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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Veröffentlichungsdatum:01.08.1972 Inkrafttreten13.07.1976 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.06.1976 (Brem.GBl. S. 152)
Fundstelle Brem.GBl. 1972, S. 155
Gliederungsnummer:45-c-52
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 18. Juli 1972 (Brem.GBl. 1972, S. 155), zuletzt § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 1976 (Brem.GBl. S. 152)"

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juris-Abkürzung: KauffKrFOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-52
juris-Abkürzung:KauffKrFOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:18.07.1972
Gültig ab:02.08.1972
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1972, 155
Gliederungs-Nr:45-c-52
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 und 3 der
Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Vom 18. Juli 1972
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.06.1976 (Brem.GBl. S. 152)

Aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.

§ 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, die Ausrüstung prüfen zu lassen, handelt,

2.

§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und

3.

§ 24 Abs. 3

der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734) sind die Seemannsämter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. Juli 1972

Der Senat


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