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Verordnung zur Bestimmung der wesentlich Beteiligten im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Veröffentlichungsdatum:13.07.1973 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1973, S. 171
Gliederungsnummer:2128-c-1

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juris-Abkürzung: KHG§6Abs3V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2128-c-1
juris-Abkürzung:KHG§6Abs3V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2128-c-1
Verordnung zur Bestimmung der wesentlich Beteiligten
im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
Vom 3. Juli 1973
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund von § 6 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) verordnet der Senat:

§ 1

Wesentlich Beteiligte im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 KHG sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die Ärztekammer Bremen als Vertretung der bremischen Ärzteschaft.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Juli 1973

Der Senat


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