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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz - BremABOG) vom 4. Dezember 200101.01.2002 bis 31.12.2013
Eingangsformel01.01.2002 bis 31.12.2013
Inhaltsverzeichnis01.01.2002 bis 14.06.2010
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 1 - Zweckbestimmung01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2002 bis 31.12.2013
Abschnitt 2 - Verfahren zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 3 - Allgemeines01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 4 - Verfahren zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zum 1. August01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 5 - Verfahren zur Aufnahme von Kindern vom 3. Lebensjahr an und von Grundschulkindern zum 1. August01.01.2002 bis 31.12.2013
Abschnitt 3 - Allgemeine und einrichtungsspezifische Aufnahmekriterien01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 6 - Allgemeine Aufnahmekriterien01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 7 - Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 8 - Aufnahme von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an in Kindergärten01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 9 - Aufnahme von Grundschulkindern in Horte01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 10 - Berücksichtigung von Trägerstrukturen und Trägerinteressen bei der Aufnahme von Kindern01.01.2002 bis 31.12.2013
Abschnitt 4 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 11 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern unter drei Jahren01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 12 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 13 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Grundschulkindern01.01.2002 bis 31.12.2013
Abschnitt 5 - Betreuungszeiten01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 14 - Jährliche Betreuungszeiten01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 15 - Tägliche und wöchentliche Betreuungszeiten01.01.2002 bis 31.12.2013
Abschnitt 6 - Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 16 - Gesundheitliche Voraussetzungen01.01.2002 bis 31.12.2013
Abschnitt 7 - Ausnahme- und Schlussbestimmungen01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 17 - Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 18 - Modellversuche01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 19 - Aufhebung des Betreuungsvertrages14.04.2006 bis 31.10.2006
§ 20 - Inkrafttreten14.04.2006 bis 31.12.2013

Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz - BremABOG)

Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:07.12.2001 Inkrafttreten14.04.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.04.2006 bis 31.10.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 7 des Ortsgesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 365)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 377
Gliederungsnummer:2160-d-10

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juris-Abkürzung: BremABOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-10
Amtliche Abkürzung:BremABOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-10
Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur
Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen
(Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz - BremABOG)
Vom 4. Dezember 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.04.2006 bis 31.10.2006

aufgeh. durch § 13 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 7 des Ortsgesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 365)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweckbestimmung
§ 2Geltungsbereich
Abschnitt 2 Verfahren zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen
§ 3Allgemeines zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen
§ 4Verfahren zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zum 1. August
§ 5Verfahren zur Aufnahme von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an und von Grundschulkindern zum 1. August
Abschnitt 3 Allgemeine und einrichtungsspezifische Aufnahmekriterien
§ 6Allgemeine Aufnahmekriterien
§ 7Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen
§ 8Aufnahme von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an in Kindergärten
§ 9Aufnahme von Grundschulkindern in Horte
§ 10Berücksichtigung von Trägerstrukturen und Trägerinteressen bei der Aufnahme von Kindern
Abschnitt 4 Aufnahmealter und Aufnahmedauer
§ 11Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern unter drei Jahren
§ 12Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an
§ 13Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Grundschulkindern
Abschnitt 5 Betreuungszeiten
§ 14Jährliche Betreuungszeiten
§ 15Tägliche und wöchentliche Betreuungszeiten
Abschnitt 6 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen
§ 16Gesundheitliche Voraussetzungen
Abschnitt 7 Ausnahme- und Schlussbestimmungen
§ 17Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden
§ 18Modellversuche
§ 19Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweckbestimmung

Dieses Ortsgesetz regelt nach § 11 Abs. 2 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 - 2160-d-1) die Aufnahmekriterien, die Aufnahmezeitpunkte, das Anmelde- und Aufnahmeverfahren sowie nach § 7 Abs. 6 desselben Gesetzes die Öffnungs- und Betreuungszeiten von Tageseinrichtungen. Es gilt für die Tageseinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen und für solche Tageseinrichtungen der freien Träger in der Stadtgemeinde Bremen, die auf der Basis von § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes Zuwendungen für ihre Tageseinrichtungen erhalten.

§ 2
Geltungsbereich

Soweit im Einzelnen nichts Weitergehendes bestimmt ist, gilt dieses Ortsgesetz für:

1.

Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen und Kleinkindgruppen,

2.

Kindergärten und

3.

Horte.


Abschnitt 2
Verfahren zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen

§ 3
Allgemeines

(1) Die Kinder sollen nach Möglichkeit zum Kindergarten- und Hortjahresbeginn in die Tageseinrichtungen aufgenommen werden. Während des laufenden Kindergarten- und Hortjahres sollen frei gewordene Plätze so bald wie möglich wieder belegt werden.

(2) Das Amt für Soziale Dienste bittet die Eltern regelmäßig durch allgemeine Bekanntgabe darum,

1.

nach Möglichkeit die Aufnahme ihres Kindes in eine Tageseinrichtung jeweils zum Kindergarten- und Hortjahresbeginn zu beantragen,

2.

die hierfür vorgesehenen Anmeldezeiten zu nutzen und

3.

die notwendige Aufnahme von Kindern mit Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch während des laufenden Kindergartenjahres rechtzeitig, nach Möglichkeit drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin, in einer Tageseinrichtung des gewählten Trägers zu beantragen.

Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Pflegeeltern und Großeltern, bei denen ein Kind ständig lebt.

(3) Kinder mit Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch erhalten vom Amt für Soziale Dienste zur Steuerung der Aufnahme aller angemeldeten Kinder eine Identifikationsnummer. Zur notwendigen Angebotsplanung kann das Amt für Soziale Dienste Identifikationsnummern auch für in entsprechenden Tageseinrichtungen angemeldete Kinder unter 3 Jahren und Grundschulkinder vorsehen.

(4) Das Amt für Soziale Dienste erhebt zum Zwecke der Vergabe von Identifikationsnummern im Rahmen der Planung der Bereitstellung von Kindergartenplätzen von den anspruchsberechtigten Kindern einmal jährlich bei der städtischen Meldebehörde den Namen, den Tag der Geburt, den gesetzlichen Vertreter, die Anschrift und die Ortsteilkennziffer.

(5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung muss bei allen Trägern und für alle Altersgruppen schriftlich beantragt werden.

1.

Der Aufnahmeantrag muss die Identifikationsnummer und alle Angaben über das Kind und seine Familie enthalten, die für eine Entscheidung über die Aufnahme des Kindes auf der Basis dieses Ortsgesetzes erforderlich sind. Die Mindestanforderungen an ein Antragsformular werden vom Amt für Soziale Dienste in Abstimmung mit den freien Trägern festgelegt.

2.

Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss den Eltern in schriftlicher Form mitgeteilt werden.


§ 4
Verfahren zur Aufnahme von Kindern
unter drei Jahren zum 1. August

Für Kinder unter drei Jahren, die in Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen oder Kleinkindgruppen zum 1. August aufgenommen werden sollen, gilt folgendes Aufnahmeverfahren:

1.

Ab Januar des Aufnahmejahres werden in allen Tageseinrichtungen der genannten Art Aufnahmeanträge entgegengenommen.

2.

Die Krippen und alterserweiterten Kindergartengruppen berücksichtigen im Rahmen ihrer Aufnahmeplanungen nach Möglichkeit vom Amt für Soziale Dienste rechtzeitig angemeldete Dringlichkeitsfälle und legen in diesem Zusammenhang ihre jeweiligen Prioritätensetzungen für die Aufnahme von Kindern gegenüber einem hierfür benannten Vertreter des Amtes offen. Das gilt auch für die Belegung von Plätzen während eines laufenden Kindergarten- und Hortjahres.

3.

Die Krippen, alterserweiterten Kindergartengruppen und Kleinkindgruppen sorgen - insbesondere stadtteilbezogen - für eine träger- und einrichtungsübergreifende Abstimmung über notwendige und mögliche Aufnahmen.

4.

Beginnend im März erfolgen die Zu- und Absagen aller Tageseinrichtungen an die Eltern.

5.

Im Juni muss das Gesamtverfahren der koordinierten Aufnahme von Kindern abgeschlossen werden.


§ 5
Verfahren zur Aufnahme von Kindern vom 3. Lebensjahr an und von Grundschulkindern
zum 1. August

(1) Zur Steuerung des Verfahrens der Aufnahme von Kindern in Kindergärten oder Horte zum 1. August erstellt das Amt für Soziale Dienste in Abstimmung mit den Trägern einen Ablaufplan, in dem die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen:

1.

Im Januar des Aufnahmejahres werden in allen Tageseinrichtungen Aufnahmeanträge sowie Anträge auf ergänzende Fördermaßnahmen für Kinder mit besonderen Förderbedarfen entgegengenommen. Die Annahme eines Aufnahmeantrages kann von einer Einrichtungsleitung nur abgelehnt werden, wenn die für ein Kind notwendige Angebotsart oder -form in dieser Tageseinrichtung nicht vorhanden ist und auch nicht hergestellt werden kann.

2.

Das Amt für Soziale Dienste steuert die gesamtstädtische Platzvergabe über die Registrierung aller Anmeldungen unter Nutzung der Identifikationsnummern. Es veranlasst die trägerinternen und stadtteilbezogenen Abstimmungen über die Anmeldungen und deren notwendigen Austausch. Dies gilt auch für das Verfahren zur Aufnahme von Kindern mit besonderen Förderbedarfen.

3.

Beginnend im März werden von den Tageseinrichtungen aller Träger im Zusammenhang mit der vorläufigen Festlegung der Zahlen, Arten und Formen der Tageseinrichtungsangebote die Aufnahmezusagen erteilt.

4.

Im Juni muss das Gesamtverfahren der koordinierten Aufnahme von Kindern abgeschlossen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Aufnahme in Spielkreise für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an.

Abschnitt 3
Allgemeine und einrichtungsspezifische Aufnahmekriterien

§ 6
Allgemeine Aufnahmekriterien

(1) Sofern für die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in eine Tageseinrichtung nach §§ 7 bis 9 Auswahlkriterien erforderlich sind, müssen die nachfolgenden Kriterien angewandt werden:

1.

regelmäßige Abwesenheit des alleinerziehenden oder beider Elternteile wegen Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums,

2.

regelmäßige Abwesenheit des alleinerziehenden oder beider Elternteile wegen Berufstätigkeit,

3.

regelmäßige Abwesenheit beider Elternteile wegen Berufstätigkeit des einen Elternteils und gleichzeitiger Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums des anderen Elternteils,

4.

regelmäßige, einer Berufstätigkeit vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit in einer Tageseinrichtung des alleinerziehenden Elternteils oder des Elternteils, der das Kind wegen der Berufstätigkeit, Ausbildung, Umschulung, beruflichen Weiterbildung oder des Studiums des anderen Elternteils überwiegend betreut,

5.

längerfristige Krankheit oder wesentliche Behinderung des Elternteils, der das Kind alleine betreut oder der es wegen der Berufstätigkeit, Ausbildung, Umschulung, beruflichen Weiterbildung oder des Studiums des anderen Elternteils überwiegend betreut,

6.

schwerwiegende, die Familie belastende Krankheit oder Behinderung eines anderen Familienmitgliedes,

7.

notwendiger Ausgleich von Benachteiligungen hinsichtlich einer altersentsprechenden Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes.

(2) Die Entscheidung über den täglichen und wöchentlichen Zeitumfang der Betreuung eines Kindes über die Mindestbetreuungszeit einer bestimmten Tageseinrichtungsart hinaus muss sich aus seinem individuellen Förder- und Betreuungsbedarf oder aus der konkreten Familiensituation sowie aus den notwendigen Wegezeiten der Eltern ergeben.

(3) Kinder mit mehreren Aufnahmegründen sollen nach Möglichkeit vorrangig aufgenommen werden. Bei ausreichend vorhandenen Plätzen können verbindliche Planungen der Eltern zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 auch als Aufnahmegrund anerkannt werden.

§ 7
Aufnahme von Kindern
unter drei Jahren in Tageseinrichtungen

(1) In Krippen und alterserweiterte Kindergartengruppen sollen Dringlichkeitsfälle nach § 6 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 nach Möglichkeit vorrangig aufgenommen werden. Für die Aufnahme von Kindern in diese Einrichtungen gilt die Berufstätigkeit beider Elternteile dann als nachrangiger Aufnahmegrund, wenn das Familieneinkommen einer Familie über dem Durchschnitt des Einkommens von Familien mit vergleichbarer Größe und Struktur liegt. Für vom Amt für Soziale Dienste als betriebsnah anerkannte Tageseinrichtungen gilt jedoch die jeweilige Vereinbarung zur Platzvergabe an Kinder von Angehörigen des jeweiligen Betriebes.

(2) Für die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in Kleinkindgruppen der Elternvereine gelten die Kriterien nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 als gleichwertige, vorrangige Aufnahmegründe.

(3) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, können nur dann in Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden, wenn sie gleichzeitig einen Tagesbetreuungsbedarf nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 haben, wenn die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes ihrer Aufnahme nicht entgegensteht und wenn die notwendige individuelle Förderung des jeweiligen Kindes sichergestellt werden kann.

§ 8
Aufnahme von Kindern vom vollendeten
3. Lebensjahr an in Kindergärten

(1) Die beantragte Aufnahme von Kindern für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens muss in der Regel ohne weitere Prüfung von möglichen Aufnahmegründen erfolgen. Werden in einer Tageseinrichtung mehr Kinder angemeldet als Plätze vorhanden oder voraussichtlich herstellbar sind, müssen Kinder mit Aufnahmegründen nach § 6 Abs. 1 vorrangig aufgenommen werden.

(2) Für die Entscheidung über eine beantragte, über vier Stunden pro Tag oder 20 Stunden pro Woche hinausgehende Tagesbetreuung sowie über die beantragte Inanspruchnahme von Früh- oder Spätdiensten muss § 6 herangezogen werden.

(3) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, müssen vorrangig in den Kindergarten der Stadtgemeinde oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe aufgenommen werden, für den sie angemeldet worden sind. Die Aufnahme kann im Einzelfall abgelehnt werden, wenn dort die erforderlichen Betreuungszeiten nicht angeboten werden können oder wenn aufgrund der Häufung von schwerwiegenden pädagogischen Problemen die Gefahr besteht, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht mehr gewährleistet werden kann.

§ 9
Aufnahme von Grundschulkindern in Horte

(1) Die beantragte Aufnahme von Grundschulkindern in Horte erfolgt unter Berücksichtigung der verschiedenen Angebotsarten und ihrer regulären Betreuungszeiten nach Maßgabe der verfügbaren Plätze auf der Basis von § 6. Bei Anmeldeüberhängen in einer Tageseinrichtung oder in einem Stadtteil sind jüngere Kinder den älteren vorzuziehen.

(2) Kinder, die wesentlich behindert sind oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, werden in die Tageseinrichtung, für die sie angemeldet wurden, aufgenommen, wenn für sie ein Aufnahmegrund nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 besteht und wenn ihre notwendige individuelle Förderung im Rahmen der Konzeption und Ausstattung der Tageseinrichtung sichergestellt werden kann. Besteht durch die Häufung schwerwiegender pädagogischer Probleme in einem Hort die Gefahr, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht gewährleistet werden kann, kann die Aufnahme eines Kindes mit dieser Begründung abgelehnt werden.

§ 10
Berücksichtigung von Trägerstrukturen und Trägerinteressen bei der Aufnahme von Kindern

(1) Die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen der gemeinnützigen Elternvereine soll auch bei Vorliegen entsprechender Aufnahmegründe nicht vollzogen werden, wenn die jeweiligen Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, den Elternverein, in der Regel auf der Basis einer Mitgliedschaft, mitzutragen. Von einer Aufnahme eines Kindes in die Tageseinrichtung eines Elternvereins soll auch dann abgesehen werden, wenn der zeitliche Förderungs- und Betreuungsbedarf des Kindes nach § 6 wesentlich geringer ist als die regulär vorhandene oder kurzfristig herstellbare Betreuungszeit der Tageseinrichtung.

(2) Berechtigte Eigeninteressen eines Trägers, wie zum Beispiel die Zugehörigkeit eines Kindes zu einer Kirchengemeinde als dem Träger einer Tageseinrichtung oder die mit dem Landesjugendamt abgestimmte besondere fachliche Konzeption der Tageseinrichtung eines Trägers, können die Prioritätensetzung bei der Aufnahme von Kindern nach § 6 Abs. 1 mitbestimmen.

Abschnitt 4
Aufnahmealter und Aufnahmedauer

§ 11
Aufnahmealter und Aufnahmedauer
bei Kindern unter drei Jahren

(1) In Krippen können Kinder - je nach individueller Betriebserlaubnis - frühestens von der Vollendung ihrer 8. Lebenswoche an aufgenommen werden. In Kindergartengruppen mit erweiterter Altersmischung können Kinder frühestens von der Vollendung ihres 18. Lebensmonats an aufgenommen werden. In Kleinkindgruppen der Elternvereine können Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat an aufgenommen werden, im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis einer Kleinkindgruppe im Einzelfall auch von der Vollendung des 12. Lebensmonats eines Kindes an.

(2) Eine Neuaufnahme in diese Tageseinrichtungen zum 1. August soll nicht mehr erfolgen, wenn ein Kind bereits 2 Jahre und 10 Monate alt ist.

(3) Im Alter unter drei Jahren aufgenommene Kinder werden in der Regel in diesen Tageseinrichtungen bis zu ihrem Übergang in den Kindergarten betreut und gefördert, längstens jedoch bis zur Vollendung ihres 4. Lebensjahres.

(4) Eine wöchentliche Betreuungszeit von 30 und mehr Stunden muss jährlich neu beantragt werden, ebenso die Teilnahme am gruppenübergreifenden Früh- oder Spätdienst einer mehrgruppigen Tageseinrichtung.

§ 12
Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern
vom vollendeten 3. Lebensjahr an

(1) In Kindergärten können Kinder am Tage nach der Vollendung ihres 3. Lebensjahres aufgenommen werden. Jeweils am 1. August eines Jahres können Kinder in die Kindergärten der Stadtgemeinde und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe aufgenommen werden, wenn sie spätestens am 30. September desselben Jahres das 3. Lebensjahr vollenden. Dieselben Aufnahmedaten gelten auch für Spielkreise, die für diese Altersgruppe eingerichtet sind. In Kindergärten der Elternvereine können am 1. August eines Jahres auch einzelne Kinder aufgenommen werden, die spätestens am 31. Dezember desselben Jahres das 3. Lebensjahr vollenden.

(2) In Kindergärten aufgenommene Kinder werden dort in der Regel bis zu ihrem Übergang in die Schule betreut und gefördert.

(3) Eine wöchentliche Betreuungszeit von mehr als 20 Stunden muss jährlich neu beantragt werden. Dasselbe gilt auch für die Teilnahme am gruppenübergreifenden Früh- oder Spätdienst einer mehrgruppigen Tageseinrichtung.

§ 13
Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Grundschulkindern

(1) In Horte können Grundschulkinder mit ihrem Eintritt in die Schule, in der Regel am 1. August eines Jahres aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme in einen Hort muss jährlich neu beantragt werden. Die Betreuung und Förderung eines Kindes in einem Hort erfolgt längstens bis zum Abschluss seiner Grundschulzeit. Die Betreuungszeit kann für einen Hort oder für alle Horte eines Stadtteils auf die Vollendung des 9. Lebensjahres der Kinder am Ende des Hortjahres begrenzt werden, wenn nur so die Bedarfe angemeldeter jüngerer Grundschulkinder angemessen berücksichtigt werden können.

(3) Die Teilnahme am gruppenübergreifenden Spätdienst einer mehrgruppigen Tageseinrichtung muss jährlich neu beantragt werden.

Abschnitt 5
Betreuungszeiten

§ 14
Jährliche Betreuungszeiten

(1) Die Förderung und Betreuung von Kindern findet in der Regel in allen Tageseinrichtungen außerhalb der Schulferien kontinuierlich von montags bis freitags statt, soweit es sich um Arbeitstage handelt.

(2) Als Schließungszeiten einer Tageseinrichtung können pro Kalenderjahr während der Schulferien bis zu 20 Arbeitstage vorgesehen werden. Die Schließungszeiten der Tageseinrichtungen eines Stadtteils sind unter Bedarfsgesichtspunkten abzusprechen. Kinder, die während der Schließungszeit ihrer Einrichtung nicht anderweitig betreut und gefördert werden können, sind in benachbarte Tageseinrichtungen zu vermitteln.

(3) Während der Schulferien bleiben für Kinder im Alter bis zur Einschulung die Tageseinrichtungen, sofern sie im Einzelfall nicht regulär geschlossen sind, und soweit die einzelnen Kinder nicht anderweitig angemessen betreut und gefördert werden können, geöffnet.

(4) Während der Schulferien werden für Grundschulkinder, sofern die Horte im Einzelfall nicht regulär geschlossen sind, bedarfsgerecht verlängerte Betreuungszeiten - bis zu acht Stunden täglich - angeboten.

§ 15
Tägliche und wöchentliche Betreuungszeiten

(1) Für Tageseinrichtungen mit Kindern unter drei Jahren kann die reguläre wöchentliche Betreuungszeit zwischen 25 und 40 Wochenstunden, für Kindergärten zwischen 20 und 40 Wochenstunden liegen. In mehrgruppigen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinde und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe soll wegen regelmäßiger längerfristiger Abwesenheiten von Eltern bei Bedarf ein gruppenübergreifender Früh- und Spätdienst eingerichtet werden.

(2) In Horten kann die jahresdurchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit bei mindestens 15 und höchstens 25 Stunden liegen. Betreuungszeiten von weniger als durchschnittlich 20 Wochenstunden sollen im Rahmen spezieller Projekte solchen Grundschulkindern angeboten werden, die insbesondere am frühen Nachmittag eine Möglichkeit zur Erledigung ihrer Hausaufgaben, zum Mittagessen, zum sozialen Kontakt und freien Spiel benötigen.

Abschnitt 6
Gesundheitliche Voraussetzungen
für die Aufnahme in Tageseinrichtungen

§ 16
Gesundheitliche Voraussetzungen

(1) Die Tageseinrichtungen sind verpflichtet, zeitgleich mit der schriftlichen Zusage der Aufnahme eines Kindes den Eltern die vom Landesjugendamt und vom Gesundheitsamt herausgegebenen Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder zuzusenden.

(2) Den Eltern wird empfohlen, die Impfungen ihres Kindes vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung altersgerecht zu vervollständigen.

(3) Die Eltern sind verpflichtet, die Tageseinrichtung über ansteckende Erkrankungen ihres Kindes zu informieren. Dies gilt sowohl bei der Erstaufnahme als auch während des laufenden Betriebes der Tageseinrichtung.

(4) Die in den Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz beschriebenen Verbote des Besuches von Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind zu beachten.

(5) Die Eltern sollen der Tageseinrichtung vor der Aufnahme solche Gesundheitsstörungen oder Beeinträchtigungen ihres Kindes mitteilen, die eine Berücksichtigung bei der Zubereitung der Mahlzeiten oder bei gezielten Gruppenaktivitäten notwendig machen oder Maßnahmen wie zum Beispiel Medikamentengabe erfordern.

Abschnitt 7
Ausnahme- und Schlussbestimmungen

§ 17
Aufnahme von Kindern
aus anderen Städten und Gemeinden

Freie Tageseinrichtungsplätze, die weder mit Kindern aus der Stadtgemeinde Bremen belegt, noch kurzfristig abgebaut werden können, können unter Verzicht auf die jeweiligen Pro-Platz-Zuwendungen und unter Anwendung der Vorschriften zur angemessenen Erhöhung von Elternbeiträgen an Kinder vergeben werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadtgemeinde Bremen haben.

§ 18
Modellversuche

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann im Rahmen eines Modellversuches nach § 16 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes zur Erprobung von angemesseneren Aufnahme- und Betreuungszeitenmodellen für bestimmte Tageseinrichtungen im Einzelnen festgelegte und zeitlich befristete Ausnahmen zu den Abschnitten 2 bis 5 in Abstimmung mit den Trägern und den Elternvertretungen dieser Tageseinrichtungen sowie mit dem Jugendhilfeausschuss verfügen.

§ 19
Aufhebung des Betreuungsvertrages

Der Träger kann den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund aufheben, insbesondere wenn die Eltern der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages trotz mehrfacher Mahnung nicht nachkommen.

§ 20
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 4. Dezember 2001

Der Senat


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