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  • Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) vom 20. Mai 2003

Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)

Veröffentlichungsdatum:30.05.2003 Inkrafttreten31.05.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 275
Gliederungsnummer:760-a-6
Zitiervorschlag: "Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 275)"

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juris-Abkürzung: LRZG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 760-a-6
Amtliche Abkürzung:LRZG
Ausfertigungsdatum:20.05.2003
Gültig ab:31.05.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 275
Gliederungs-Nr:760-a-6
Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Vom 20. Mai 2003
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Aufhebung des Bremischen Diskontsatz-Überleitungsgesetzes

Das Bremische Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 24. November 1998 (Brem.GBl. S. 337 - 760-a-6), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird aufgehoben.

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§ 2
Einführung neuer Zinssätze

(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Freien Hansestadt Bremen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Basiszinssatz als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes lässt die Zuständigkeit für die untergesetzlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt.

(3) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

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§ 3
Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden sowie Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 2 gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.

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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Mai 2003

Der Senat

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