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Gesetz zur Errichtung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses (BremKüNG)

Veröffentlichungsdatum:28.05.2003 Inkrafttreten22.12.2010 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2010 (Brem.GBl. S. 622)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 271
Gliederungsnummer:224-f-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Errichtung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses (BremKüNG) vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 622)"

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juris-Abkürzung: BremKüNG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 224-f-1
Amtliche Abkürzung:BremKüNG
Ausfertigungsdatum:20.05.2003
Gültig ab:01.01.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 271
Gliederungs-Nr:224-f-1
Gesetz zur Errichtung der Stiftung
zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses
(BremKüNG)
Vom 20. Mai 2003
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2010 (Brem.GBl. S. 622)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Errichtung und Sitz

(1) Die Freie Hansestadt Bremen errichtet unter dem Namen "Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremen. Sie entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung zu erlassen. Satzungsänderungen werden durch den Stiftungsrat beschlossen.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des künstlerischen Nachwuchses.

(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, in allen künstlerischen Disziplinen Kinder und Jugendliche, die in der Stadtgemeinde Bremen wohnen, zu fördern. Dies kann durch die Förderung geeigneter, in der Stadtgemeinde Bremen veranstalteter Projekte geschehen.

(3) Einzelheiten der Förderung werden in der Satzung geregelt.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den von der Freien Hansestadt Bremen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 zufließenden Zuweisungen von insgesamt 2.454.000 Euro.

(2) Die Stiftung kann ihr Stiftungsvermögen durch die Einwerbung von Zustiftungen erhöhen. Damit wahrt und fördert sie zugleich den Bürgersinn für die Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Die Stiftung darf Zustiftungen nur annehmen, wenn damit keine Auflagen und Kosten verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks im Übrigen beeinträchtigen.

(3) Zum stiftungseigenen Vermögen gehören auch Gegenstände, die mit stiftungseigenen Mitteln erworben oder hergestellt worden sind.

(4) Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ab dem 22. Dezember 2010 bis zu 400 000 Euro pro Kalenderjahr entnommen und zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden, solange das Stiftungsvermögen nach der Entnahme 750 000 Euro übersteigt. Danach dürfen aus dem Stiftungsvermögen bis zu 120 000 Euro pro Kalenderjahr entnommen und zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen.

(5) Die Fördermittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestehen aus:

1.

dem Ertrag des Stiftungsvermögens,

2.

der optionalen Verwendung des Stiftungsvermögens nach Maßgabe von § 3 Absatz 4,

3.

etwaige Zuweisungen der Stadtgemeinde Bremen,

4.

sonstigen Einnahmen Dritter, soweit sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind und nicht dem Kapital zufließen sollen.


§ 4
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind:

1.

der Stiftungsrat,

2.

der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Personal beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (dazu gehört auch die Einsetzung von Gremien zur Auswahl der zu fördernden Kinder und Jugendlichen).

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 5
Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Personen, die für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Ihm gehören folgende Mitglieder an:

1.

einer fachlich erfahrenen Person, die der Senator für Kultur in Abstimmung mit Einrichtungen der künstlerisch-kulturellen Bildung bestellt,

2.

einer vom Senator für Kultur bestellten Person, die in Fragen der finanziellen und inhaltlichen Durchführung zur Entwicklung von Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche erfahren ist,

3.

drei Personen, die von der für Deputation für Kultur für die jeweilige Legislaturperiode der Bürgerschaft gewählt werden,

4.

einer von der Handelskammer Bremen zu benennenden Person.

(2) Nach dem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes bestellt der Senator für Kultur im Falle von Absatz. 1 Nr. 1 und 2 den Nachfolger. Im Falle von Absatz. 1 Nr. 3 wird der Nachfolger durch die Deputation für Kultur gewählt. Im Falle von Absatz 1 Nr. 4 wird der Nachfolger durch die Handelskammer bestellt.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung fest und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Er ist verpflichtet, durch seine Beschlüsse das Vermögen zu pflegen und die Arbeitsfähigkeit der Stiftung zu erhalten.

(2) Dem Stiftungsrat obliegt die Bestellung und Abberufung des Vorstandes. Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre, wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über:

1.

die Änderung der Satzung;

2.

die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;

3.

die Genehmigung der Förderrichtlinien;

4.

die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

5.

die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers;

6.

die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;

7.

den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

8.

die Entlastung des Vorstandes.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7
Beschlüsse des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies beantragen.

(2) Zu Sitzungen lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn in der Sitzung kein Widerspruch erhoben wird.

(4) Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.

(5) Über Sitzungen des Stiftungsrates sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern unverzüglich zuzusenden.

§ 8
Vorstand

(1) Die Mitglieder des Gründungsvorstandes werden vom Senat bestellt. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes beträgt drei Jahre.

(2) Die Stiftung wird durch den Vorstand geleitet.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal drei Personen. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes wird der Nachfolger vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(5) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch einen vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen zu fassenden Beschluss abberufen werden.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Stiftungsrat bedarf.

§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand hat über das Vermögen der Stiftung und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Vor Beginn jedes Geschäftsjahres ist ein Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten ein Jahresabschluss zu erstellen.

(3) Zur Führung der Geschäfte gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs und zur fachlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere

1.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans;

2.

die gewissenhafte und wirtschaftliche Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;

3.

die Erarbeitung der Förderrichtlinien;

4.

die Empfehlungen über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen im Rahmen des Wirtschaftsplans;

5.

die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;

6.

die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

7.

die Durchführung von Akquisitionsmaßnahmen zur Erzielung von Zustiftungen und Spenden.

(4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten, insbesondere über die Abwicklung des Wirtschaftsplans.

§ 10
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Satzungsänderungen

(1) Der Stiftungsrat kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Der Satzungsänderungsbeschluss erfordert die Stimmenmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.

(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Senats und des Senators für Kultur. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zur Sicherung der Gemeinnützigkeit zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

§ 12
Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Senators für Kultur.

§ 13
Übergangsvorschriften

Bis zur Bestellung des Stiftungsrates werden die Aufgaben vom Senator für Kultur wahrgenommen.

§ 14
Beendigung, Heimfall

(1) Die Stiftung kann durch ein Gesetz aufgehoben werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Freie Hansestadt Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat. Fällt der bisherige Zweck der Stiftung weg, so ist das Vermögen für einen dem Willen des Stifters entsprechenden anderen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden.

§ 15
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Bremen, den 20. Mai 2003

Der Senat


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