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Verordnung über die unschädliche Beseitigung von Kleintierkörpern

Veröffentlichungsdatum:18.12.1981 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 23.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 109 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 272
Gliederungsnummer:7831-k-2

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juris-Abkürzung: KlTierBesV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-k-2
juris-Abkürzung:KlTierBesV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7831-k-2
Verordnung über die unschädliche Beseitigung
von Kleintierkörpern
Vom 3. Dezember 1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 23.12.2015

V aufgeh. durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 663)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 109 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (BremAGTier KBG) vom 15. Juni 1981 (Brem.GBl. S. 125) wird verordnet:

§ 1

Kleintierkörper im Sinne dieser Verordnung sind einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alter Schaf- und Ziegenlämmern, wildlebenden Edelpelztieren, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen, sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln.

§ 2

(1) Kleintierkörper sind von dem Besitzer auf seine Kosten unverzüglich zur unschädlichen Beseitigung in eine der folgenden Sammelstellen zu verbringen:

1.

Stadtgemeinde Bremen

a)

Bennigsenstraße 28

b)

Aumunder Feldstraße 45

2.

Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich Stadtbremisches Überseehafengebiet

Wurster Straße 220 (Tierheim)

(2) Der Tierhalter kann einen Kleintierkörper auch auf seine Kosten von der Tierkörperbeseitigungsanstalt Mulmshorn/Kreis Rotenburg abholen lassen. Er hat diese unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Jede andere Beseitigung, insbesondere das Vergraben oder das Einwerfen in Gewässer, ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist das Verbrennen von Kleintierkörpern in zugelassenen Tierkrematorien oder das Verbringen auf zugelassene Tierfriedhöfe möglich.

§ 3

Eine Vergütung für Kleintierkörper wird nicht gewährt.

§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung von Kleintierkörpern nach § 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 3. Dezember 1981

Der Senator für Gesundheit
und Umweltschutz


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