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Erstes Ortsgesetz über Kinderspielflächen in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.04.1973 Inkrafttreten10.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2015 bis 31.12.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Ortsgesetzes vom 07.07.2015 (Brem.GBl. S. 375)
Fundstelle Brem.GBl. 1973, S. 31
Gliederungsnummer:2130-d-14

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juris-Abkürzung: KiSpFlBROG BR 1
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-d-14
juris-Abkürzung:KiSpFlBROG BR 1
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-d-14
Erstes Ortsgesetz über Kinderspielflächen in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 3. April 1973
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2015 bis 31.12.2020

aufgeh. durch § 11 Absatz 2 des Ortgesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1473)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Ortsgesetzes vom 07.07.2015 (Brem.GBl. S. 375)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207 - 2130-d-1) beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für Kinderspielflächen (Spielflächen), die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BremLBO als Einzelanlagen oder als private Gemeinschaftsanlagen nach § 74 BremLBO bei Neubauten auf den Baugrundstücken oder in deren Nähe zu schaffen oder nach § 10 Abs. 3 BremLBO abzulösen sind.

(2) Dieses Ortsgesetz findet auch Anwendung, soweit und sobald bei bestehenden Gebäuden nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BremLBO entsprechende Spielflächen wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder aufgrund besonderer Ortsgesetze anzulegen sind.

§ 2
Größe der Spielflächen

Die Größe der nutzbaren Spielfläche muß mindestens 10 qm je Wohnung betragen. Bei Wohnungen im Sinne des § 64 Abs. 5 BremLBO mit einer Wohnfläche von nicht mehr als 40 qm genügt eine nutzbare Spielfläche von mindestens 5 qm je Wohnung.

§ 3
Lage, Zugänglichkeit und Zeitpunkt der Fertigstellung der Spielflächen

(1) Die Spielflächen sollen so angelegt werden, daß sie besonnt und windgeschützt sind. Sie sollen von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke einsehbar sein. Die Spielflächen sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. Wünschen von Bauherren, bei mehreren Vorhaben Spielflächen zusammenzulegen, ist nach Möglichkeit stattzugeben. Im Falle der Zusammenlegung von Spielflächen findet § 77 Abs. 7 BremLBO entsprechend Anwendung.

(2) Die Spielflächen müssen bei Fertigstellung der Wohnungen benutzbar sein. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 genügt es, wenn die Spielfläche den jeweils fertiggestellten Wohnungen entspricht.

(3) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen besondere Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrs- und Betriebsanlagen, feuergefährliche Anlagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Abfallbehälter abzugrenzen und vor Immissionen zu schützen. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielflächen abgesperrt sein.

(4) Die Spielflächen müssen für Kinder gefahrlos zu erreichen sein. Der Zugang zu ihnen darf Kindern und Begleitpersonen nicht verwehrt werden. Die Benutzung der Spielflächen muß Kindern unabhängig davon, ob sie zu den Bewohnern der pflichtigen Grundstücke gehören, offenstehen. Nicht zu den Bewohnern der pflichtigen Grundstücke gehörenden Personen darf der Zugang zu den Spielflächen und deren Benutzung ausnahmsweise verwehrt werden, wenn es zum Schutze der Kinder, für die die Spielflächen geschaffen worden sind, oder zur Verhinderung einer zweckwidrigen Benutzung erforderlich ist.

§ 4
Beschaffenheit

(1) Die Spielflächen sind verkehrssicher herzurichten, ohne das Spielwagnis auszuschließen. Sie sollen den vielfältigen Spielbedürfnissen der Kinder entsprechen. Ästhetische Belange haben hinter diesen Bedürfnissen zurückzustehen. Die Spielflächen sind ausreichend zu entwässern.

(2) Die Ausstattung hat mindestens zu umfassen bei Spielflächen für

1.

4 bis 10 Wohnungen,
einen mindestens 8 qm großen Sandspielplatz, 2 Sitzbänke, 1 Tisch und 2 Spielgeräte;

2.

11 bis 20 Wohnungen,
einen mindestens 12 qm großen Sandspielplatz, 3 Sitzbänke, 1 Tisch und 3 Spielgeräte

sowie mindestens einen ortsfesten Behälter für Abfall. Für je 10 weitere Wohnungen ist der Sandspielplatz um je 4 qm zu vergrößern und die sonstige Ausstattung um je eine Sitzbank und ein Spielgerät zu erweitern. Hierbei ist auch den Spielbedürfnissen der Kinder ab sechs Jahren besonders Rechnung zu tragen. Bei Spielflächen für mehr als 100 Wohnungen sind nach Altersgruppen gegliederte Spielbereiche anzulegen.

(3) Den Bewohnern der pflichtigen Grundstücke ist zu gestatten, die Mindestausstattung durch Aufstellen weiterer geeigneter Spielgeräte zu ergänzen.

(4) Über die Ausstattung der Spielflächen berät das Jugendamt die Bauherren. Klettergeräte dürfen auf Hartflächen nicht errichtet werden.

(5) Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedigungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielflächen nicht einschränken. Sie sollen keine Gefahren für Kinder in sich bergen. Verbindungen mit vorhandenen Grünflächen, Wohnwegen und ähnlichen Anlagen sind anzustreben.

§ 5
Erhaltung

(1) Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten und von Verschmutzungen freizuhalten. Der Spielsand ist spätestens alle zwei Jahre auszuwechseln. Über die Auswechslung des Spielsandes ist auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde ein besonderer Nachweis zu führen.

(2) Die zur Unterhaltung zusammengelegter Spielflächen Verpflichteten haben der Baugenehmigungsbehörde gegenüber einen Vertreter zu bestellen. Soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft anzuwenden.

(3) Sollen Spielflächen nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf einem Grundstück in dessen Nähe geschaffen werden, so ist eine öffentliche Grundlast einzutragen. Damit ist sicherzustellen, daß die unwiderrufliche Möglichkeit, die Spielflächen auf dem in der Nähe gelegenen Grundstück zu schaffen und zu unterhalten, gegeben ist. Die Grundlast kann nur mit Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde gelöscht werden.

(4) Spielflächen dürfen nur mit Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. Die Zustimmung kann mit Auflagen und unter Bedingungen sowie befristet oder widerruflich erteilt werden. Solange die Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 BremLBO besteht, darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn Ersatz geschaffen wird.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 108 Abs. 1 Nr. 1 BremLBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche

1.

entgegen der in § 2 festgesetzten Mindestgröße errichtet,

2.

nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt, abgrenzt, absperrt, herrichtet, entwässert oder ihre Nutzung verhindert,

3.

ihren Zugang oder ihre Einrichtungen entgegen § 5 Abs. 1 nicht in benutzbarem Zustand erhält,

4.

entgegen § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde ganz oder teilweise beseitigt.


§ 7
Vorrang von Bebauungsplänen

Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

§ 8
Ablösungsbetrag

Kann die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Spielfläche auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe nicht erfüllt werden, so ist vor der Erteilung einer Baugenehmigung der Betrag von 280 DM pro qm Spielfläche zur Schaffung einer Spielfläche gemäß § 10 Abs. 3 BremLBO an die Stadtgemeinde zu zahlen.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 3. April 1973

Der Senat


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