Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 13. Mai 2005

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 13. Mai 200501.04.2005
Eingangsformel01.04.2005
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze und Verfahren01.04.2005 bis 30.06.2010
§ 101.04.2005 bis 30.06.2010
§ 201.04.2005 bis 30.06.2010
§ 301.04.2005 bis 30.06.2010
§ 401.04.2005 bis 30.06.2010
§ 501.04.2005 bis 30.06.2010
Zweiter Abschnitt - Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung01.04.2005 bis 30.06.2010
§ 601.04.2005 bis 30.06.2010
§ 701.04.2005 bis 30.06.2010
§ 801.04.2005 bis 30.06.2010
§ 901.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1001.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1101.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1201.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1301.04.2005 bis 30.06.2010
Dritter Abschnitt - Überprüfung des Berechnungsergebnisses01.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1401.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1501.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1601.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1701.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1801.04.2005 bis 30.06.2010
§ 1901.04.2005 bis 30.06.2010
Vierter Abschnitt - Ausnahmetatbestände01.04.2005 bis 30.06.2010
§ 2001.04.2005 bis 30.06.2010
§ 2101.04.2005 bis 30.06.2010
Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen01.04.2005 bis 30.06.2010
§ 2201.04.2005 bis 30.06.2010
§ 2301.04.2005 bis 30.06.2010
Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung01.04.2005 bis 30.06.2010
I. - Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden01.04.2005 bis 30.06.2010
II. - Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität01.04.2005 bis 30.06.2010
III. - Verzeichnis der benutzten Symbole01.04.2005 bis 30.06.2010
Anlage 2 - Curricularnormwerte ( § 13 Abs. 1 )01.04.2009 bis 29.06.2010
Anlage 3 - Stellenzuordnung ( § 8 Absatz 1 Satz 2 )01.04.2005 bis 30.06.2010

Verordnung über die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)

Kapazitätsverordnung

Veröffentlichungsdatum:03.06.2005 Inkrafttreten01.04.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2009 bis 29.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 173
Gliederungsnummer:221-h-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: KapVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-h-4
Amtliche Abkürzung:KapVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-h-4
Verordnung über die Kapazitätsermittlung
und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO)
Vom 13. Mai 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2009 bis 29.06.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 31), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999, geändert durch Gesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.

(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und Studienmethoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Zulassungszahlen werden nach Artikel 2 Abs. 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzt.

§ 2

(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.

(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1.

Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;

2.

Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (Staatsvertrag) und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages innerhalb einer vom Senator für Bildung und Wissenschaft zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft der Senator für Bildung und Wissenschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(3) Im Übrigen gilt für das Verfahren unbeschadet landesgesetzlicher Vorschriften:

Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Senators für Bildung und Wissenschaft für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht der Senator für Bildung und Wissenschaft bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

§ 5

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

Zweiter Abschnitt
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 6

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 7

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.

(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.

(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).

§ 8

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnungen einbezogen.

§ 9

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden.

(2) Soweit auf Grund § 29 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295 - 221-a-1) die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:

1.

Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

a)

Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.

b)

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.

c)

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 Poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.

2.

Lehreinheit Tiermedizin

Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um dreißig vom Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

3.

Lehreinheit Zahnmedizin

a)

Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.

b)

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.

c)

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl.

(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studentinnen oder Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.

(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistung erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) wird wie folgt berücksichtigt:

1.

Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;

2.

Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2 und 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.

(7) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 10) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnungen einbezogen.

§ 10

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen.

§ 11

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 12

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Senator für Bildung und Wissenschaft Vorgaben gemacht werden.

§ 13

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.

(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Dritter Abschnitt
Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 14

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nr. 7):

1.

Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;

2.

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

3.

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

4.

Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;

5.

Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;

6.

abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und klinischen Teil des Studiengangs Medizin;

7.

gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

1.

Besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

2.

besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

3.

Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).


§ 15

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 16

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1.

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.

2.

Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.

3.

Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 18

(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn der Senator für Bildung und Wissenschaft die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Dritten Abschnitt überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.

(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 19

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student anzusetzen.

(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

Vierter Abschnitt
Ausnahmetatbestände

§ 20

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 21

(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.

(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist festzulegen.

(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen bleibt § 10 unberührt.

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 22

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.

(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für die Durchführung dieser Verordnung der Senator für Bildung und Wissenschaft zuständig.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Fernstudiengänge. Die näheren Bestimmungen erlässt der Senator für Bildung und Wissenschaft in Abstimmung mit den anderen Ländern.

§ 23

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2005/06.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 14. Januar 1994 (Brem.GBl. S. 41 - 221-h-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 211), außer Kraft.

Bremen, den 13. Mai 2005

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

I.
Berechnung des Angebots einer
Lehreinheit an Deputatstunden

1.

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 9 Abs. 7 in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2.

(1)

2.

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatsstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheiten entfallen.

(2)

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot

(3)


II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

(4)

Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach

(5)

III.
Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap

: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p

Aq

: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2)

CAp

: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4)

CAq

: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistungen zu erbringen ist (§ 13 Abs. 4)

-

CA

: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge

E

: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11)

hj

: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)

lj

: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen je Stellengruppe j

L

: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10)

rj

: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 2)

S

: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)

Sb

: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester

W

: Anzahl der in Deputatstunden je Semester umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 9 Abs. 7)

zp

: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)

Anlage 2

Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1)

I. Curricularnormwerte für Studiengänge an der Universität Bremen

Studiengange mit dem Abschluss

 

 

Diplom

Staatsexamen

Magister

Bachelor

Master

Lfd. Nr.

Fächergruppe
Studiengang

CNW

CNW

CNW

CNW

CNW

1.

Mathematik/ Naturwissenschaften

 

 

 

 

 

1.01

Biologie

6,40

6,40

 

5,10 (VF)

 

1.02

Biologie (Sek)

 

 

 

 

0,93

1.03

Biologie (Gy A)

 

 

 

 

1,96

1.04

Biologie (Gy B)

 

 

 

 

1,88

1.05

IS in Aquatic and TropicalEcology

 

 

 

 

1,81

1.06

Chemie

5,30

5,30

 

 

 

1.07

Geographie

3,00

3,80

 

 

 

1.08

Humangeographie

 

 

2,39 (VF)

 

 

1.09

Physische Geographie

 

 

2,68 (VF)

 

 

1.10

Informatik

3,60

 

3,02 (VF)

 

2,07

1.11

Digitale Medien/ Medieninformatik

 

 

2,88 (VF)

 

1,64

1.12

Physik

4,50

4,50

 

 

 

1.13

Biochemistry and Molecular Biology

 

 

 

 

2,28

1.14

Environmental Physics

 

 

 

 

1,80

1.15

Mathematik

3,20

3,20

1,93 (HF)

 

 

1.16

Mathematik (Gy A)

 

 

 

 

1,93

1.17

Mathematik (Gy B)

 

 

 

 

1,54

1.18

Elementarmathematik

 

 

1,24 (FBW)

 

 

1.19

Elementarmathematik (Gru)

 

 

 

 

0,88

1.20

Elementarmathematik (Sek)

 

 

 

 

0,90

1.21

Technomathematik

3,48

 

 

 

 

1.22

Geowissenschaften

2,10

 

4,73 (VF)

 

 

1.23

Marine Microbiology

 

 

 

 

1,80

1.24

Marine Biology

 

 

 

 

1,83

1.25

Marine Geosciences

 

 

 

 

2,50

1.26

Stadt- und Regionalentwicklung

 

 

 

 

1,22

 

 

 

 

 

 

 

2.

Ingenieurwissenschaften

 

 

 

 

 

2.01

Elektrotechnik1)

4,20

3,20

 

 

 

2.02

Metalltechnik1)

 

3,20

 

 

 

2.03

Produktionstechnik

4,20

 

 

 

 

2.04

Production Engineering

 

 

 

 

1,35

2.05

Technologie (AW/AL)

 

4,00

 

 

 

2.06

Textilwissenschaft (AW/AL)

 

4,00

 

 

 

2.07

Systems Engineering

 

 

2,91 (VF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Sprach- und Kulturwissenschaften

 

 

 

 

 

3.01

Anglistik/Amerikanistik

 

 

3,20

 

 

3.02

Deutsch

 

3,60

 

 

 

3.03

Germanistik/Deutsch

 

 

 

1,96 (HF)

1,23

3.04

Germanistik/Deutsch (Gru)

 

 

 

 

0,86

3.05

Germanistik/Deutsch (Sek)

 

 

 

 

0,88

3.06

Germanistik/Deutsch (Gy A)

1

 

 

 

1,85

3.07

Germanistik/Deutsch (Gy B)

 

 

 

 

1,78

3.08

Englisch

 

4,20

 

 

 

3.09

Französisch

 

4,40

 

 

 

3.10

Geschichte

 

3,80

3,00

 

 

3.11

Modern Global History

 

 

 

 

1,73

3.12

Kulturwissenschaft

 

 

3,80

2,42 (HF)

 

3.13

Medienkultur

 

 

 

 

1,20

3.14

Linguistik

 

 

3,00

 

 

3.15

Erziehungswissenschaft/ Behindertenpädagogik

3,73

5,00

 

 

 

 

Schulpädagogik

1,97

 

 

 

 

 

Weiterbildung für Erwachsene

3,73

 

 

 

 

3.16

Philosophie

 

 

3,80

1,95 (HF)

 

3.17

Psychologie

4,00

 

 

3,38(VF)

 

3.18

Religionswissenschaft/ Religionspädagogik

3,80

3,80

 

 

 

3.19

Romanistik

 

 

3,40

 

 

3.20

Germanistik

 

 

3,00

 

 

3.21

Spanisch

 

4,40

 

 

 

3.22

Interdisziplinäre Sachbildung/Sachkunde

 

 

 

0,80 (FBW)

 

3.23

Interdisziplinäre Sachbildung/Sachkunde (Gru)

 

 

 

 

0,30

3.24

Transkulturelle Studien

 

 

 

 

1,27

 

 

 

 

 

 

 

4.

Kunst, Kunstwissenschaft

 

 

 

 

 

4.01

Kunst

 

7,60

4,13

 

 

4.02

Kunstwissenschaften/ Kunstpädagogik

 

 

 

3,50 (HF)

 

4.03

Kunstwissenschaften/ Kunstpädagogik (Gru)

 

 

 

 

0,90

4.04

Kunstwissenschaften/ Kunstpädagogik (Sek)

 

 

 

 

0,90

4,05

Kunstwissenschaften/ Kunstpädagogik (Gy A)

 

 

 

 

1,90

4.06

Kunstwissenschaften/ Kunstpädagogik (Gy B

 

 

 

 

2,08

4.07

Kunst- und Kulturvermittlung

 

 

 

 

2,08

4.08

Musik, musikwissenschaftlicher Anteil

 

4,00

4,00

 

 

 

musikpraktischer Anteil2)

 

44,33

 

 

 

 

 

 

33,33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sport/Sportwissenschaft

 

 

 

 

 

5.01

Sport

 

 

7,00

2,63 (HF)

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Rechts-, Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften

 

 

 

 

 

6.01

Politikwissenschaft/ Gemeinschaftskunde

2,00

3,80

 

2,17 (VF)

0,80

6.02

Politikwissenschaft (Sek)

 

 

 

 

0,87

6.03

Politikwissenschaft (Gy A)

 

 

 

 

1,83

6.04

Politikwissenschaft (Gy B)

 

 

 

 

1,67

6.05

Sozialpolitik

 

 

 

 

1,50

6.06

Rechtswissenschaft

 

2,20

 

0,34 (NF)

 

6.07

Europäisches und Internationales Recht

 

 

0,80

 

 

6.08

Deutsches Recht für Ausländer

 

 

0,65

 

 

6.09

European Labour Studies

 

 

 

 

1,01

6.10

Sozialwissenschaft (LSIIbF)

 

2,20

 

 

 

6.11

Global Governance and Social Theory

 

 

 

 

2,60

6.12

Soziologie

2,00

 

2,00

1,97 (VF)

 

6.13

Sozialpädagogik

3,60

 

 

 

 

6.14

Gender Studies

 

 

 

0,98 (NF)

 

6.15

Kulturgeschichte Osteuropas

 

 

4,40

 

 

6.16

Pflegewissenschaft

 

3,73

 

2,60 (VF)

 

6.17

Public Health/ Gesundheitswissenschaften

 

 

 

2,58 (VF)

 

6.18

Public Health/ Pflegewissenschaften

 

 

 

 

1,78

6.19

Berufspädagogik Pflegewissenschaften

 

 

 

 

1,93

6.20

Öffentliche Gesundheit

 

 

1,85

 

 

6.21

Wirtschaftswissenschaft

1,90

2,20

 

1,68 (VF)

 

6.22

Betriebswirtschaftslehre

1,90

 

 

1,68 (VF)

 

6.23

Wirtschaftsingenieurwesen

3,43

 

 

2,58 (VF)

 

6.24

Comparative and European Law

 

 

 

2,26 (VF)

0,55

6.25

Integrierte Europastudien

 

 

 

2,32 (VF)

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaft

 

 

 

 

 

7.01

Hauswirtschaft

 

4,00

 

 

 

Der CNW für ein Hauptfach wird abgeleitet aus dem CNW des Vollfachs. Der Lehraufwand für ein Hauptfachcurriculum beträgt 0,75 eines Vollfachcurriculums. Der CNW für ein Nebenfach wird abgeleitet aus dem CNW des Voll- oder Hauptfachs. Der Lehraufwand für ein Nebenfachcurriculum beträgt 0,25 eines Vollfach- und 0,33 eines Hauptfachcurriculums.

Abkürzungen:

VF = Vollfach; HF = Hauptfach; NF = Nebenfach; FBW = Fach der Fachbezogenen Bildungswissenschaften;

 

Gru = Master of Education für das Lehramt an Grund- und Sekundärschulen, Schwerpunkt Grundschule;

 

Sek = Master of Education für das Lehramt an Grund- und Sekundärschulen, Schwerpunkt Sekundärschule;

 

Gy A = Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, wenn dieses Fach A gemäß § 2 Abs. 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung ist; Gy B = Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, wenn dieses Fach B gemäß § 2 Abs. 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung ist.

 

II. Curricularnormwerte für Studiengänge an der Hochschule für Künste

Studiengänge mit dem Abschluss

 

 

Diplom (KH)

Bachelor

Master

Lfd. Nr.

Fächergruppe
Studiengang

CNW

CNW

CNW

1.

Kunst, Kunstwissenschaft

 

 

 

1.01

Künstlerische Ausbildung

 

 

 

 

Instrumentales Hauptfach (IHF)

29,590

 

 

 

Gesang

48,323

 

 

 

Alte Musik IHF

31,134

 

 

 

Alte Musik Gesang

36,626

 

 

 

Komposition

34,342

 

 

1.02

Künstlerische Ausbildung Zusatzstudium

 

 

 

 

Instrumentales Hauptfach (IHF)

10,483

 

 

 

Gesang

19,533

 

 

 

Alte Musik IHF

14,461

 

 

 

Alte Musik Gesang

19,544

 

 

 

Komposition

12,552

 

 

1.03

Musikerziehung

 

 

 

 

Instrumentales Hauptfach

23,073

 

 

 

Gesang

28,007

 

 

 

Jazz

27,066

 

 

 

Elementare Musikpädagogik

23,907

 

 

1.04

Musikerziehung Zusatzstudium

 

 

 

 

Instrumentales Hauptfach, Gesang

3,983

 

 

 

Jazz

4,750

 

 

 

Elementare Musikpädagogik

6,900

 

 

 

Musiktheorie/Hörerziehung

8,769

 

 

1.05

Kirchenmusik B

 

 

 

 

Evangelische Kirchenmusik

45,67

 

 

 

Katholische Kirchenmusik

46,34

 

 

1.06

Kirchenmusik A

 

 

 

 

Evangelische und katholische Kirchenmusik

22,15

 

 

1.07

Digitale Medien

 

3,61

2,33

1.08

Freie Kunst

18,10

 

 

1.09

Integriertes Design

15,963)

7,31

 

III. Curricularnormwerte für Studiengänge an der Hochschule Bremen

Studiengänge mit dem Abschluss

 

 

Diplom (FH)

Bachelor

Master

Lfd. Nr.

Fächergruppe
Studiengang

CNW

CNW

CNW

1.

Sprach- und Kulturwissenschaften

 

 

 

1.01

Angewandte Wirtschaftssprachen
und Internationale Unternehmensführung

7,20

6,25

 

1.02

IS Fachjournalistik

5,20

5,23

 

2.

Naturwissenschaften/Mathematik

 

 

 

2.01

Technische Informatik

6,00

6,06

 

2.02

ES Technische Informatik

5,30

 

 

2.03

IS Technische Informatik

 

5,43

 

2.04

Angewandte und Technische Informatik

 

 

2,60

2.05

IS Medieninformatik

5,80

5,86

 

2.06

IS Digitale Medien

 

4,13

2,80

2.07

Internationaler Frauenstudiengang Informatik

5,80

5,79

 

2.08

Dualer Studiengang Informatik

 

6,45

 

2.09

Technische und Angewandte Biologie

 

6,10

2,80

2.10

IS Bionik

 

7,87

 

2.11

Bionik/Lokomotion in Fluiden

 

 

2,80

2.12

IS Imaging Physics

 

5,31

 

3.

Ingenieurwissenschaften

 

 

 

3.01

Architektur

6,30

5,75

3,20

3.02

IS Architektur

5,80

 

 

3.03

Bauingenieurwesen

6,10

6.00

2,40

3.04

IS Umwelttechnik

5,40

5,30

2,20

3.05

Elektrotechnik

6,00

6,13

 

3.06

IS Mikrosystemtechnik

6,10

 

 

3.07

IS Mikro- und Opto-Systemtechnik

 

6,12

 

3.08

Energietechnik

 

5,99

 

3.09

Electronics Engineering

 

 

2,20

3.10

Zukunftsfähige Energiesysteme

 

 

2,20

3.11

Maschinenbau

6,00

 

 

3.12

Mechanical Engineering

 

6,11

 

3.13

Dualer Studiengang Mechanical Production and Engineering

 

6,22

 

3.14

Computer Based Mechanical Engineering

 

 

2,60

3.15

Industrial Engineering/ European Product Engineering and -management

5,60

 

 

3.16

Global Industrial Management

 

6,05

 

3.17

Industrial Management and Engineering China

 

6,53

 

3.18

IS Luftfahrtsystemtechnik und -management

5,80

5,57

 

3.19

IS Luftfahrtsystemtechnik und -management für Wartungsingenieure

 

3,65

 

3.20

Schiffbau- und Meerestechnik

6,00

5,47

2,40

3.21

IS Schiffbau und Meerestechnik

5,00

4,33

 

3.22

Studium im Praxisverbund Schiffbau und Meerestechnik

 

5,47

 

3.23

Dualer Studiengang Mechatronik

 

5,99

 

3.24

Wirtschaftsingenieur für Seeverkehr

8,57

 

 

3.25

Informationstechnische Systeme

 

6,32

 

4.

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

 

 

 

4.01

Betriebswirtschaft

5,00

5,43

 

4.02

Betriebswirtschaft/Internationales Management

5,00

5,58

 

4.03

European Finance and Account

5,00

5,30

 

4.04

Management im Handel

5,00

5,13

 

4.05

ES Wirtschaft und Verwaltung

4,60

4,80

 

4.06

IS Global Management

5,40

4,90

 

4.07

IS Volkswirtschaft

5,00

4,63

 

4.08

IS Wirtschaftsingenieurwesen

4,60

4,76

 

4.09

IS Angewandte Freizeitwissenschaft

5,70

5,63

 

4.10

IS Tourismusmanagement

5,20

5,13

 

4.11

Leisure and Tourism

 

 

2,20

4.12

IS für Pflegeleitung

5,10

 

 

4.13

IS Pflege- und Gesundheitsmanagement

 

5,48

 

4.14

Soziale Arbeit

6,00

6,10

 

4.15

IS Politikmanagement

5,00

4,53

 

4.16

European and World Politics

 

 

2,60

4.17

IS Steuer- und Wirtschaftsrecht

 

 

 

 

mit Schwerpunkt Steuerrecht

5,10

 

 

 

mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht

4,90

 

 

4.18

International Studies in Economics and Business Administration

 

 

2,60

4.19

Business Management

 

 

2,60

4.20

IS Shipping and Chartering

 

4,82

 

 

Abkürzungen:

IS = Internationaler Studiengang, ES = Europäischer Studiengang

IV. Curricularnormwerte für Studiengänge an der Hochschule Bremerhaven

Studiengänge mit dem Abschluss

 

 

Diplom (FH)

Bachelor

Master

Lfd. Nr.

Fächergruppe
Studiengang

CNW

CNW

CNW

1.

Naturwissenschaften/Mathematik

 

 

 

1.01

Informatik/Wirtschaftsinformatik

6,00

 

 

1.02

Digitale Medien

 

4,42

3,87

1.03

Informatik

 

4,78

4,21

1.04

Wirtschaftsinformatik

 

4,29

 

1.05

Medieninformatik

 

5,18

 

1.06

IT-Systemintegration

 

4,34

 

1.07

Biotechnologie (vormals Bioanalytik)

 

 

2,90

2.

Ingenieurwissenschaften

 

 

 

2.01

Produktionstechnologie

5,40

4,50

 

2.02

Versorgungstechnik und Anlagenbetriebstechnik

6,00

 

 

2.03

Schiffsbetriebstechnik

6,00

5,05

 

2.04

Medizintechnik

4,70

3,92

 

2.05

IS Process Engineering and Energy Technology

 

5,25

2,25

2.06

Maritime Technologien

 

4,67

 

2.07

Transportwesen/Logistik (Wirtschaftsingenieur)

6,00

4,49

 

2.08

Logistics Engineering and Management

 

 

3,45

2.09

Anlagenbetriebstechnik

 

3,93

 

2.10

Gebäudeenergietechnik

 

4,50

 

2.11

Versorgungs- und Kreislauftechnologien

 

4,50

 

3.

Rechts-, Wirtschaft- und Sozial Wissenschaften

 

 

 

3.01

Betriebswirtschaftslehre

5,00

4,40

 

3.02

Lebensmittelwirtschaft (Wirtschaftsingenieur)

4,00

 

 

3.03

Cruise Industry Management

 

3,60

 

3.04

International Cruise Industry Management

 

4,20

 

3.05

Change Management in KMU

 

 

3,73

3.06

Integrated Safety and Security Management

 

 

4,00

4.

Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften

 

 

 

4.01

Lebensmitteltechnologie

5,60

 

 

4.02

Lebensmitteltechnologie/ Lebensmittelwirtschaf t

 

4,50

 

Fußnoten

1)

Mit dem 1. Staatsexamen in den Fächern Elektrotechnik oder Metalltechnik kann gleichzeitig das Diplom in Berufspädagogik erworben werden.

1)

Mit dem 1. Staatsexamen in den Fächern Elektrotechnik oder Metalltechnik kann gleichzeitig das Diplom in Berufspädagogik erworben werden.

2)

CNW 33,33 auf der Basis geltender 60 Minuten-Unterrichtsstunde; entspricht einem CNW von 44,33 umgerechnet auf eine 45 Minuten-Unterrichtsstunde. Die Ausbildung erfolgt im Institut für Musikpädagogik.

3)

auslaufender Studiengang

Anlage 3

Stellenzuordnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2)

I.

Lehreinheit Vorklinische Medizin

Lfd.
Nr.

Fach

 

1

Anatomie

 

2

Biochemie / Molekularbiologie

 

3

Physiologie

 

4

Medizinische Soziologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Sozialmedizin
- Institute für Gerichts- und Sozialmedizin

5

Medizinische Psychologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Psychiatrie
- Klinische Psychologie
- Psychosomatik

6

Biologie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

7

Chemie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

8

Physik für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

 

II.

Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

Lfd
Nr.

Fach

 

9

Innere Medizin

Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet werden.

10

Kinderheilkunde

 

11

Chirurgie

Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

12

Urologie

 

13

Dermatologie und Venerologie

 

14

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

 

15

Orthopädie

 

16

Augenheilkunde

 

17

Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde

 

18

Neurologie

 

19

Psychiatrie und Psychotherapie

 

20

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

 

21

Anästhesiologie und Notfallmedizin

Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

22

Radiologie
(therapeutische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.

23

Physikalische Medizin

 

24

Allgemeinmedizin

 

 

III.

Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin

Lfd
Nr.

Fach

 

25

Pathologie

 

26

Mikrobiologie und Virologie

 

27

Hygiene

 

28

Immunologie

 

29

Arbeitsmedizin

 

30

Rechtsmedizin

 

31

Sozialmedizin

 

32

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet.

33

Patho-Biochemie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Biochemie
- Klinische Chemie und Hämatologie

34

Patho-Physiologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Physiologie, Innere Medizin

35

Radiologie (diagnostische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.

36

Medizinische Biometrie / Informatik

 

37

Humangenetik

 

38

Pharmakologie/Toxikologie

 

39

Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin

 

40

Medizinische Terminologie"

 



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.