Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes zu bestimmende kommunale Vertretungskörperschaft für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverw

Verordnung über die nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes zu bestimmende kommunale Vertretungskörperschaft für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung und über das nach dem Wehrpflichtgesetz zu bestimmende Beschlußorgan für die Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen und -kammern

Veröffentlichungsdatum:24.01.1984 Inkrafttreten01.01.1984
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 7
Gliederungsnummer:5-f-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes zu bestimmende kommunale Vertretungskörperschaft für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung und über das nach dem Wehrpflichtgesetz zu bestimmende Beschlußorgan für die Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen und -kammern vom 10. Januar 1984 (Brem.GBl. 1984, S. 7)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: KDVNeuOGV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 5-f-1
juris-Abkürzung:KDVNeuOGV BR
Ausfertigungsdatum:10.01.1984
Gültig ab:01.01.1984
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1984, 7
Gliederungs-Nr:5-f-1
Verordnung über die nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der
Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes zu bestimmende
kommunale Vertretungskörperschaft für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer
in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung und über das nach
dem Wehrpflichtgesetz zu bestimmende Beschlußorgan
für die Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen und -kammern
Vom 10. Januar 1984
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) sowie § 18 Abs. 3 und § 33 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 529) verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Als kommunale Vertretungskörperschaft für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung und als Beschlußorgan für die Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen und -kammern wird für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Stadtverordnetenversammlung bestimmt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Januar 1984

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.