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  • Kostenverordnung der Kulturverwaltung (KulturKostV) vom 23. August 2002

Kostenverordnung der Kulturverwaltung (KulturKostV)

Veröffentlichungsdatum:06.09.2002 Inkrafttreten01.01.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 24.05.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.05.2022 (Brem.GBl. S. 271)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 414
Gliederungsnummer:203-c-3

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juris-Abkürzung: KulturKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-3
Amtliche Abkürzung:KulturKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-3
Kostenverordnung der Kulturverwaltung
(KulturKostV)
Vom 23. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 24.05.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.05.2022 (Brem.GBl. S. 271)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kultur verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Kulturbehörden und -einrichtungen des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 23. August 2002

Der Senator für Inneres,
Kultur und Sport

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Kultur

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz in EUR

201

Staatsarchiv

 

201.00

Benutzung des Archivgutes, der Bibliothek und technischen Einrichtungen im Benutzerbereich des Archivs

pro Tag 2
pro Monat 12
pro Jahr 40
Schüler, Auszubildende
und Studenten
gebührenfrei

201.01

Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen erfordern und Nutzung des Archivs, soweit besondere Leistungen erbracht werden.

Berechnung nach
Zeitaufwand
nach der Allgemeinen Kostenverordnung

201.02

Papierkopie durch das Archivpersonal

Berechnung je Stück
nach der Allgemeinen Kostenverordnung

201.03

Auflichtscan (200 dpi) durch das Archivpersonal

je Scan 1,50

201.04

Flachbettscan durch das Archivpersonal

je Scan 3

201.05

Flachbettscan vom Fotonegativ oder Dia durch das Archivpersonal

je Scan 5

201.06

Digitalfoto durch das Archivpersonal

je Scan 10

201.07

Großformatdigitalisat durch das Archivpersonal

je Scan 13

201.08

Anfertigung von Reproduktionen an Selbstbedienungsgeräten des Staatsarchivs durch die Benutzerinnen und Benutzer

je Scan 0,20
je Papierkopie 0,50

201.09

Einräumung von Nutzungsrechten an Reproduktionen bei überwiegend gewerblichem Interesse des Nutzers

je Blatt oder Aufnahme
20 bis 340

203

Sonstige Gebühren

 

203.04

Bescheinigung nach Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 10g, 11b,52 Einkommenssteuergesetz und § 82i Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung bei einem bescheinigten Wert

 

 

bis 10 000 Euro

34

 

bis 25 000 Euro

56

 

bis 50 000 Euro

83

 

bis 100 000 Euro

111

 

bis 250 000 Euro

166

 

je angefangene weitere 50 000 Euro

56

 

höchstens

551

203.06

Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 20 Umsatzsteuergesetz

25 bis 250


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