Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) ist die Ortspolizeibehörde.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsanweisungen)
Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1986
Der Senat
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