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Auf Grund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 24. Verordnung vom 4. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 50), wird im Bereich Strom für den in der 25. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil geändert. Danach verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes vom Beginn des Stellfeldsweges (an der Stromer Landstraße) entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Stellfeldsweges bis zu dem in ca. 250 m rechtwinklig vom Stellfeldsweg in südwestlicher Richtung abgehenden Graben, entlang der nordwestlichen Böschungsoberkante dieses Grabens, bis diese Linie die vorhandene Landschaftsschutzgebietsgrenze erreicht (ca. 80 m von der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Stellfeldsweges). Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 25. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der Obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 25. Änderungskarte ist beim Ortsamt Strom hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 25. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.