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Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 17. April 1962

juris-Abkürzung:KOFDV BR
Ausfertigungsdatum:17.04.1962
Gültig ab:01.06.1962
Gültig bis:07.06.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1962, 155
Gliederungs-Nr:830-a-1
Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Vom 17. April 1962

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 6 geändert sowie § 7 (neu) eingefügt und § 7 (alt) zu § 8 (neu) durch Verordnung vom 31.08.1965 (Brem.GBl. S. 123)

2.

§§ 1 und 3 geändert sowie §§ 5 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 25.03.1986 (Brem.GBl. S. 68)*

3.

§ 6 geändert durch Verordnung vom 09.12.1986 (Brem.GBl. S. 291)

4.

§ 2 geändert durch Verordnung vom 12.03.1996 (Brem.GBl. S. 77)*

5.

§§ 1, 2 und 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

6.

§§ 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 11.06.2002 (Brem.GBl. S. 186)

7.

§§ 1 und 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Fußnoten

*

[Gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 25.03.1986 (Brem.GBl. S. 68) ist § 6 Nr. 3 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, soweit nach Maßgabe des § 7 Kosten zu erstatten sind.]

*

[Gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 12.03.1996 (Brem.GBl. S. 77) gilt folgende Übergangsregelung: “Für die gruppenspezifische Vertretung der Kriegsbeschädigten und der sozial erfahrenen Personen gilt bis zur Erreichung der in Artikel 1 bestimmten Mitgliederzahl folgende Übergangsregelung
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung berufenen Mitglieder und ihre Stellvertreter verbleiben längstens bis zum Ablauf ihres Berufungszeitraums im Amt. Ausscheidende Mitglieder werden durch ihre Stellvertreter ersetzt; eine Nachberufung von Mitgliedern und Stellvertretern erfolgt unbeschadet der Regelung nach Nummer 2 nicht
2. Neuberufungen für ausgeschiedene Mitglieder und Stellvertreter sind abweichend von Nummer 1 vorzunehmen, soweit dies zur Erhaltung der ordnungsgemäßen gruppenspezifischen Vertretung im Beirat erforderlich ist. Hierbei ist auch ein kürzerer als der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Berufungszeitraum zulässig.”]

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