesserung deren Ergebnis mit, so wird dieses bei der Vorbereitung des nächsten Einstellungstermins berücksichtigt. § 2 gilt entsprechend.

§ 5

(1) Wird dem Bewerber ein Ausbildungsplatz angeboten, so kann er die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ohne Angabe von Gründen einmal ablehnen.

(2) Wird dem Bewerber ein zweites Mal in Folge ein Ausbildungsplatz angeboten und erklärt er wiederum, diesen nicht in Anspruch nehmen zu wollen, so verfallen sämtliche nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zuerkannten Bonuspunkte.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Bewerbungstermine für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Bremen vom 1. September 1998 (Brem.GBl. S. 243 - 2040-i-5) außer Kraft.

(3) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 6. April 1999

Der Senator für Justiz und Verfassung


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