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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes

Veröffentlichungsdatum:02.02.1977 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 09.02.2002 (Brem.GBl. S. 12)
Fundstelle Brem.GBl. 1977, S. 99
Gliederungsnummer:45-c-77
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes vom 17. Januar 1977 (Brem.GBl. 1977, S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 09. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 12)"

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juris-Abkürzung: LagerstG§10OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-77
juris-Abkürzung:LagerstG§10OWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:17.01.1977
Gültig ab:03.02.1977
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1977, 99
Gliederungs-Nr:45-c-77
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes
Vom 17. Januar 1977
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 09.02.2002 (Brem.GBl. S. 12)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223), geändert durch Artikel 189 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ist das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Januar 1977

Der Senat


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