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Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Veröffentlichungsdatum:29.12.2009 Inkrafttreten01.01.2013 Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 6 und Anlage 1 geändert, Anlagen 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 19.11.2012 (Brem.GBl. S. 513)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 562
Gliederungsnummer:2132-f-7
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom 21. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 562), zuletzt §§ 2, 3, 6 und Anlage 1 geändert, Anlagen 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 19. November 2012 (Brem.GBl. S. 513)"

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juris-Abkürzung: KÜO BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-7
juris-Abkürzung:KÜO BR 2010
Ausfertigungsdatum:21.12.2009
Gültig ab:01.01.2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 562
Gliederungs-Nr:2132-f-7
Bremische Verordnung über die Ausführung von
Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Vom 21. Dezember 2009
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 6 und Anlage 1 geändert, Anlagen 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 19.11.2012 (Brem.GBl. S. 513)

Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241) jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:

§ 1
Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.

Dunstabzugsanlagen,

2.

Brennstoffversorgungsanlagen,

3.

Röstanlagen einschließlich Rösttrommeln sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen,

4.

Fischräucherkammern einschließlich Rauchwagen und Roste sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen.

(2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.

Dunstabzugsanlagen von Kalt- und Wohnungsküchen,

2.

Röstanlagen mit thermischer Reinigung,

3.

Fischräucherkammern mit chemischer Selbstreinigungsanlage.

(3) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.

§ 2
Durchführung der Arbeiten

(1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen. Die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 sind in einem Arbeitsgang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen, soweit diese in dem Gebäude oder in den Räumen anfallen.

(2) § 1 Absatz 5, die §§ 2, 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.

§ 3
Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

In einem Zusatz zum Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Schornsteinfegerarbeiten zu bestimmen, die nach § 1 Absatz 1 durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.

§ 5
Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen in Anlage 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Bremen, den 21. Dezember 2009

Der Senator für Inneres und Sport

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 3)

Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

Anlagen

Anzahl der Kehrungen

Anzahl der Überprüfungen

1.

Dunstabzugsanlagen
(§ 1 Absatz 1 Nummer 1)

 

einmal im Jahr

2.

Brennstoffversorgungsanlagen
(§ 1 Absatz 1 Nummer 2)

 

zweimal in sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Überprüfung

3.

Röstanlagen
(§ 1 Absatz 1 Nummer 3)

Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen)

 

4.

Fischräucherkammern
(§ 1 Absatz 1 Nummer 4)

Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate)

 


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