Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) sowie § 18 Abs. 3 und § 33 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 529) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Als kommunale Vertretungskörperschaft für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung und als Beschlußorgan für die Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen und -kammern wird für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Stadtverordnetenversammlung bestimmt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. Januar 1984
Der Senat
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