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Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Veröffentlichungsdatum:07.09.1984 Inkrafttreten25.01.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.01.2008 bis 09.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 223
Gliederungsnummer:223-n-7

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juris-Abkürzung: LatPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-n-7
juris-Abkürzung:LatPrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-n-7
Verordnung über Ergänzungsprüfungen
in Latein, Griechisch, Hebräisch
Vom 13. August 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.01.2008 bis 09.06.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund § 27 Abs. 2 und 8 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 223-a-5) wird verordnet:

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, die die für ihr Studium erforderlichen Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben haben, können eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums, zum Erwerb des Graecums und zum Erwerb des Hebraicums ablegen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nur das Kleine Latinum oder das Latinum oder einen gleichwertigen Kenntnisstand erworben haben, können die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums oder des Großen Latinums ablegen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber ohne Allgemeine Hochschulreife können eine Ergänzungsprüfung ablegen. Sie fügen dem Zulassungsantrag das letzte Schulzeugnis und eine formlose Begründung bei.

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft beauftragt eine Schule mit der Durchführung der Ergänzungsprüfung und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei von ihm beauftragten Fachprüferinnen oder Fachprüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses in Latein und Griechisch müssen die entsprechende Lehrbefähigung besitzen; für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Hebräisch kann der Senator für Bildung und Wissenschaft entsprechende wissenschaftliche Nachweise anerkennen.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Prüflingen mit Behinderungen sind durch organisatorische Maßnahmen die durch ihre Behinderung bedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. In Betracht kommen die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen. Über Abweichung von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet der Prüfungsausschuss. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.

§ 3
Meldung, Zulassung und Termine der Prüfungen

(1) Der Bewerberinnen und Bewerber muß seine Hauptwohnung im Lande Bremen haben oder sein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Lande Bremen erworben haben oder eine Studienbescheinigung der Universität Bremen nachweisen.

(2) Den Antrag auf Zulassung müssen die Bewerberinnen und Bewerber in der Regel jeweils bis zum 31. August an die Senatorin für Bildung und Wissenschaft richten. Dazu haben sie anzugeben, welche Prüfung sie ablegen wollen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder der Studienbescheinigung der Universität Bremen,

2.

ein Bericht über Art und Umfang der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben,

3.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo der bereits früher den Versuch gemacht wurde, die Prüfung abzulegen,

4.

gegebenenfalls ein Nachweis über die Hauptwohnung im Lande Bremen (Einwohnermeldeamt).

(3) Über die Zulassung entscheidet der Senator für für Bildung und Wissenschaft.

(4) Die Ergänzungsprüfung findet in der Regel im Herbst statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest.

§ 4
Prüfungsanforderungen

(1) In der Prüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus der römischen Geschichte besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre - bezogen auf Autoren wie Caesar und Nepos - verstehen und übersetzen können.

(2) In der Prüfung zum Erwerb des Latinums im Sinne der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz „über das Latinum und das Graecum“ vom 22. September 2005 müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius - verstehen und übersetzen können.

(3) In der Prüfung zum Erwerb des Großen Latinums müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Tacitus oder Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren und auf das Werk mindestens eines der Dichter Horaz, Ovid, Vergil - verstehen und übersetzen können. Daher soll der Text der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung zu einem angemessenen Teil aus Versen bestehen; andernfalls muss in der mündlichen Prüfung Dichtung berücksichtigt werden.

(4) In der Prüfung zum Erwerb des Graecums müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der griechischen Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur besitzen, so dass sie griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platonstellen verstehen und übersetzen können. Daher soll der Text der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung zu einem angemessenen Teil aus Versen bestehen; anderenfalls muss in der mündlichen Prüfung Dichtung berücksichtigt werden.

(5) In der Prüfung zum Erwerb des Hebraicums müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der hebräischen Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der Geschichte des Alten Testaments besitzen, so dass sie Originaltexte der hebräischen Bibel im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre - bezogen auf geschichtliche Schriften des Alten Testaments in punktiertem Text - verstehen und übersetzten können.

§ 5
Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling die Übersetzung eines Textes anzufertigen.

Textlänge und Zeitdauer betragen

-

beim Kleinen Latinum 120-130 Wörtern und zwei Zeitstunden,

-

bei den anderen Latina mindestens 180 Wörter und drei Zeitstunden,

-

beim Graecum etwa 200 Wörter und drei Zeitstunden,

-

beim Hebraicum 10-15 Zeilen der Biblia Hebraica sowie schriftliche Erklärung von drei bis fünf angegebenen Verbalformen und Nominalformen aus dem vorgelegten Text und drei Zeitstunden.

Beim Großen Latinum kann mindestens ein Viertel und höchstens ein Drittel des Übersetzungstextes durch eine Interpretationsaufgabe ersetzt werden.

Ist der gewählte Text inhaltlich nicht in sich geschlossen, so wird der Sinnzusammenhang durch eine einleitende Bemerkung in deutscher Sprache hergestellt. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes ist der Arbeitszeit entsprechend anzupassen.

Ein zweisprachiges Wörterbuch darf benutzt werden. Wo der Text in einzelnen Formen den zu fordernden Schwierigkeitsgrad eindeutig übersteigt, dürfen bis zu drei einzelne Ausdrücke zusätzlich erklärt werden.

Die Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuß bewertet. Wer die schriftliche Prüfung mit null Punkten abschließt, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

(3) Grundlage der mündlichen Prüfung ist beim Latinum ein Text im Umfang von etwa 50, beim Graecum im Umfang von etwa 60 Wörtern und beim Hebraicum drei bis vier Zeilen aus den historischen Schriften des Alten Testaments; eine Einführung in den Sinnzusammenhang des Textes ist zulässig. Die mündliche Prüfung beginnt mit einer Kontrolle des Textverständnisses; daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Prüfling Gelegenheit gibt, ein vertieftes Verständnis der vorgelegten Textstelle und ihrer grammatikalischen Struktur nachzuweisen. Die mündliche Prüfung dauert etwa 20 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten. Die Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuß bewertet.

(4) Für die Anforderungen und Bewertungen der Prüfungsleistungen gelten die fachspezifischen Bestimmungen für das Abitur sinngemäß.

§ 6
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. In leichteren Fällen kann der betreffende Prüfungsteil wiederholt werden.

(2) Der Prüfling hat das Recht, so lange an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuß, der unverzüglich einzuberufen ist, die Entscheidung getroffen hat. Vor der Entscheidung hat der Prüfungsausschuß den Prüfling zu hören.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er durch den Prüfungsausschuß von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleichzeitig erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses kann der Prüfling vom Aufsichtsführenden vorläufig von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Kommt der Prüfungsausschuß zu dem Ergebnis, daß ein Täuschungsversuch oder eine Behinderung nach diesen Bestimmungen vorliegt, wird die Entscheidung unverzüglich schriftlich dem Prüfling bekanntgegeben.

§ 7
Prüfungsergebnis

(1) Die Beurteilungen der Prüfungsleistungen werden gemäß § 23 Abs. 1 der Zeugnisordnung in Punkten ausgewiesen. Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird im Verhältnis zu der in der mündlichen mit 1:1 gewertet; die Benotung, die sich aus der schriftlichen Prüfung ergibt, darf sich indes durch das Ergebnis der mündlichen Prüfung um nicht mehr als eine Notenstufe verändern. Kein Prüfungsteil darf mit null Punkten abgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß stellt für jeden Prüfling die Punktzahl des Prüfungsergebnisses fest. Ergibt sich kein ganzzahliger Punktwert, entscheidet der Vorsitzende, ob auf- oder abgerundet wird.

(2) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht worden sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung und über die erreichte Punktzahl trifft der Prüfungsausschuß.

§ 8
Zeugnis

Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt. Das Zeugnis oder die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Form und Text bestimmt der Senator für Bildung und Wissenschaft.

§ 9
Niederschriften

Über alle Vorgänge der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 10
Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und nur im ganzen wiederholt werden. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

§ 11
Schlußbestimmung

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Richtlinien für die Zuerkennung des Kleinen Latinums, des Großen Latinums und des Graecums im Lande Bremen vom 1. März 1976 (BrSBl. 472/25) werden aufgehoben.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Bremen, den 13. August 1984

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst


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