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Ortsgesetz über den Eigenbetrieb „KiTa-Bremen“ der Stadtgemeinde Bremen (BremKiTaOG)

Veröffentlichungsdatum:16.07.2004 Inkrafttreten05.03.2016 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 01.03.2016 (Brem.GBl. S. 86)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 401
Gliederungsnummer:2160-d-11
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über den Eigenbetrieb „KiTa-Bremen“ der Stadtgemeinde Bremen (BremKiTaOG) vom 6. Juli 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 01. März 2016 (Brem.GBl. S. 86)"

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juris-Abkürzung: BremKiTaOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-11
Amtliche Abkürzung:BremKiTaOG
Ausfertigungsdatum:06.07.2004
Gültig ab:01.08.2004
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 401
Gliederungs-Nr:2160-d-11
Ortsgesetz über den Eigenbetrieb „KiTa-Bremen“ der Stadtgemeinde Bremen
(BremKiTaOG)
Vom 6. Juli 2004
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 01.03.2016 (Brem.GBl. S. 86)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Rechtsform und Name

Die KiTa Bremen wird als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen mit dem Namen „KiTa Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ geführt.

§ 2
Zweck

(1) Der Eigenbetrieb erbringt für die Stadtgemeinde Bremen Leistungen in Tageseinrichtungen im Rahmen des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes. Hierzu kooperiert er mit Institutionen, anderen Trägern, Unternehmen und Schulen.

(2) Der Senat kann dem Eigenbetrieb zusätzliche Aufgaben übertragen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Eigenbetrieb hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung zu verfolgen.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.

(2) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden von der Senatorin für Kinder und Bildung für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

§ 5
Aufsicht

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung

1.

legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2.

kann Vertragsmuster einführen.

(3) Der Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung bedürfen der Abschluss von wichtigen Verträgen.

§ 6
Vermögen des Eigenbetriebes

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 50 000 Euro.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Bremen, den 6. Juli 2004

Der Senat


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