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Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.07.1990 Inkrafttreten18.07.1990
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 189
Gliederungsnummer:791-a-23
Zitiervorschlag: "Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 5. Juni 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 189)"

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 10
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-23
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 10
Ausfertigungsdatum:05.06.1990
Gültig ab:18.07.1990
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1990, 189
Gliederungs-Nr:791-a-23
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 5. Juni 1990
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO) vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 167), wird in dem Ortsteil Burglesum für den in der 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Burglesum hinterlegt und steht dort kostenfrei zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.

(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 5. Juni 1990

Der Senator für Umweltschutz
und Stadtentwicklung
- oberste Naturschutzbehörde -

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