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Ortsgesetz über den Eigenbetrieb „KiTa-Bremen“ der Stadtgemeinde Bremen (BremKiTaOG)

Veröffentlichungsdatum:16.07.2004 Inkrafttreten01.08.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2004 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 01.03.2016 (Brem.GBl. S. 86)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 401
Gliederungsnummer:2160-d-11

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juris-Abkürzung: BremKiTaOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-11
Amtliche Abkürzung:BremKiTaOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-11
Ortsgesetz über den Eigenbetrieb „KiTa-Bremen“ der Stadtgemeinde Bremen
(BremKiTaOG)
Vom 6. Juli 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2004 bis 31.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 01.03.2016 (Brem.GBl. S. 86)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Organisation und Verwaltung
§ 1Rechtsform, Name, Stammkapital
§ 2Aufgaben und Zielsetzung
§ 3Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4Gemeinnützigkeit
§ 5Betriebsleitung und Vertretung
§ 6Aufgaben der Betriebsleitung
§ 7Aufsicht
§ 8Betriebsauschuss
§ 9 Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 2: Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10Sondervermögen, Erhaltung des Vermögens
§ 11Wirtschaftsplan
§ 12Stellenübersicht
§ 13Jahresabschluss, Lagebericht
§ 14Prüfung des Jahresabschlusses
Abschnitt 3: Schlussvorschrift
§ 15In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Organisation und Verwaltung

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Ortsgesetzes wird die Fachabteilung „Städtische Kindertagesheime“ des Amtes für Soziale Dienste Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287-63-d-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „KiTa-Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 50 000 Euro.

§ 2
Aufgaben und Zielsetzung

(1) Der Eigenbetrieb erbringt auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe Leistungen in Tageseinrichtungen auf der Grundlage des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege.

(2) Darüber hinaus kann der Senat den Betrieb mit zusätzlichen Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz) betrauen.

(3) Der Eigenbetrieb kooperiert mit Institutionen, anderen Trägern, Unternehmen und nach § 14 „Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege“ insbesondere mit Schulen.

(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Eigenbetriebs erfolgt im Rahmen von Vorgaben des zuständigen Mitglieds des Senats und in Durchführung der Gewährleistungsverpflichtung der Stadtgemeinde Bremen.

(5) Ziele des Eigenbetriebs: Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder tragen unter Berücksichtigung der jeweiligen sozialen und individuellen Lebenssituation durch altersangemessene Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebote zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder bei. Die Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen die Betreuung, Bildung und Erziehung in den Familien durch ein eigenständiges Angebot. Sie nehmen ihren Auftrag zur Förderung der Kinder im engen Kontakt mit den Personensorgeberechtigten wahr.

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienste der Stadtgemeinde Bremen. Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen ist die Betriebsleitung, höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 4
Gemeinnützigkeit

Der Eigenbetrieb hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung zu verfolgen.

§ 5
Betriebsleitung und Vertretung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.

(2) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

(3) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb außergerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Sie kann weitere Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.

§ 6
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbstständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere

1.

die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstigen Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse, soweit nicht die Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten der Betriebsleitung oder ihrer bestellten Vertretung berührt sind;

2.

die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Dienst- und Werkverträgen sowie die Beschaffung von Investitionsgütern;

4.

die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.

Die Aufgaben des Senators für Finanzen und der obersten Dienstbehörde nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden bleiben unberührt.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor. Sie wirkt an Beschlussvorlagen des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in Angelegenheiten des Eigenbetriebes mit.

§ 7
Aufsicht

(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

1.

legt die näheren Aufgaben und Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebs fest,

2.

beauftragt die Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen für den Jahresabschluss,

3.

legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Betriebausschuss vor und

4.

kann Vertragsmuster einführen.

(3) Der Zustimmung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bedürfen

1.

der Abschluss von wichtigen Verträgen,

2.

erfolggefährdende Mehraufwendungen.

(4) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

§ 8
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss, der nach § 6 und § 6a des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden gebildet wird, führt den Namen „Betriebsausschuss KiTa Bremen“.

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Ergänzend zu § 7 Abs. 1 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden berät und beschließt der Betriebsausschuss über Empfehlungen für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben durch den Senat.

§ 9
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadtgemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch das zuständige Mitglied des Senats oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10
Sondervermögen, Erhaltung des Vermögens

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

(2) Buchführung und Kostenrechnung sind so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen der Abrechnung von Entgelten, Elternbeiträgen und Zuwendungen gerecht werden.

(3) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Verfügung zu stellen.

§ 11
Wirtschaftsplan

(1) Die Betriebsleitung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan (Finanz-, Investitions- und Personalplan) des Eigenbetriebes für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen, der der Zustimmung des zuständigen Fachressorts bedarf. Die Einrichtung von Sonderprogrammen der Personalausstattung, inklusive deren Refinanzierung aus Einsparpotentialen, ist im Wirtschaftsplan festzulegen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales leitet den Wirtschaftsplan dem Betriebsausschuss zur Feststellung zu. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammen hängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden. Darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.

(3) Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50 000 Euro können im Vermögensplan zusammengefasst veranschlagt werden.

(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen. Er muss in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Entgelte und Zuwendungen darstellen, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.

§ 12
Stellenübersicht

Die Stellenübersicht ist aufgabenbezogen zu gliedern. Den Erfordernissen der Selbstkostennachweise ist dabei Rechnung zu tragen.

§ 13
Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht gemäß §§ 21 und 25 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden aufzustellen.

(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 3 (Kopf-Spalten des Anlagenachweises) und das Formblatt nach Anlage 4 (Gliederung des Anlagennachweises) zu benutzen.

(3) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.

§ 14
Prüfung des Jahresabschlusses

Der gemäß § 27 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden geprüfte Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren.

Abschnitt 3
Schlussvorschrift

§ 15
In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Bremen, den 6. Juli 2004

Der Senat


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