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(1) Der Eigenbetrieb erbringt für die Stadtgemeinde Bremen Leistungen in Tageseinrichtungen im Rahmen des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes. Hierzu kooperiert er mit Institutionen, anderen Trägern, Unternehmen und Schulen.
(2) Der Senat kann dem Eigenbetrieb zusätzliche Aufgaben übertragen.
(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.
(2) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden von der Senatorin für Kinder und Bildung für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
kann Vertragsmuster einführen.
(3) Der Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung bedürfen der Abschluss von wichtigen Verträgen.