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Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Veröffentlichungsdatum:16.12.1991 Inkrafttreten01.09.1991
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 404
Gliederungsnummer:61-h-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in der Fassung vom 16. Dezember 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 404)"

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juris-Abkürzung: KFZStVerwMitwV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-h-1
juris-Abkürzung:KFZStVerwMitwV BR
Ausfertigungsdatum:16.12.1991
Gültig ab:01.09.1991
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 404
Gliederungs-Nr:61-h-1
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden
bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
in der Fassung vom 16. Dezember 1991
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer, die in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu entrichten ist, ist durch die Zulassungsbehörde festzusetzen.

(2) Die Kraftfahrzeugsteuer ist in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bei der Zulassungsbehörde einzuzahlen.

(3) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn

1.

im Fall der Steuerpflicht die fällige Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum eingezahlt ist oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeugshalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder

2.

im Fall der Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.


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§ 2
(inkrafttreten)

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