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Verordnung über die Festsetzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Langen und Leherheide der Stadtwerke Bremerhaven AG

Veröffentlichungsdatum:29.04.1975 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.12.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 181
Gliederungsnummer:2180-f-2

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juris-Abkürzung: LangenWasSchGebFV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-f-2
juris-Abkürzung:LangenWasSchGebFV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-f-2
Verordnung über die Festsetzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebietes
für die Wasserwerke Langen und Leherheide der Stadtwerke Bremerhaven AG
Vom 15. April 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.12.2001

V aufgeh. durch § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 1)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)

Aufgrund der §§ 40 und 41 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes vom 13. März 1962 (SaBremR 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), und der §§ 19 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), verordnet der Senat:

§ 1

Für die Wassergewinnungsanlagen der Wasserwerke Langen und Leherheide der Stadtwerke Bremerhaven AG in Bremerhaven wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), III A und III B (weitere Schutzzone).

(2) Die Grenzen der Schutzzonen werden, soweit sie im Lande Bremen gelegen sind, wie folgt beschrieben:

1.

Begrenzung der Zone I:

3 m allseitig um die im Lageplan des Schutzgebietes eingezeichneten Brunnen 1, 5, 10, 20 und 25 bis 53 der Wassergewinnungsanlage Leherheide.

2.

Begrenzung der Zone III A:

Die Grenze der Schutzzone III A beginnt im Nordwesten am Kreuzungspunkt der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen mit der Kransburger Straße (Hermann-Löns-Weg). Sie verläuft auf der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen in Richtung Osten bis zur Brücke des Fehrmoorweges über die Große Beek. Sie kreuzt den Fehrmoorweg und verläuft weiter bis zum Knickpunkt, an dem die Landesgrenze Niedersachsen/Bremen nach Südwesten abbiegt. Von hier verläuft die Grenze der Schutzzone III A entlang der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen und dann weiter an der Südseite des Grabens Flurstück 71, Flur 64, Gemarkung Lehe, bis zum Gummiweg, kreuzt den Gummiweg und verläuft durch das Leher Moor auf der Südgrenze des Grabens Flurstück 56, Flur 64, Gemarkung Lehe, bis zum Ackerweg. Sie verläuft weiter auf der Nordseite des Ackerweges bis zur Straße Langmirjen.

Hier biegt sie nach Norden ab und verläuft an der Ostseite der Straße Langmirjen bis zum Eichenweg. Auf der Nordseite des Eichenweges verläuft sie nach Westen bis zur Dudweiler Straße und folgt der Ostseite der Dudweiler Straße in nördlicher Richtung bis zur Langener Landstraße (B 6). Entlang der Ostseite Langener Landstraße verläuft sie bis zum Debstedter Weg, kreuzt die Langener Landstraße auf der Nordseite des Debstedter Weges zur Nordseite der Saarbrücker Straße. Von hier folgt sie der Ostseite der Merziger Straße bis zur Ottweiler Straße und von hier entlang der Ostseite der Kransburger Straße bis zum Ausgangspunkt an der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen.

3.

Begrenzung der Zone III B:

In der Schutzzone III B befindet sich eine bremische Exklave, diese wird durch die Flur 41 der Gemarkung Lehe ausgewiesen.

(3) Die Lage der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Brunnen für die Wassergewinnungsanlage Leherheide sowie die genaue Begrenzung der gemeinsamen Schutzzonen III A und III B für die Wasserwerke Leherheide und Langen soweit sie im Lande Bremen liegen  ergeben sich aus dem Plan Nr. L 83  Lageplan des Schutzgebietes , in dem außerdem nachrichtlich die im Lande Niedersachsen gelegenen Bereiche der Schutzzonen III A und III B sowie die Schutzzone I für die Wassergewinnungsanlage Langen dargestellt sind. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und beim Senator für Bau und Umwelt, Bremen, Börsenhof A, Am Dom 5 A zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

Eine Ausfertigung der Karte ist beim Magistrat der Stadt Bremerhaven Wasserbehörde , Bremerhaven-Lehe, Rathaus Lehe, Brookstraße 1, zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 3

Innerhalb des Wasserschutzgebietes sind folgende Anlagen und Maßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung in den jeweiligen Zonen verboten oder beschränkt zulässig:

Zeichenerklärung:

v =

verboten

bz =

beschränkt zulässig

=

keine Beschränkungen

 

 

I

III A

III B

1. Industrielle Abwasserversenkung, Versenkung radioaktiver Stoffe

v

v

v

2. Bau, Erweiterung und Betrieb von gewerblichen und industriellen Anlagen mit gefährlichem Abwasser, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus den Schutzzonen hinausgeleitet oder ausreichend aufbereitet wird

v

v

v

3. Bau, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kern-Energien

v

v

bz

4. Ablagerung von Stoffen mit auslaugbaren, beständigen Chemikalien und Müllkippen

v

v

bz

5. Ablagern von Bauschutt und nicht auslaugbaren Abfallstoffen

v

bz

-

6. Ablagerung von grundwassergefährdenden Stoffen, z. B. Öl, Teer, Phenolen, Giften, Schädlingsbekämpfungsmitteln

v

v

bz

7. Zelten, Aufstellen von Wohnwagen und Lager außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze

v

v

-

8. Organische Düngung, sofern

 

 

 

a) das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird

v

v

v

b) die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder

v

-

-

c) die Gefahr einer oberirdischen Abschwemmung der Dungstoffe in den Fassungsbereich besteht

v

-

-

9. Versenkung von Kühlwasser

v

bz

bz

10. Bau, Erweiterung und Betrieb von Kläranlagen

v

bz

bz

11. Neuanlage von Wohn-, Wochenendhaus- und Gewerbegebieten

v

bz

bz

12. Bau und Betrieb von Treibstoff- und Ölleitungen

v

bz

bz

13. Behälter für Heizöl und andere grundwassergefährdende Stoffe

 

 

 

a) bei unterirdischer Lagerung und einem Rauminhalt

 

 

 

aa) bis zu 4 0000 l

v

bz

bz

bb) von mehr als 40 000 l

v

v

v

b) bei oberirdischer Lagerung und einem Rauminhalt

 

 

 

aa) bis zu 1 00000 l

v

bz

bz

bb) von mehr als 100 000 l

v

v

v

14. Bau, Erweiterung und Betrieb von Tankstellen und Tanklagern mit Behältern

(wie Nr. 13)

15. Erdaufschlüsse und Verletzungen der Deckschichten, z. B. Kies-, Sand- und Tongruben, Bohrungen, ausgenommen Aufschlüsse der öffentlichen Wasserversorgung

v

bz

bz

16. Neuanlage und Erweiterung von Flugplätzen, Übungsplätzen und sonstigen militärischen Anlagen

v

bz

bz

17. Untergrundberieselung, Abwasserverregnung, Abwasserverrieselung

v

bz

-

18. Bau, Erweiterung und Betrieb von Sickerschächten, auch für Einzelgehöfte

v

bz

-

19. Lagerung außerhalb von trockenen Räumen

 

 

 

a) Kunstdünger

v

-

-

b) von Schädlingsbekämpfungsmitteln

v

bz

bz

20. Errichtung und Betrieb von Badeanstalten, Zelt- und Campingplätzen, Sportplätzen

v

bz

-

21. Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen

v

bz

-

22. Vergraben von Tierleichen, soweit nicht ohnehin nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) verboten

v

-

-

23. Neuanlage von Einzelbebauung, z. B. Wohnungen, Stallungen, gewerbliche Betriebe und Gemeinschaftsparkplätze

v

-

-

24. Veränderung an vorhandenen Anlagen gem. Nummer 23

v

-

-

25. Neuanlagen von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen öffentlichen Wegen und Straßen (mit Ausnahme von Wirtschaftswegen), wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mittels dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Zone abgeführt wird

v

-

-

26. Verwendung von grundwassergefährdenden Baustoffen im Straßenbau, z. B. Teer und teerhaltige Gemische

v

-

-

27. Reinigung und Waschen von Kfz

v

-

-

28. Bau, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zum Durchleiten von Abwasser; ausgenommen öffentliche Abwasseranlagen der Gemeinde

v

bz

-

29. Gärfuttermieten, Gärfuttersilos, Düngerstätten

 

 

 

a) mit undurchlässiger Sohle und bei schadloser Beseitigung der anfallenden Flüssigkeiten

v

-

-

b) andere

v

bz

bz

30. Neuanlage von Kleingartenkolonien und Gartenbaubetrieben

v

-

-

 

In der Schutzzone I (Fassungsbereich) sind die vorstehend genannten Anlagen und Maßnahmen verboten. Darüber hinaus ist jede Handlung verboten, die eine Verunreinigungs- oder Beeinträchtigungsmöglichkeit in sich birgt, wie z. B. animalische Düngung, Beweidung sowie Schädlings- und Unkrautbekämpfung und Materiallagerung jeder Art. Ein Betreten der Schutzzone I durch Unbefugte ist zu verhindern.

§ 4

(1) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven Wasserbehörde  kann zur Befreiung von den Verboten des § 3 mit Zustimmung des Senators für Bau und Umwelt obere Wasserbehörde  Ausnahmen zulassen.

(2) Die nach § 3 beschränkt zulässigen Handlungen dürfen nur mit Erlaubnis des Magistrats der Stadt Bremerhaven Wasserbehörde  vorgenommen werden. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn eine der dort genannten Handlungen und Maßnahmen auf die durch die Verordnung geschützte Wasserversorgungsanlage nachteilig einwirken kann und diese Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen nicht verhütet werden können.

§ 5

Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhanden sind, jedoch den Bestimmungen des § 3 nicht entsprechen, bleiben weiter zugelassen. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven Wasserbehörde  kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag der Stadtwerke Bremerhaven AG jederzeit die Beseitigung oder Änderung verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung es erforderlich macht.

§ 6

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in dem Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, daß Beauftragte der Stadtwerke Bremerhaven AG und der Wasserbehörden nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu überprüfen und erforderlichenfalls folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.

Anlage und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsstellen,

2.

Entnahme von Bodenproben,

3.

Einzäunung des Fassungsbereiches,

4.

Aufstellung von Hinweisschildern,

5.

Lagerung von Hilfsstoffen zur Sicherung des Grundwassers.

Bei Gefahr im Verzuge bedarf es einer vorherigen Ankündigung nicht.

§ 7

§ 22 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 144 des Bremischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 8

Soweit eine mit dieser Verordnung getroffene Anordnung eine Enteignung darstellt, ist dafür Entschädigung zu leisten. Im übrigen gelten die §§ 49 bis 53 des Bremischen Wassergesetzes.

§ 9

Die Vornahme einer nach § 3 verbotenen oder einer beschränkt zulässigen Handlung ohne Erlaubnis kann nach Maßgabe des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000, DM geahndet werden.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. April 1975

Der Senat


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