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Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung nach dem Krebsregistergesetz

Veröffentlichungsdatum:30.04.2015 Inkrafttreten01.05.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 259
Gliederungsnummer:2127-a-6
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung nach dem Krebsregistergesetz vom 7. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 259)"

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juris-Abkürzung: KrebsRegGMVergEV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-a-6
juris-Abkürzung:KrebsRegGMVergEV BR
Ausfertigungsdatum:07.04.2015
Gültig ab:01.05.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 259
Gliederungs-Nr:2127-a-6
Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung
nach dem Krebsregistergesetz
Vom 7. April 2015*
Zum 15.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregisterrechts vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)
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§ 1
Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 1 des Krebsregistergesetzes

Die Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 1 des Krebsregistergesetzes bestimmt sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden und veröffentlichten Fassung der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.

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§ 2
Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes

(1) Die Höhe der Vergütung, die eine meldepflichtige Einrichtung für eine Meldung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes erhält, bestimmt sich wie folgt:

1.

Meldungen in standardisierter elektronischer Form

3,00 Euro,

2.

Meldungen in anderer Form

2,00 Euro.

(2) Verwaltungskosten und Auslagen werden nicht gesondert erstattet.

(3) Auf Anforderung und nach Vorlage geeigneter Unterlagen über geleistete Zahlungen wird dem Krebsregister die an eine meldepflichtige Einrichtung gezahlte Meldevergütung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes jeweils für den Zeitraum eines Vierteljahres erstattet.

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