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  • Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) vom 16. August 2002

Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV)

Veröffentlichungsdatum:27.08.2002 Inkrafttreten01.11.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 333
Gliederungsnummer:203-c-1

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juris-Abkürzung: AllKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-1
Amtliche Abkürzung:AllKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-1
Allgemeine Kostenverordnung
(AllKostV)
Vom 16. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Anlage

(zu § 1)

Allgemeines Kostenverzeichnis:

100

Amtshandlungen

 

100.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere Amtshandlungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

2,50 Euro
bis 500,00 Euro

100.01

Bescheinigungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

2,50 Euro
bis 50,00 Euro

 

Anmerkungen zu 100.00 und 100.01:

 

 

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

 

101

Verwaltungsverfahren

 

101.00

Gewährung von Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde

gebührenfrei

 

Anmerkung zu 101.00:

 

 

Wird Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden Gebühren nach 101.01 und 101.02 erhoben.

 

 

Wird Akteneinsichtnahme nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) beantragt, werden Gebühren nach der Gebührenordnung zum BremIFG erhoben.

 

101.01

Anfertigung von Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen (schwarz/weiss)

0,75 Euro

je Farbkopie im Format DIN A4

Zuschlag 0,25 Euro

je Farbkopie im Format DIN A3

Zuschlag 0,40 Euro

Bei Kopien anderer Formate oder Drucken in aufwändigeren Druckverfahren (z.B. Plotterverfahren)

nach tatsächlichem
Aufwand

101.02

Anfertigung von Abschriften

je angefangene Seite
4,00 Euro

101.03

Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

je angefangene Seite
1,90 Euro
ab Seite 6
0,38 Euro

 

Anmerkungen zu 101.03:

 

 

a)

Sofern die Behörde das zu beglaubigende Schriftstück selbst hergestellt hat, sind neben der Beglaubigungsgebühr Gebühren nach 101.01 oder 101.02 zu erheben.

 

b)

Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten dieser Behörde genommen werden, werden keine Gebühren nach 101.01 bis 101.03 erhoben.

101.04

Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die für die Bewerbung um einen Studienplatz an einer Hochschule oder um einen schulischen Ausbildungsplatz benötigt werden

für die erste Seite
1,90 Euro
für jede weitere Seite
0,31 Euro

101.05

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

5,00 Euro

101.06

Ersatzausstellung einer Urkunde (anstelle von unbrauchbaren oder in Verlust geratenen Exemplaren)

13,90 Euro

101.07

Ausstellung von Lebensbescheinigungen

gebührenfrei

101.08

Schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen

11,50 Euro
bis 57,50 Euro

 

Anmerkungen zu 101.08:

 

 

Die Gebühr ist dann nicht gesondert zu erheben, wenn der mit der Zusage verbundene Verwaltungsaufwand kostenmäßig durch die Gebühr für den begehrten Verwaltungsakt mit abgedeckt wird.

 

101.09

Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren

48,00 Euro
bis 2.500,00 Euro

 

Anmerkungen zu 101.09:

 

 

Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 BremGebBeitrG.

 

101.10

Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung (Nebenentscheidung)

10 v.H. des angefochtenen Betrages
mindestens 25,30 Euro
höchstens 316,00 Euro

101.11

Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 BremVwVfG

gebührenfrei

101.12

Erteilung einer Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes

gebührenfrei

101.13

Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

39,50 Euro

101.14

Erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

39,50 Euro

101.15

Schriftliche Auskünfte schwieriger Art

11,50 Euro
bis 115,00 Euro

102

Verwaltungszwang

 

102.00

Erteilung eines Ge- oder Verbotes sowie Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 11 und 17BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften

gebührenfrei

102.01

Tatbestand nach 102.00 nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung

28,70 Euro
bis 575,00 Euro

102.02

Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für vorher schriftlich angedrohte Ersatzvornahme nach dem BremVwVG

5 v.H. des festgesetzten Zwangsgeldes
bzw. der Aufwendungen für die
Ersatzvornahme mindestens 19,50 Euro

102.03

Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z.B. Abschleppen bei Halteverboten)

55,00 Euro

 

Anmerkung zu 102.03:

 

 

Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird.

 

 

Wird die nach Nr. 102.03 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben.

 

102.04

Zuschlag bei Tatbestand nach 102.02 oder 102.03 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs

34,50 Euro

102.05

Zuschlag bei Tatbestand nach 102.02 oder 102.03 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs

57,50 Euro

103

Gebührenrechnung nach Zeitaufwand

 

103.00

Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 BremGebBeitrG folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht:

 

 

für einen Beamten des höheren Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe

66,00 Euro

 

für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe

54,00 Euro

 

für einen Beamten des mittleren Dienstes oder Angestellten bzw. Arbeiter in vergleichbarer Vergütungs- bzw. Lohngruppe

46,00 Euro

 

für einen Beamten des einfachen Dienstes oder Angestellten bzw. Arbeiter in vergleichbarer Vergütungs- bzw. Lohngruppe

21,00 Euro

103.01

Gemeinkostenzuschlag für Weiterberechnung von verauslagten Rechnungen

10 % des geprüften Nettorechnungsbetrages

103.02

Gemeinkostenzuschlag für Lagermaterial

20 % des Nettorechnungsbetrages

103.03

- aufgehoben -

103.04

- aufgehoben -

104

Aktenversendung bzw. -aushändigung

 

104.00

Aktenversendung oder -aushändigung zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und aus sonstigen Gründen ohne Portoauslagen

je Sendung
10,60 Euro

104.01

Aktenversendung oder -aushändigung zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und aus sonstigen Gründen einschl. pauschalierter Portoauslagen

Anmerkung zu 104.00 und 104.01:

Im Bußgeldverfahren gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

je Sendung
15,30 Euro

104.02

- aufgehoben -


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