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  • Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO) vom 2. Juli 1968

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)

LandschaftsschutzVO

Veröffentlichungsdatum:18.07.1968 Inkrafttreten19.07.1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.1968 bis 31.12.1974Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch die 39. Verordnung vom 19.07.2022 (Brem.GBl. S. 448) - [Die 39. Verordnung ist am 20.08.2022 in Kraft getreten.]
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 125
Gliederungsnummer:791-a-7

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-7
juris-Abkürzung:LTSchGebBRV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-7
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
(LandschaftsschutzVO)
Vom 2. Juli 1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.1968 bis 31.12.1974
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch die 39. Verordnung vom 19.07.2022 (Brem.GBl. S. 448) - [Die 39. Verordnung ist am 20.08.2022 in Kraft getreten.]

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 26. September 1950 (Brem.GBl. S. 104) und vom 11. Mai 1965 (Brem.GBl. S. 99 - 790-a-1) wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Landschaftsschutzkarte der Stadtgemeinde Bremen mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile im Bereich der Ortsteile Rekum, Farge, Blumenthal, Lüssum-Bockhorn, Aumund-Hammersbeck, Schönebeck, Grohn, St. Magnus, Lesum, Vegesack, Werderland, Burg-Grambke, Burgdamm, Blockland, Borgfeld, Lehesterdeich, Oberneuland, Tenever, Osterholz, Arbergen, Mahndorf, Hemelingen, Habenhausen, Arsten, Kattenesch, Neuenland, Grolland, Sodenmatt, Mittelshuchting, Strom und Seehausen werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

(2) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenlos eingesehen werden. Ausschnitte aus der Landschaftsschutzkarte für einzelne Ortsamtsgebiete sind bei den Ortsämtern der Hansestadt Bremen hinterlegt und stehen dort zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.

(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 2

(1) In den nach § 1 geschützten Landschaftsteilen ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

a)

Abfälle, Müll oder Schutt abzulagern oder wegzuwerfen,

b)

Wochenend- und Gartenhäuser, Bootsschuppen und Wassersportanlagen, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen,

c)

Zelte, Wohnwagen oder Wohnboote mehrfach wiederkehrend oder für mehrere Tage aufzustellen oder anzulegen,

d)

Werbevorrichtungen aller Art anzubringen, ausgenommen am Ort der eigenen Leistung,

e)

Masten und Drahtleitungen zu errichten,

f)

Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen oder bestehende Betriebe dieser Art über das Ausmaß des bisherigen Abbaues hinaus zu erweitern,

g)

Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen,

h)

vorhandene Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Braken zu beseitigen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern,

i)

Zelt-, Bade- oder Campingplätze einzurichten,

k)

Veränderungen an den Steilhängen der Weser- und Lesumufer vorzunehmen,

l)

Uferwege, die der Öffentlichkeit zugängig sind, zu beseitigen, zu verändern oder ihre bisherige Nutzung sonst zu beeinträchtigen,

m)

Bodenaufhöhungen vorzunehmen, die dem Charakter des Landschaftsraumes fremd sind.

(3) Das Verbot erstreckt sich nicht auf

a)

Obstbäume, die zum Zwecke des Ernteertrages angepflanzt worden sind, ausgenommen Schalenobst (z. B. Walnußbäume und Eßkastanien),

b)

Bäume, Hecken und Gehölze auf Friedhöfen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,

c)

Bäume, Hecken und Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,

d)

Maßnahmen an Bäumen zur Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne Personen. In diesem Falle ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.


§ 3

Es dürfen

a)

Bauten der nicht in § 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Art,

b)

Zäune und Einfriedigungen

nur errichtet,

c)

Werbevorrichtungen am Ort der eigenen Leistung nur angebracht werden, nachdem die untere Naturschutzbehörde festgestellt hat, daß schädigende Wirkungen nach § 2 dieser Verordnung nicht zu befürchten sind oder durch Bedingungen oder Auflagen nach § 5 abgemindert werden können (Zulässigkeitserklärung).


§ 4

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen dieser Verordnung von der unteren Naturschutzbehörde erlaubt werden.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß einzelne Befugnisse nach Absatz 1 in bestimmten Gebieten der Stadtgemeinde Bremen auftragsweise durch örtliche Behörden wahrgenommen werden.

(3) Nicht schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.

§ 5

(1) Zulässigkeitserklärungen (§ 3) und Erlaubnisse (§ 4) können von der unteren Naturschutzbehörde auch unter Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des § 2 erteilt werden.

(2) Aus der Zulässigkeitserklärung oder Erlaubnis erwächst kein Anspruch auf Erteilung der Bauerlaubnis nach den Bestimmungen der Bauordnung oder anderer baurechtlicher Vorschriften. Auch sonstige Genehmigungserfordernisse etwa nach wasser- oder wegerechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 6

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, die nach § 1 geschützten Landschaftsteile und Landschaftsbestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.

§ 7

Zugelassen bleiben die forst-, land- und gartenbauwirtschaftliche Nutzung des Bodens, soweit sie den Bestimmungen des § 2 nicht widersprechen, sowie pflegerische Maßnahmen.

§ 8

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen nach § 21 a Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Mai 1965 (Brem.GBl. S. 99 - 790-a-1) verfolgt.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden aufgehoben:

a)

die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadt- und Landgebiet Bremen vom 27. August 1940 (veröffentlicht als amtliche Bekanntmachung in der „Bremer Zeitung“ am 5. September 1940) in der Fassung der Verordnung vom 5. November 1964 (Brem.GBl. S. 132 - 791-a-7).

b)

die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen in den Stadtteilen Blumenthal, Vegesack und Burglesum der Stadtgemeinde Bremen vom 25. Januar 1952 (SaBremR 791-a-3),

c)

die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen in den Ortsteilen Burg-Grambke und Werderland und im Stadtteil Vegesack der Stadtgemeinde Bremen vom 23. Dezember 1952 (SaBremR 791-a-5),

d)

die Anordnungen zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind,

e)

die Verordnung zur Erhaltung der Wallhecken vom 29. November 1935 (Reichsanzeiger Nr. 283, nachrichtlich bekanntgegeben im Brem.GBl. S. 247) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1965 (Brem.GBl. S. 99 - 790-a-3).

(3) Genehmigungen, Verbote und Auflagen, die auf Grund der in Absatz 2 aufgeführten Verordnungen und Anordnungen erteilt worden sind, werden von der Aufhebung nicht berührt, sofern die betroffenen Grundstücke auch nach dieser Verordnung erfaßt werden.

Bremen, den 2. Juli 1968

Der Senator für Inneres
als oberste Naturschutzbehörde


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