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(1) Dem am 31. März 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 9 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.
(3) Das Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer vom 19. Mai 1987 (Brem.GBl. S. 177 - 205-c-6) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das in Bremen am 28. August 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer außer Kraft tritt. Der Tag nach Satz 1 ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.
(4) Das Gesetz zu dem in Bremen am 17. Januar 1996 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 3. September 1996 (Brem.GBl. S. 253 - 205-c-7) wird aufgehoben.
Bremen, den 2. März 1999
Der Senat