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32. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.08.2012 Inkrafttreten29.08.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 372
Gliederungsnummer:791-a-48b
Zitiervorschlag: "32. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 7. August 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 372)"

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 32
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-48b
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 32
Ausfertigungsdatum:07.08.2012
Gültig ab:29.08.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 372
Gliederungs-Nr:791-a-48b
32. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze
von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 7. August 2012
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S.125 -791-a-7), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 597) geändert worden ist, wird für folgende Teilbereiche aufgehoben:

1.

im Ortsteil Strom für einen Bereich südwestlich des Güterverkehrszentrums, im Siedlungsbereich nördlich der Stromer Landstraße von der Köhler Brücke bis gegenüber der Einmündung Varreler Bäke in die Ochtum, für Teilbereiche zwischen Stromer Landstraße und Ochtum sowie zwischen Wiedbrokstraße und Landesgrenze (32. Änderungskarte),

2.

im Ortsteil Seehausen im Bereich der Ochtummündung und des Weserufers vor dem Vorder- und Hinterwerder sowie südlich der Ortslagen Seehausen und Hasenbüren östlich der Weißefeldstraße (33. Änderungskarte),

3.

im Ortsteil Blockland und im Stadtteil Horn-Lehe für den Bereich des Kuhgrabenweges und des Kuhgrabens (34. Änderungskarte).

Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus den Änderungskarten 32, 33 und 34, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Sie werden bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt.

(2) Ausfertigungen dieser Verordnung werden mit den Änderungskarten 32 bis 34 bei der obersten Naturschutzbehörde und bei den Ortsämtern Strom, Seehausen, Blockland und Horn-Lehe aufbewahrt und können während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Änderungskarten 32 bis 34 werden beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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