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  • Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen vom 10. Mai 1976

Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.06.1976 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 125
Gliederungsnummer:2130-f-6

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juris-Abkürzung: KanBauBtrEOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-f-6
juris-Abkürzung:KanBauBtrEOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-f-6
Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen
in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 10. Mai 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Allgemeines

Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes Beiträge zu den Kosten der Herstellung aller zur stadtbremischen Kanalisation gehörenden öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme der Sammler (Kanäle mit mehr als 100 cm Durchmesser), Pumpwerke und Kläranlagen.

§ 2
Gegenstand des Kanalbaubeitrages

(1) Beiträge werden für alle Grundstücke erhoben, die an eine mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage im Sinne des § 1 versehene öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke bebaut oder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Für andere Grundstücke werden Beiträge erhoben, wenn sie in eine öffentliche Abwasseranlage entwässert werden.

(2) Ein Beitrag wird nicht erhoben

1.

für Grundstücke, die gemäß den Vorschriften des öffentlichen Rechts weder baulich noch gewerblich genutzt werden dürfen und die nicht in eine Abwasseranlage im Sinne des § 1 entwässert werden. Bauliche Nebenanlagen gelten nicht als bauliche Nutzung.

2.

für nur kleingärtnerisch nutzbare Grundstücke, die nicht in eine öffentliche Abwasseranlage entwässert werden.


§ 3
Bemessungsgrundlage des Kanalbaubeitrages

(1) Der Beitrag wird nach den Frontlängen und nach der Grundstücksfläche berechnet.

(2) Die Frontlängen sind die Längen, mit denen das Grundstück an Verkehrsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 angrenzt. Grenzt ein Grundstück nicht oder nicht mit einer ganzen Seite an die Verkehrsanlage an, so wird als Frontlänge die der Verkehrsanlage zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Grenzt ein Grundstück an mehrere Verkehrsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 an, so wird nur die Hälfte der Frontlängen gerechnet. Soweit die Verkehrsanlagen in einem Winkel von mehr als 135 Grad aufeinandertreffen, gelten sie als eine Verkehrsanlage. Bei abgerundeten oder abgestumpften Straßengrenzen gilt als Schnittpunkt der Straßengrenzen die Mitte der Abrundung oder Abstumpfung.

(3) Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1 ist die gesamte Fläche des Grundstücks. Bei Grundstücken, die nicht mit einer vollen Grundstücksseite an eine Verkehrsanlage grenzen, ist die Zuwegung in voller Länge und in der in der Verordnung zur Durchführung der Bremischen Landesbauordnung vom 10. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 213 - 2130-d-12) angegebenen Breite außer Ansatz zu lassen.

(4) Soweit erforderlich können die Frontlängen und die Grundstücksfläche von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden.

(5) Bei der Berechnung des Beitrages ist die Frontlänge auf halbe Meter, die Grundstücksfläche auf volle 10 qm nach unten abzurunden.

§ 4
Höhe des Kanalbaubeitrages

Der Beitrag beträgt 5,50 Euro/m2 Grundstücksfläche und 115 Euro/m Frontlänge. Soweit nur eine Anschlußmöglichkeit für Schmutzwasser gegeben ist, beträgt der Beitrag 70 v. H. und, soweit nur eine Anschlußmöglichkeit für Regenwasser gegeben ist, 30 v. H. des jeweils geltenden Beitrages.

§ 5
Ermäßigung

(1) Ist ein Grundstück bei Eintritt der Beitragspflicht bebaut oder gewerblich genutzt und verfügt es zu diesem Zeitpunkt über eine eigene, von den öffentlichen Abwasseranlagen unabhängige Einrichtung zur Abwasserbeseitigung, so wird die Höhe des Beitrages um 47,5 v. H., höchstens jedoch um 3 560 Euro ermäßigt.

(2) Wird das Grundstück an eine Druckentwässerungsanlage angeschlossen und hat der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte die erforderliche Pumpstation auf eigene Kosten hergestellt und auch zu betreiben, wird der Beitrag um bis zu 2 050 Euro ermäßigt. Werden mehrere Grundstücke an eine Pumpstation angeschlossen, wird der Ermäßigungsbetrag auf die angeschlossenen Grundstücke zu gleichen Teilen angerechnet.

§ 6
Entstehen der Beitragspflicht und Fälligkeit des Beitrages

(1) Die Beitragspflicht entsteht:

1.

für Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 mit betriebsfertiger Herstellung der Abwasseranlage in der jeweiligen Verkehrsanlage; dies gilt jedoch dann nicht, wenn bereits für die volle Frontlänge einer Verkehrsanlage Beiträge entrichtet worden sind und ein Anschluß an die neue Entwässerungsanlage nicht hergestellt wird,

2.

für Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 mit Beginn der Entwässerung,

3.

für Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzung der Beitragsfreiheit,

4.

für Grundstücke, die getrennt in Abwasseranlagen für Schmutzwasser und in Abwasseranlagen für Regenwasser entwässert werden, in Höhe von 70 v. H. mit der betriebsfertigen Herstellung der Abwasseranlage für Schmutzwasser und in Höhe von 30 v. H. mit der betriebsfertigen Herstellung der Abwasseranlage für Regenwasser.

(2) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Beitrag in dessen mutmaßlicher Höhe durch die Baugenehmigungsbehörde verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird.

(3) Der Beitrag und eine Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt; sie sind einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

(4) Die Ablösung eines künftig entstehenden Beitrages kann auf Antrag zugelassen werden, sobald die Fertigstellung der öffentlichen Abwasseranlagen vor dem Grundstück gesichert ist. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 7
Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 7a
Behörden

Zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Ortsgesetz sind die Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Der Senator für Bau und Umwelt ist für die Beleihung Dritter aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes zuständig. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde für Aufgaben nach diesem Ortsgesetz.

§ 8
Stundung und Erlaß

(1) Bei Grundstücken, die, gerechnet von der Grenze der Verkehrsanlage oder, soweit sie nicht oder nicht mit einer ganzen Seite an eine Verkehrsanlage grenzen, von der der Verkehrsanlage zugewandten Seite, lediglich in einer Tiefe bis zu 60 Meter bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, ist der Beitragsteil zu stunden, der für die über die genannte Tiefe hinausgehende Grundstücksfläche berechnet worden ist. Die Stundung entfällt, wenn die restlichen Flächen ganz oder teilweise bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.

(2) Der Beitrag soll auf Antrag gestundet werden

1.

für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 beitragsfrei sind, solange keine Änderung der Nutzung eintritt;

2.

für ausschließlich kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, die nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 beitragsfrei sind, solange sie nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.

(3) Aus Billigkeitsgründen, insbesondere in Fällen, in denen die zulässige Nutzung des Grundstücks durch tatsächliche und nicht abzuändernde Umstände für dauernd erschwert oder ausgeschlossen wird, können der Beitrag oder die Stundungszinsen ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 9
Überleitungsbestimmungen

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für die nach seinem Inkrafttreten betriebsfertig hergestellten öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1; ferner für die nach seinem Inkrafttreten vorgenommenen Entwässerungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2.

(2) Für öffentliche Abwasseranlagen, für die eine Beitragspflicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden war und eine Beitragsforderung daraus noch geltend gemacht werden kann, gelten die bisherigen Bestimmungen.

(3) Entsteht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die betriebsfertige Herstellung einer Abwasseranlage eine Beitragspflicht für ein Grundstück, für das bereits nach bisherigen Rechtsvorschriften eine Beitragspflicht entstanden war, so sind bei der Bemessung des Beitrags die Frontlänge, die bei der Bemessung des nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften entstandenen Beitrags zugrunde gelegt worden ist sowie die darauf entfallende Grundstücksfläche, die bei der Bemessung des Beitrags nach diesem Ortsgesetz zugrunde zu legen wäre, außer Ansatz zu lassen.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 218 - 2130-f-6), zuletzt geändert durch das Ortsgesetz zur Änderung der Ortsgesetze über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Kanalbaubeiträgen, Kanalanschlußbeiträgen, Kanalbenutzungsgebühren und die Müllabfuhr in der Stadtgemeinde Bremen vom 15. März 1972 (Brem.GBl. S. 17), außer Kraft.

Bremen, den 10. Mai 1976

Der Senat


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