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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

Veröffentlichungsdatum:15.03.1999 Inkrafttreten16.03.1999
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 29
Gliederungsnummer:205-c-7
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 2. März 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 29)"

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juris-Abkürzung: KüstMWasPolZHHuaAbkG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-c-7
juris-Abkürzung:KüstMWasPolZHHuaAbkG BR
Ausfertigungsdatum:02.03.1999
Gültig ab:16.03.1999
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1999, 29
Gliederungs-Nr:205-c-7
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern
Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Vom 2. März 1999
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 9 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

(3) Das Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer vom 19. Mai 1987 (Brem.GBl. S. 177 - 205-c-6) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das in Bremen am 28. August 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer außer Kraft tritt. Der Tag nach Satz 1 ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

(4) Das Gesetz zu dem in Bremen am 17. Januar 1996 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 3. September 1996 (Brem.GBl. S. 253 - 205-c-7) wird aufgehoben.

Bremen, den 2. März 1999

Der Senat

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