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Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Kattenturm-Mitte“

Veröffentlichungsdatum:29.09.1991 Inkrafttreten30.09.1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.09.1991 bis 09.02.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1991, S. 647

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juris-Abkürzung: KattSanOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KattSanOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Kattenturm-Mitte“
Vom 17. September 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.09.1991 bis 09.02.2010

aufgeh. durch Ortsgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.ABl. S. 123)

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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1122), beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

(1) Zur Behebung städtebaulicher Mißstände durch Sanierungsmaßnahmen wird das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Stadtteil Kattenturm förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Mißstände.

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§ 2
Abgrenzung des Sanierungsgebietes

(1) Das Sanierungsgebiet „Kattenturm-Mitte“ wird durch die nachstehend aufgeführten Straßen begrenzt:

Alfred-Faust-Straße, Gustav-Deckwitz-Straße, Emanuel-Backhaus-Straße, Theodor-Billroth-Straße, Minna-Bahnson-Weg, Ernst-Erhard-Straße, Hinrich-Hormann-Straße, Agnes-Heineken-Straße, Schünemannstraße, Hermann-Rhein-Weg, Ludwig-Waigand-Straße, einschließlich Schulzentrum Obervieland und Spielplatz Wischmannstraße und Kattenescher Fleet.

(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 15. Oktober 1990, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist. Der Übersichtsplan liegt beim Planungsamt zur kostenfreien Einsicht durch jedermann aus.

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§ 3
Verfahren

Die Anwendung der §§ 144, 152 bis 156 des Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren).

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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bremen, den 17. September 1991

Der Senat

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i.V.m. § 215 BauGB).

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