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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Langen/Leherheide der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG

Veröffentlichungsdatum:09.01.2008 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 1, 139
Gliederungsnummer:2180-f-2

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juris-Abkürzung: LangenWasschGebFV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-f-2
juris-Abkürzung:LangenWasschGebFV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-f-2
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für das Wasserwerk Langen/Leherheide
der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG
Vom 1. Dezember 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 47 und 48 in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489), und der §§ 19 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), wird verordnet:

§ 1

Für die der öffentlichen Wasserversorgung dienenden, auf den Flurstücken 29/1, 32/1 der Flur 12, dem Flurstück 27/5 der Flur 13, Flurstück 10/3 der Flur 14, Gemarkung Langen, dem Flurstück 70/1 der Flur 16, dem Flurstück 18/8 der Flur 17, Gemarkung Debstedt, dem Flurstück 97/2 der Flur 45, dem Flurstück 2/1 der Flur 51, den Flurstücken 20/2, 48/1 der Flur 53 und dem Flurstück 84/5 der Flur 55, Gemarkung Lehe gelegenen Brunnen der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG wird zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen ein Wasserschutzgebiet zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt.

§ 2

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone), III A und III B (weitere Schutzzonen).

(2) Das Wasserschutzgebiet Langen/Leherheide liegt in der Stadt Bremerhaven in den Gemarkungen Lehe und Weddewarden sowie im Landkreis Cuxhaven in den Gemarkungen Langen, Imsum, Sievern, Holßel, Hymendorf, Debstedt, Wremen, Drangstedt, Wehden sowie Spaden und hat eine Fläche von 49,13 km².

(3) Die Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 sowie den Detailplänen 1:5.000 und 1:2.000 eingezeichnet.

(4) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes Langen/Leherheide werden wie folgt beschrieben:

1.

Begrenzung der Schutzzone I

Die Grenze der Schutzzone I verläuft mit einem Radius von 10 Metern, gemessen vom Brunnen, allseitig um jeden der Grundwasserförderbrunnen.

2.

Begrenzung der Schutzzone II

Schutzzone II - Fassung Debstedt:

Die Schutzgebietsgrenze des Wasserwerkes Langen beginnt am westlichen Ende der Straße „Im Wiesengrund“. Von dort verläuft sie für ca. 130 Meter in Richtung Westen an der nördlichen Grundstücksgrenze von diversen Wohngrundstücken. Im Anschluss folgt die Grenze einer gedachten Linie nach Nordwesten, um nach 440 Metern auf einen Wirtschaftsweg (parallel zum „Heuweg“) zu treffen. Anschließend knickt die Grenze nach Nordosten ab, um nach ca. 170 Metern nach Osten zu verschwenken und nach rund 170 Metern auf die nordwestliche Ecke des Flurstückes 106/72, Flur 16, Gemarkung Debstedt zu treffen. Danach knickt der Verlauf nach Südosten, bis die Grenze auf die Straße „Widackerring“ trifft. Die Grenze folgt nun den Straßenverläufen „Widackerring“ und „Zum Widacker“. Am Ende der Straße „Zum Widacker“ führt die Grenze in südsüdwestlicher Richtung zwischen diversen Wohngrundstücken zurück zum Ausgangspunkt.

Schutzzone II - Brunnen 22 (Fassung Friedrichsruh):

Die Schutzgebietsgrenze beginnt auf der südöstlichen Seite der Kreuzung „Nordeschweg“ sowie „Baumackerweg“ und verläuft in nordnordöstlicher Richtung bis sie auf einen Weg stößt. Diesem Weg folgt die Grenze zunächst in östlicher Richtung, um mit dem Weg in südöstliche Richtung zu verschwenken. Nach ca. 40 Metern weicht die Grenze vom Weg in südsüdöstlicher Richtung ab und kreuzt dabei wiederum den Nordeschweg, schwenkt auf der Südseite des Nordeschweges nach Süden, umschließt dabei das Flurstück 5, Flur 14, Gemarkung Langen und verläuft in nordwestlicher Richtung zurück zum Ausgangspunkt.

Schutzzone II - Brunnen 52 (Fassung Leherheide):

Die Grenze beginnt an der Südostecke des Flurstücks 36, Flur 52, Gemarkung Lehe, und folgt der Flurstücksgrenze des Grundstücks im Süden und Westen. Das sich nördlich anschließende Flurstück 37, Flur 52, Gemarkung Lebe, wird ebenfalls im Westen und Norden umlaufen und die Grenze läuft an der nordöstlichen Ecke des Flurstücks auf den „Fehmoorweg“ zu. Die Grenze nimmt im Folgenden einen nordöstlichen Verlauf und umschließt das Flurstück 20, Flur 45, Gemarkung Lehe. Hier verschwenkt die Grenze in südöstlicher Richtung und orientiert sich hierbei an den nördöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 25/4 und 26, Flur 45, Gemarkung Lehe. Nach Querung des Flurstückes 42/1, Flur 45, Gemarkung Lehe, folgt die Grenze weiterhin einem südöstlichen Verlauf, quert dabei den „Fehmoorweg“, folgt den Flurstücksgrenzen der Flurstücke 86 und 85/3, bis der „Fliederweg“ erreicht wird. Entlang des „Fliederweges“ führt die Grenze in südwestlicher Richtung bis zur Straße „Am Gehölz“ und verläuft von dort in nordnordwestlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

3.

Begrenzung der Schutzzonen III A und III B

Die Schutzgebietsgrenze beginnt an der Landesstraße 118 (L 118), nordwestlich von Hymendorf. Nachdem die Grenze die Sandabbaustätte westlich von Hymendorf umfahren hat, führt die Grenze in östlicher Richtung durch Hymendorf. Nach Querung der Kreisstraße 65 folgt die Grenze entlang einer gedachten Linie auf einer Länge von ca. 680 Metern nach Südosten. Anschließend knickt die Grenze nach Südwesten ab, quert hierbei die Landesstraße 120 (L 120), die Bahngleise der Strecke Bremerhaven-Bad Bederkesa sowie die Kreisstraße 64, bis die Grenze auf die Autobahn A 27 trifft. Nach ca. 1 270 Metern in südwestlicher Richtung entlang der A 27 lässt sich der Verlauf in südliche Richtung entlang des „Kirchweges“ verfolgen. Die Grenze nimmt ihren Verlauf weiter in südlicher Richtung, quert dabei die Kreisstraße 63, umschließt die Schießanlage und erreicht nach ca. 640 Metern die „Wehdener Straße“ am Nordrand von Spaden. Der folgende Grenzverlauf orientiert sich in westliche Richtung durch Spaden bis hin zur Autobahn A 27. Der weitere Verlauf erstreckt sich rund 520 Meter in südliche Richtung entlang der Autobahn A 27. Hier knickt der Verlauf nach Westsüdwest ab und verläuft durch Wohngebiete im Bereich der Stadt Bremerhaven. Nachdem die „Leobschützer Straße“ gequert wird, verläuft die Grenze in westlicher Richtung bis zur „Myslowitzer Straße“. Die Schutzgebietsgrenze quert den Abstellbahnhof Lehe. In Höhe Gaußschule nimmt der Verlauf eine nördliche Richtung und folgt der „Gaußstraße“ sowie der „Timmermannallee“ bis zum Bootsteich im Speckenbütteler Park. Die Grenze umläuft den Bootsteich im Uhrzeigersinn und setzt im Anschluss ihren nordwestlichen Verlauf fort, bis sie auf den „Norderweg“ trifft. Vom „Norderweg“ verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zum“ Burhammsweg“. Die Grenze nimmt von hier einen nordöstlichen Verlauf bis zur südwestlichen Spitze des Sieverner Sees. Dieser wird von der Grenze ebenfalls im Uhrzeigersinn umlaufen, danach setzt die Grenze ihren nordöstlichen Verlauf an der Heldenschanze vorbei bis in den nördlichen Bereich des Naturschutzgebietes Dorumer Moor fort. Dort verläuft die Grenze in einem Bogen nach Südosten, quert nochmals die Autobahn A 27, führt über das Gebiet der Boden- und Bauschuttdeponie Langen-Neuenwalde zum Ausgangspunkt zurück.

Grenze zwischen den Schutzzonen III A und III B

Vom Anbindungspunkt mit der äußeren Schutzgebietsgrenze im Nordwesten am „Hüllenweg“ verläuft die Grenze zunächst in östlicher Richtung auf einer Länge von rund 1600 Metern bis zu einem Weg (parallel zur Landesstraße 135). Die Grenze folgt dem Weg auf seiner östlichen Seite auf rund 540 Metern nach Norden. Danach schwenkt die Grenze nach Nordosten, quert dabei die Kreisstraße 66 und orientiert sich im Anschluss an der nördlichen Friedhofsgrenze entlang in östlicher Richtung. Im weiteren Verlauf lässt sich die Grenze ca. 660 Meter lang nach Osten bis zu einer Wegekreuzung verfolgen, an der die Grenze nach Südosten abknickt. Die Grenze verläuft rund 2350 Meter in südöstlicher Richtung und quert dabei die L 118 und den „Tannenkamp“. Danach trifft die Grenze im südlichen Verlauf auf die L 120. Nach Querung der L 120 setzt sich der Grenzverlauf in südwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße 64 fort. Die Grenze verläuft nun in südöstlicher Richtung weiter, quert die Autobahn A 27 und schließt an der äußeren Grenze des Schutzgebietes an.

(5) Die genaue Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ist in den Karten, die Bestandteile dieser Verordnung sind, dargestellt, Im Zweifelsfall ist die Grenzziehung in den Kartenwerken maßgebend.

§ 3

Eine Ausfertigung der Verordnung sowie der Karten werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstr. 2, 28195 Bremen und eine weitere Ausfertigung beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Wasserbehörde, Wurster Straße 49, 27580 Bremerhaven verwahrt. Ausfertigungen dieser Verordnung und der Karten können bei diesen Behörden von jeder Person kostenfrei eingesehen werden.

§ 4

(1) Die Schutzzone I darf nur zur Vornahme solcher Handlungen betreten werden, die erforderlich sind:

1.

zur Pflege der Schutzzone,

2.

für den Betrieb und die Überwachung der Wassergewinnungsanlagen,

3.

zur baulichen und betrieblichen Veränderung der Wassergewinnungsanlagen.

(2) Die Anwendung von Pflanzenschutz-, Pflanzenhilfs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist in der Schutzzone I verboten. Darüber hinaus ist jegliche Düngung untersagt, soweit sie nicht in geringen Mengen zur Erzielung einer geschlossenen Grasnarbe erforderlich ist.

(3) Im Übrigen ist das Betreten der Schutzzone 1 durch Unbefugte verboten.

(4) Die in den Schutzzonen II, III A und III B geltenden Verbote sowie die Handlungen und Anlagen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen, ergeben sich aus Absatz 4. Hierbei gilt, dass

1.

die mit einem „V“ bezeichneten Handlungen und Anlagen in den jeweiligen Schutzzonen verboten sind,

2.

die mit einem „G“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen einer Genehmigungspflicht (beschränkt zulässige Handlungen) unterliegen und

3.

die mit einem „*” gekennzeichneten Handlungen und Anlagen in der jeweiligen Schutzzone nicht den Beschränkungen des Katalogs der Schutzbestimmungen nach Absatz 4 unterliegen; unberührt bleiben jedoch Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung und rechtliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Dies gilt insbesondere für:

a)

die §§ 3, 4 und 127 des Bremischen Wassergesetzes,

b)

die Anlagenverordnung,

c)

die §§ 6 bis 10a des Pflanzenschutzgesetzes,

d)

Anforderungen des Bremischen Waldgesetzes,

e)

Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

f)

Anforderungen Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie

g)

§ 64 der Bremischen Landesbauordnung.

4.

Im Einzelnen gelten folgende Schutzbestimmungen:

 

 

Zone
II

Zone
III A

Zone
III B

Abwasser

 

 

 

1.

Einleiten von Abwasser in den Untergrund

 

 

 

 

a)

Versenken von Abwasser (einschließlich Oberflächenwasser)

V

V

V

 

b)

Einleiten (Versickern, Untergrundverrieselung) von industriellen und gewerblichen Abwässern in den Untergrund

V

V

V

 

c)

Einleiten (Versickern, Untergrundverrieselung) von häuslichem Abwasser in den Untergrund aus Kleinkläranlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung

V

G

G

 

d)

Versickern des von Verkehrsflächen abfließenden Wassers auf Böschungen, in Mulden und Becken mit belebter Bodenzone

V

G

G

 

e)

Dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser auf Grundstücken

V

G

G

2.

Untergrundverrieselung, Versenken oder Versickern von Kühlwasser oder von Rücklaufwasser aus Wärmetauschanlagen (mit Ausnahme der unter lfd. Nr. 52 genannten Anlagen)

V

V

G

3.

Einleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen abfließenden Wassers in oberirdisches Gewässer

V

G

G

4.

Bau von Abwasserkanälen nach dem Stand der Technik, sofern der unteren Wasserbehörde die Dichtigkeit der Anlagen nachgewiesen wird

V

 

 

5.

Bau von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassersammelgruben (mit Ausnahme der unter Nr. 1 genannten Anlagen)

V

G

G

6.

Abwasserverregnung und Abwasserlandbehandlung

V

V

V

Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau

 

 

 

7.

Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung

 

 

 

 

a)

Grünland, das aufgrund seiner natürlichen Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße Ackernutzung zulässt (absolutes Grünland)

V

V

V

 

b)

Grünland, das eine ordnungsgemäße Grünland-, Acker- oder gärtnerische Nutzung zulässt (fakultatives Grünland)

V

G

G

8.

Grünlanderneuerung, ausgenommen sind umbruchlose Verfahren

G

G

G

9.

Rotations- oder Dauerbrachen ohne gezielte Begrünung

V

V

V

10.

Umbruch von Dauerbrachen

 

 

 

 

-

vom 15. Juli bis 31. Januar außer zur unmittelbar nachfolgenden Aussaat von Winterraps bis 30. September

V

V

V

 

-

vom 1. Februar bis 14. Juli ohne unverzüglich nachfolgende Bestellung

V

V

V

11.

Kahlschlag von forstlich genutzten Flächen

 

 

 

 

a)

zur Umwandlung der Nutzungsart

V

V

V

 

b)

zu sonstigen Zwecken auf Flächen größer als 0,5 ha

G

G

G

12.

Aufbringen von Stickstoff von jährlich mehr als 170 kg/ha aus organischen Düngern pflanzlicher oder tierischer Herkunft auf ackerbaulich oder gärtnerisch genutzten Böden

V

V

V

13.

Aufbringen von Gülle, Jauche, Silosickersaft und Geflügelkot auf

 

 

 

 

a)

Grünland

 

 

 

 

 

-

vom 1. Oktober bis 31. Januar

V

V

V

 

 

-

in der übrigen Zeit

V

*

*

 

b)

unbestellte ackerbaulich oder gärtnerisch genutzte Böden

 

 

 

 

 

-

von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 28. Februar des folgenden Jahres

V

V

V

 

 

-

in der übrigen Zeit, wenn nicht unverzüglich bestellt wird

V

V

V

 

 

-

in der übrigen Zeit, wenn unverzüglich bestellt wird

V

 

 

 

c)

bestellte ackerbaulich oder gärtnerisch genutzte Böden

 

 

 

 

 

-

von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar

V

V

V

 

 

 

Ausnahme:

 

 

 

 

 

 

mit Zwischenfrüchten oder Winterraps bestellte Böden nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 15. September eines Jahres in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh, jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar

V

*

*

 

 

-

in der übrigen Zeit

V

*

*

 

d)

forstwirtschaftlich genutzte Böden

V

V

V

14.

Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen (Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung)

 

 

 

 

a)

Aufbringen von behandelten Bioabfällen, zum Beispiel Komposte, Gärrückstände

 

 

 

 

 

aa)

auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden

 

 

 

 

 

 

-

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

V

V

V

 

 

 

-

in der übrigen Zeit

V

G

G

 

 

bb)

auf forstwirtschaftlich genutzten Böden

V

V

V

 

b)

Aufbringen von unbehandelten Bioabfällen und Gemischen auf landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden

V

V

V

 

 

Ausnahme:

 

 

 

 

 

Abfälle aus der Forstwirtschaft, Rinden- und Korkabfälle, kompostierbare Abfälle gemäß Anhang 1 der Bioabfallverordnung

V

G

G

15.

Aufbringen von Klärschlamm oder Klärschlammkompost aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haushaltsabwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich (ohne Grünland) oder gärtnerisch genutzte Böden, soweit nicht nach § 4 der Klärschlammverordnung ohnehin verboten

 

 

 

 

a)

bei weniger als 30 v. H. Trockensubstanzgehalt

 

 

 

 

 

aa)

unbestellte ackerbaulich oder gärtnerisch genutzte Böden

 

 

 

 

 

 

-

von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 28. Februar des folgenden Jahres

V

V

V

 

 

 

-

in der übrigen Zeit, wenn nicht unverzüglich bestellt wird

V

V

V

 

 

 

-

in der übrigen Zeit, wenn unverzüglich bestellt wird

V

*

*

 

 

bb)

bestellte ackerbaulich oder gärtnerisch genutzte Böden

 

 

 

 

 

 

-

von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des folgenden Jahres

V

V

V

 

 

 

Ausnahme:

 

 

 

 

 

 

mit Zwischenfrüchten oder Winterraps bestellte Böden nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 15. September eines Jahres in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh, jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar

V

*

*

 

 

 

-

in der übrigen Zeit

V

*

*

 

b)

bei mehr als 30 v. H. Trockensubstanz

 

 

 

 

 

-

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

V

V

V

 

 

-

in der übrigen Zeit

V

*

*

16.

Aufbringen von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus der Verarbeitung nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Böden

V

V

V

17.

Aufbringen von Rohschlamm sowie von Klärschlamm, der nicht unter die Regelungen der Schutzbestimmung Nr. 15 fällt

V

V

V

18.

Aufbringen von Gärsubstraten aus Biogasanlagen, die nicht Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung sind

V

G

G

19.

Aufbringen von Gärresten aus Biogasanlagen, die mit Gülle und nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden, Kartoffelfruchtwasser und -prozesswasser entsprechend den Regelungen der Ziffer 13

 

 

 

20.

Aufbringen von Stallmist

G

*

*

21.

Einrichten oder Erweitern von Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz

V

G

G

22.

Anbau von erwerbsgärtnerischen Kulturen

V

G

G

23.

Lagerung von Wirtschaftsdünger, Gärresten aus Biogasanlagen, die mit Gülle und nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden, und Sekundärrohstoffdünger sowie Bau und Betrieb von Anlagen zur Lagerung solcher Stoffe

 

 

 

 

a)

Bau und Betrieb von

 

 

 

 

 

aa)

Erdbecken

V

V

V

 

 

bb)

Anlagen mit Sickerwasserkontrolle

V

*

*

 

 

cc)

sonstigen Anlagen

V

V

V

 

 

zur Lagerung von flüssigem Dünger

 

 

 

 

b)

Lagerung von sonstigem Dünger außerhalb undurchlässiger Anlagen

V

V

V

24.

Anlegen von Gärfuttermieten

 

 

 

 

a)

mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt von 28 % und mehr bei jährlich wechselnden Standorten

V

*

*

 

b)

mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt kleiner als 28

 

 

 

 

 

aa)

Gärfuttermieten ohne dichte Sohle

V

V

V

 

 

bb)

vorübergehende Gärfuttermieten mit Foliendichtung und mit Auffang der Silagesäfte

V

G

G

 

 

cc)

Gärfuttermieten mit wasserundurchlässiger fester Sohle und mit Auffang der Silagesäfte

V

*

*

25.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln über die Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinaus

V

V

V

26.

Tierhaltung, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist

V

G

G

27.

Beregnete Holzpolterplätze (Holzkonservierungsanlagen)

V

G

G

Wassergefährdende Stoffe außerhalb der Anlagenverordnung

 

 

 

28.

Gewässerunterhaltung mit chemischen Mitteln

V

V

V

29.

Lagern, Umschlagen oder Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ohne Verwendung tropfsicherer Umfülleinrichtungen oder außerhalb von Einrichtungen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist

V

V

V

30.

Verwenden von wassergefährdenden Stoffen

 

 

 

 

a)

Verwendung von radioaktiven Stoffen in offener Form oder Produktion dieser Stoffe

V

V

V

 

b)

Löschübungen und Erprobungen mit dem Löschmittel „Schaum“

V

V

V

31.

Transport wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Anliegerverkehr

V

*

*

32.

Befördern wassergefährdender Stoffe

 

 

 

 

a)

in Rohrleitungsanlagen gemäß § 140 des Bremischen Wassergesetzes

V

V

V

 

b)

in Feldleitungen, die der Bergaufsicht unterliegen

V

G

G

33.

Einbringen von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund, Ablagerung und Aufhalden dieser Stoffe

V

V

V

 

Abfälle, bauliche Anlagen, Sondernutzungen

 

 

 

34.

Abfälle

 

 

 

 

a)

Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen zur Abfallbeseitigung

V

V

G

 

b)

Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen zur Abfallverwertung; ausgenommen Eigenkompostierung

V

V

G

 

c)

Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Schrott und Autowracks (ausgenommen Altautoannahmestellen)

V

V

V

 

d)

Einbau von mineralischen Abfällen und zugelassenen Ersatzbaustoffen mit definierten Schadstoffgehalten (soweit nicht in anderen Ziffern dieser Verordnung geregelt)

V

G

G

35.

Ausweisen von Baugebieten

V

G

G

36.

Errichtung von Gebäuden1)

 

 

 

 

a)

die ausschließlich der reinen Wohnnutzung dienen

G

*

*

 

b)

für Gewerbezwecke oder eine Mischnutzung

V

G

G

 

c)

für landwirtschaftliche Betriebe

V

*

*

37.

Neubau und Ausbau von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen, Straßen, Plätzen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen

V

G

*

38.

Eisenbahnlinien sowie Einrichtungen der Eisenbahn

 

 

*

 

a)

Bau oder wesentliche Änderung von Bahnlinien

V

G

 

 

b)

Bau oder wesentliche Änderung von Güterumschlagsanlagen der Eisenbahn oder Rangierbahnhöfen

V

V

G

39.

Verwendung von wassergefährdenden auswaschbaren Materialien zum Straßen-, Wege- oder Wasserbau

V

V

V

40.

Bau von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Ausweisung von Anflugsektoren und Notabwurfflächen des Luftverkehrs

V

V

G

41.

Bau und wesentliche Änderung von militärischen Anlagen und Übungsplätzen

V

V

V

42.

Durchführen von Manövern und Übungen von Streitkräften oder ähnlichen Organisationen, soweit sie nicht dem

DVGW-Merkblatt W 106 entsprechen

V

V

V

43.

Freizeitanlagen

 

 

 

 

a)

Bau von Campingplätzen, Sportanlagen und Badeanstalten

V

G

G

 

b)

Neuanlage von Wurfscheibenschießständen

V

V

V

 

c)

Erweiterung von bestehenden Wurfscheibenschießständen

V

G

G

 

d)

Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrswege

V

G

G

44.

Friedhöfe

 

 

 

 

a)

Neuanlage von Friedhöfen (inkl. Tierfriedhöfen)

V

G

G

 

b)

Erweiterung von bestehenden Friedhöfen (inkl. Tierfriedhöfen)

V

G

G

45.

Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern und Tierkörperteilen (außer im Rahmen ordnungsgemäßer Jagdausübung)

V

V

V

46.

Fischteiche und Fischteichbewirtschaftung

 

 

 

 

a)

Anlegen oder wesentliche Änderung von Fischteichen und Netzgehegehaltungen

 

 

 

 

 

aa)

mit Freilegung des Grundwassers

V

V

V

 

 

bb)

ohne Freilegung des Grundwassers

V

G

G

 

b)

Intensivierung der Bewirtschaftung von Fischteichen und Netzgehegehaltungen

V

G

G

Bodeneingriffe

 

 

 

47.

Bodenabbau und Erdaufschlüsse, durch die Deckschichten auf Dauer vermindert werden

 

 

 

 

a)

mit Freilegung des Grundwassers

V

V

G

 

b)

ohne Freilegung des Grundwassers

V

G

G

48.

Erdaufschlüsse, die räumlich und zeitlich eng begrenzt sind (z.B. Ausgrabungen, Ausschachtungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen), sowie alle über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgehenden Bodeneingriffe von mehr als 3 Meter Tiefe

V

G

G

49.

Anlagen und Maßnahmen des Bergbaus mit Eingriff in die Deckschichten

V

G

G

50.

Sprengungen

V

G

G

51.

Bohrungen (mit Ausnahme für die öffentliche Wasserversorgung)

 

 

 

 

-

Bohrungen jeglicher Art von mehr als 5 Meter Tiefe

V

G

G

52.

Anlagen zur Nutzung von Erdwärme (Erdwärmesonden, -kollektoren, -pfähle etc.)

V

G

G


Fußnoten

1)

Für Änderungen von baulichen Anlagen gelten die vorstehenden Bestimmungen, wenn sie einer Änderung der Nutzung nach Art und Umfang dienen und hierdurch mehr wassergefährdende Stoffe (größere Menge, höhere Konzentration) anfallen oder verwendet werden.

§ 5

(1) Betriebe mit mehr als 3 ha landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Fläche im Wasserschutzgebiet sind verpflichtet, geeignete einzelflächenbezogene Aufzeichnungen zu führen. Sie haben mindestens Angaben über die Lage oder Größe der einzelnen Anbauflächen, die Fruchtfolge, den Zeitpunkt der Ansaat, die mengen- und zeitmäßigen Einsätze von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie über die Ernteerträge zu enthalten. Bei Beweidung sind auch Angaben über die Tierart und -anzahl sowie Zeitpunkte des Auf- und Abtriebs zu machen. Vorhandene Ergebnisse von Bodenuntersuchungen sind den Aufzeichnungen beizufügen.

(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind ferner verpflichtet, eine schlagbezogene Nährstoffbilanz (Nährstoffzufuhr minus Nährstoffabfuhr) für Stickstoff jährlich sowie für die Stoffe Phosphor und Kalium alle drei Jahre zu erstellen. Die Nährstoffzufuhr ist anhand der Aufzeichnungen des Absatzes 1 zu errechnen. Für die Nährstoffabfuhr sind die in den Ernteprodukten oder Pflanzenzuwächsen gemessenen Nährstoffe anzusetzen. Liegen keine Messungen vor, so sind die von der landwirtschaftlichen Fachbehörde ermittelten standortspezifischen Durchschnittserträge und Nährstoffgehalte zugrunde zu legen. Für Flächen mit Baumschul- und Strauchobstkulturen sowie Weihnachtsbäumen entfällt die Erstellung einer Nährstoffbilanz.

(3) Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind über zwei Fruchtfolgen, mindestens aber sechs Jahre aufzubewahren.

§ 6

Bei der Bewirtschaftung von Böden ist eine auf die Gegebenheiten des Standortes unter Berücksichtigung des Pflanzenbedarfs und des Nährstoffentzuges durch die Ernte abgestimmte Bewirtschaftung zur Minimierung von Stoffeinträgen in Gewässer einzuhalten.

§ 7

(1) Die Wasserbehörde ist berechtigt, die Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 und 2 einzusehen oder ihre Vorlage zu verlangen.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, den Nitratgehalt durch Nmin-Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.

§ 8

(1) Die Obere Wasserbehörde kann von den Verboten nach § 4 Abs. 1 bis 4 in den Schutzzonen II, III A und III B und den Pflichten des § 5 im Einzelfall widerruflich und befristet befreien, wenn

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung fordern oder

2.

die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und der Schutzgebietszweck nicht gefährdet ist.

(2) Die nach § 4 Abs. 4 genehmigungspflichtigen Handlungen dürfen nur mit Genehmigung des Magistrats der Stadt Bremerhaven, Wasserbehörde, vorgenommen werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der dort genannten Handlungen oder Maßnahmen auf das durch diese Verordnung geschützte Grundwasser nachteilig einwirken kann und diese Einwirkungen nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden können.

§ 9

Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig vorhanden sind, jedoch den Vorschriften des § 4 nicht entsprechen, bleiben weiter zugelassen. Die zuständige Wasserbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG die Änderung oder Beseitigung verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung es erforderlich macht. § 5 des Bremischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

§ 10

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde und der von ihnen ermächtigten Stellen nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach § 4 zu überprüfen und um Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Wassergewinnungsanlagen erforderlich sind, zum Beispiel Aufstellen von Hinweisschildern und Zäunen, Lagern von Hilfsstoffen zur Sicherung des Grundwassers, Entnahme von Bodenproben, Anlage und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsbrunnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Ankündigung nicht.

§ 11

(1) Stellt eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine Enteignung dar, sind die swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG verpflichtet, gemäß § 53 des Bremischen Wassergesetzes Entschädigung zu leisten. Die Höhe der Entschädigung wird auf Antrag gemäß der §§ 57 bis 61 des Bremischen Wassergesetzes von der Wasserbehörde festgesetzt, wenn zwischen der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG und den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann.

(2) Eine Ausgleichszahlung nach § 53a des Bremischen Wassergesetzes ist zu leisten, wenn eine der in § 4 aufgeführten Schutzbestimmungen erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten.

§ 12

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer Schutzbestimmung nach § 4 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 5 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht mit den vorgesehenen Mindestangaben führt oder

3.

den Pflichten nach § 5 Abs. 2 oder 3 sowie nach § 6 nicht nachkommt oder

4.

einer vollziehbaren Auflage in einer Genehmigung nach § 4 oder § 5 oder einer Befreiung nach § 8 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 41 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. April 1975 (Brem.GBl. S. 181 - 2180-f-1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), außer Kraft.

Bremen, den 1. Dezember 2008

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa
- Obere Wasserbehörde -


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