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Verordnung über den wissenschaftlichen Beirat des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.10.1998 Inkrafttreten13.06.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.06.2012 bis 30.04.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.05.2012 (Brem.GBl. S. 231)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 249
Gliederungsnummer:2127-a-3

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juris-Abkürzung: KrebsRegWissBeirV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-a-3
juris-Abkürzung:KrebsRegWissBeirV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2127-a-3
Verordnung über den wissenschaftlichen Beirat des Krebsregisters
der Freien Hansestadt Bremen
Vom 15. September 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.06.2012 bis 30.04.2015

V aufgeh. durch Artikel 6 Nr. 2 der Verordnung vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.05.2012 (Brem.GBl. S. 231)

Aufgrund des § 10 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 337, 1998 S. 93 - 2127-a-1) wird verordnet:

§ 1
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat nach § 10 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen führt den Namen „Wissenschaftlicher Beirat des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen“.

(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

§ 2
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die das Krebsregister führenden Stellen fachlich und wissenschaftlich.

(2) Der wissenschaftliche Beirat hat Berichte oder Teilberichte der Registerstelle über die Ergebnisse der Auswertung der vorhandenen epidemiologischen Daten vor der Veröffentlichung durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu beraten.

(3) Der wissenschaftliche Beirat ist vor der Genehmigung der Übermittlung von Daten an Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen und vor der Neubestimmung der Vertrauensstelle oder der Registerstelle von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit anzuhören.

§ 3
Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirates

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus folgenden zehn stimmberechtigten Mitgliedern:

1.

einer Vertretung der Ärztekammer Bremen als vorsitzendes Mitglied,

2.

einer Vertretung der Zahnärztekammer,

3.

einer Vertretung der Universität Bremen,

4.

einer Vertretung der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID),

5.

einer Vertretung der Bremer Krebsgesellschaft e.V.,

6.

einer wissenschaftlichen Vertretung aus dem epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen,

7.

einer oder einem auf dem Gebiet der Auswertung von Daten eines Krebsregisters erfahrenen Epidemiologin oder Epidemiologen,

8.

Vertretung der Deputation für Gesundheit,

9.

einer Patientenvertretung und

10.

einer Vertretung des Tumorzentrums Bremen e.V.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Auswahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates trifft die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Um eine Auswahlmöglichkeit zu gewährleisten, soll eine größere Anzahl von Vorschlägen bei den zuständigen Kammern, Institutionen und Einrichtungen eingeholt werden, als Mitglieder zu berufen sind. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden mit Zustimmung der Deputation für Gesundheit von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit berufen.

(4) Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger berufen.

(5) Bei der Besetzung des wissenschaftlichen Beirates sollen beide Geschlechter gleichmäßig berücksichtigt werden.

§ 4
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates haben über alle Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat erlangt haben, Stillschweigen, auch über die Beendigung ihrer Mitgliedschaft hinaus, zu bewahren.

§ 5
Verfahren

(1) Mindestens einmal jährlich soll auf Einladung des Vorsitzenden eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirates stattfinden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern hat der Vorsitzende innerhalb von einem Monat eine Sitzung einzuberufen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß erfolgte und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung nach § 8 und deren Änderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Über die Genehmigung der Niederschrift entscheidet der wissenschaftliche Beirat zu Beginn der folgenden Sitzung.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können Sachverständige und Gäste eingeladen werden. Über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Gästen zu den einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten entscheidet der wissenschaftliche Beirat. Die Auswahl und das Verfahren der Teilnahme ständiger Gäste regelt die Geschäftsordnung. Für die Sachverständigen und Gäste gilt § 4 entsprechend.

(5) Der wissenschaftliche Beirat hat bei seiner Tätigkeit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung im Rahmen der Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken.

§ 6
Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende vertritt den wissenschaftlichen Beirat nach außen und leitet die Sitzungen. Er kann seine Aufgaben vorübergehend einem anderen Mitglied des wissenschaftlichen Beirates übertragen.

§ 7
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des wissenschaftlichen Beirates wird von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wahrgenommen.

(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden durch.

§ 8
Geschäftsordnung

Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Genehmigung der Geschäftsordnung erfolgt durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 9
Entschädigung der Mitglieder

Die Mitarbeit im wissenschaftlichen Beirat erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Soweit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirates Fahrkosten entstehen, können diese nach den Bestimmungen des bremischen Reisekostenrechts geltend gemacht werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 15. September 1998

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz


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