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Auf Grund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 193), wird für den in der 29. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Oberneuland geändert. Der Aufhebungsbereich umfasst die durch Gräben und Baumreihen begrenzten Flurstücke 6 und 7, VR, Flur 295, einschließlich des Obersten Fleetes. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 29. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 29. Änderungskarte ist beim Ortsamt Oberneuland hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 29. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.