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Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 23. Verordnung vom 26. März 2002 (BremGBl. S. 53), wird im Bereich von Huchting für den in der 24. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Brokhuchting geändert. Danach verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wie folgt: Vom südwestlichsten Punkt der Grenze des Flurstückes 83/3 (gleichzeitig Landesgrenze), ca. 6 m östlich bis zum Ausgangspunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Flurstücken 83/4 und 83/6, von hier an binnendeichs etwa am Böschungsfuß weiter in Richtung Norden an der westlichen Grenze der hintereinander angrenzenden Flurstücke 83/6, 83/5 und 79/5, bis diese die Nordgrenze des Flurstückes 79/5 erreicht. An dieser Nordgrenze (etwa Grabenmitte) entlang in östlicher Richtung bis zum angrenzenden Flurstück 78/2, weiter östlich über die Brokhuchtinger Landstraße bis zur Nordgrenze des Flurstückes 54/1 und an dieser östlich bis zum Brokhuchtinger Fleet. Entlang des Brokhuchtinger Fleetes verläuft die Grenze an der westlichen Böschungsoberkante nach Süden in Richtung Bahndamm, bis sie hier die vorhandene Grenze des Landschaftsschutzgebietes erreicht. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 24. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 24. Änderungskarte ist beim Ortsamt Huchting hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 24. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.