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Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 16. Juni 1958

juris-Abkürzung:KultGSchGAV BR
Ausfertigungsdatum:16.06.1958
Gültig ab:01.08.1958
Gültig bis:26.09.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1958, 63
Gliederungs-Nr:224-a-1
Ausführungsverordnung zum
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Vom 16. Juni 1958*

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§§ 1 und 2 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.11.1973 (Brem.GBl. S. 235)

2.

§§ 1 und 2 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 21.02.1977 (Brem.GBl. S. 121)

3.

§§ 1 und 2 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 04.06.1984 (Brem.GBl. S. 173)

4.

§§ 1 und 2 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

5.

§§ 1 und 2 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)

Fußnoten

*
[Red.Anm.: Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Kulturgutschutzgesetz (Kulturgutschutzgesetzzuständigkeitsverordnung) vom 18. September 2018 (Brem.GBl. S. 428) gilt folgende Regelung:
”Die Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist weiter anzuwenden, soweit das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist, gemäß § 90 des Kulturgutschutzgesetzes fort gilt.”]
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