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Ortsgesetz für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:09.12.2013 Inkrafttreten01.01.2013
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 668
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 7. November 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 668)"

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juris-Abkürzung: KitaBetrBRHG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KitaBetrBRHG BR
Ausfertigungsdatum:07.11.2013
Gültig ab:01.01.2013
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 668
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz für den Betrieb
von Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven
Vom 7. November 2013*
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Fortschreibung des Jugendhilferechts der Stadt Bremerhaven vom 7. November 2013 (Brem.GBl. S. 668)
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§ 1
Allgemeines

(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte und Familienzentren, die von der Stadt Bremerhaven betrieben werden. Zweck der Kindertageseinrichtungen ist die Förderung der Jugendhilfe durch die Erbringung von Leistungen in Tageseinrichtungen im Rahmen des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb von Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horten und Familienzentren in Bremerhaven verwirklicht. Sie verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Weitere Einzelheiten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden in Ortsgesetzen oder Richtlinien der Stadt Bremerhaven geregelt.

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§ 2
Gemeinnützigkeit

Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3
Mittel der Kindertageseinrichtungen

Die Stadt Bremerhaven finanziert die von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen durch Kindertagesstättenbeiträge und durch Haushaltsmittel. Diese Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen. Sie erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

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§ 4
Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrichtungen fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 5
Auflösung von Kindertageseinrichtungen

(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kindertageseinrichtungen an die Stadt Bremerhaven.

(2) Die Stadt Bremerhaven hat das ihr nach Absatz 1 zufallende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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