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Verordnung zur staatlichen Anerkennung der Kosmetikerinnen und Kosmetiker im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.10.1990 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 23.12.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 299
Gliederungsnummer:223-d-3

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juris-Abkürzung: KosmAnerkV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-d-3
juris-Abkürzung:KosmAnerkV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-d-3
Verordnung zur staatlichen Anerkennung der
Kosmetikerinnen und Kosmetiker im Lande Bremen
Vom 5. Oktober 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 23.12.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 14 b Abs. 2 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1989 (Brem.GBl. S. 433), wird verordnet:

§ 1
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

Die staatliche Anerkennung als Kosmetikerin und Kosmetiker erhält auf Antrag, wer

1.

die Ausbildung für den Beruf der Kosmetikerin oder des Kosmetikers nach den Bestimmungen der Ordnung der Zulassung, der Ausbildung und der Prüfung an privaten Berufsfachschulen für Kosmetik im Lande Bremen vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 327), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 1990 (Brem.GBl. S. 72), erfolgreich abgeschlossen und die Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuß bestanden hat,

2.

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und

3.

nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen und körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.


§ 2
Erteilung der staatlichen Anerkennung

(1) Über den Antrag nach § 1 entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Die staatliche Anerkennung erfolgt mit Wirkung des ersten Tages des Monats, der auf die praktische Prüfung folgt.

(3) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt.

§ 3
Versagung der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt ist.

(2) Die Versagung der Anerkennung ist zu begründen.

§ 4
Übergangsregelung

Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt haben, wird die staatliche Anerkennung abweichend von § 2 Abs. 2 erteilt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 5. Oktober 1990

Der Senator für Gesundheit

Anlage

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