Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.12.2010 bis 10.11.2019
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird für den in der 31. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Burglesum, Häfen und Vegesack aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt.
§ 2
Ausfertigungen der Verordnung werden mit Karte beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - oberste Naturschutzbehörde - und bei den Ortsämtern Burglesum, West und Vegesack aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
Anlage
Karte