Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 10. Februar 1987

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Veröffentlichungsdatum:03.03.1987 Inkrafttreten01.01.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1996 bis 23.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S: 487)
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 31
Gliederungsnummer:45-c-103

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LMGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-103
juris-Abkürzung:LMGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-103
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Vom 10. Februar 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1996 bis 23.12.2011

V aufgeh. durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 8. November 2011 (BremGBl. S. 475, 476)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S: 487)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 53 bis 55 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 7. Januar 1975 (Brem.GBl. S. 49 2125-e-1), geändert durch Verordnung vom 19. August 1975 (Brem.GBl. S. 325), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Februar 1987

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.