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25. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.06.2004 Inkrafttreten16.06.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 287
Gliederungsnummer:791-a-44
Zitiervorschlag: "25. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 22. April 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 287)"

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 25
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-44
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 25
Ausfertigungsdatum:22.04.2004
Gültig ab:16.06.2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 287
Gliederungs-Nr:791-a-44
25. Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der
Stadtgemeinde Bremen
Vom 22. April 2004
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 24. Verordnung vom 4. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 50), wird im Bereich Strom für den in der 25. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil geändert. Danach verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes vom Beginn des Stellfeldsweges (an der Stromer Landstraße) entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Stellfeldsweges bis zu dem in ca. 250 m rechtwinklig vom Stellfeldsweg in südwestlicher Richtung abgehenden Graben, entlang der nordwestlichen Böschungsoberkante dieses Grabens, bis diese Linie die vorhandene Landschaftsschutzgebietsgrenze erreicht (ca. 80 m von der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Stellfeldsweges). Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die 25. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der Obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 25. Änderungskarte ist beim Ortsamt Strom hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.

(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 25. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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