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Kostenverordnung der Kulturverwaltung (KulturKostV)

Veröffentlichungsdatum:06.09.2002 Inkrafttreten01.10.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.05.2022 (Brem.GBl. S. 271)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 414
Gliederungsnummer:203-c-3

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juris-Abkürzung: KulturKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-3
Amtliche Abkürzung:KulturKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-3
Kostenverordnung der Kulturverwaltung
(KulturKostV)
Vom 23. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.05.2022 (Brem.GBl. S. 271)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kultur verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Kulturbehörden und -einrichtungen des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 23. August 2002

Der Senator für Inneres,
Kultur und Sport

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Kultur

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz in EUR

201

Staatsarchiv

 

201.00

Benutzung des Archivgutes, der Findmittel und technischen Einrichtungen im Benutzerbereich des Archivs

pro Tag 2
pro Monat 12
pro Jahr 40
Schüler,
Auszubildende
und Studenten
gebührenfrei

201.01

Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen erfordern und Nutzung des Archivs, soweit besondere Leistungen erbracht werden

Berechnung nach
Zeitaufwand
nach der Allgemeinen Kostenverordnung

201.02

Einräumung von Nutzungsrechten an Reproduktionen bei überwiegend gewerblichem Interesse des Nutzers

je Blatt oder
Aufnahme

 

 

schwarzweiß 20 bis 170
farbig 40 bis 340

203

Sonstige Gebühren

 

203.04

Bescheinigung nach Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 11b,52 Abs. 21 Satz 7 EStG und 82i und k EStDV bei einem bescheinigten Wert

 

 

bis 10 000 Euro

34

 

bis 25 000 Euro

56

 

bis 50 000 Euro

83

 

bis 100 000 Euro

111

 

bis 250 000 Euro

166

 

je weitere angefangene 50 000 Euro

56
höchstens 551

203.06

Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gem. § 4 Nr. 20 des Umsatzsteuergesetzes für von privaten Unternehmen geführten kulturellen Einrichtungen

25 bis 118


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