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Auf Grund der §§ 18, 19 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 26. Verordnung vom 6. September 2004 (Brem.GBl. S. 555), wird im Stadtteil Hemelingen Ortsteil Mahndorf für den in der 27. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil verkleinert. Die Grenze des Aufhebungsbereiches verläuft in westlicher Richtung am nördlichen Fahrbahnrand der Autobahn A 1, entlang der Westseite der Kluvenhagener Straße, dem nördlichen Deichfuß des Mahndorfer Deiches, der westlichen Grenze des Flurstücks VR 273 Flur 5 b bis zur östlichen Grenze des Flurstücks VR 273 Flur 1/3, entlang dieser und der südlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum Graben im Brink, entlang dem Graben Richtung Süden, nach 40 m Richtung Westen abknickend bis zur westlichen Grenze des Flurstückes VR 266 Flur 15/4 und entlang dieser Grenze nach Süden bis zur Autobahn A1. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Änderungskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die 27. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 27. Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Hemelingen hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 27. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.