Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungsgesetz) vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) sind die Ortspolizeibehörden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 6. Juni 1972
Der Senat
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