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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV) vom 28. Mai 197901.08.1979 bis 31.03.2010
Inhaltsverzeichnis01.08.1979 bis 31.10.1998
Eingangsformel01.08.1979 bis 31.03.2010
1. Abschnitt - Berufsweg01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 1 - Grundsatz01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2 - Eingangsamt01.08.1979 bis 01.11.1999
§ 3 - Ausschreibung01.08.1979 bis 01.11.1982
§ 4 - Einstellung01.08.1979 bis 31.05.2003
§ 5 - Erwerb der Befähigung01.08.1979 bis 31.05.2003
§ 6 - Probezeit06.06.1981 bis 27.07.1984
§ 7 - Anstellung01.08.1979 bis 04.02.1993
§ 8 - Übertragung von höherbewerteten Dienstposten01.08.1979 bis 31.10.1998
§ 9 - Beförderung01.08.1979 bis 04.02.1993
2. Abschnitt - Berufszugang01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 10 - Bildungsvoraussetzungen01.08.1979 bis 31.03.2005
§ 11 - Ausbildung und Prüfung01.08.1979 bis 27.07.1984
§ 12 - Dienstverhältnis zur Ausbildung01.08.1979 bis 31.07.2000
§ 13 - Anrechnung01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 14 - Anerkennung01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 15 - Zuerkennung01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 16 - Laufbahnwechsel01.08.1979 bis 01.11.1999
§ 17 - Aufstieg06.06.1981 bis 27.07.1984
§ 18 - Feststellung01.08.1979 bis 31.03.2010
3. Abschnitt - Dienstliche Beurteilung01.08.1979 bis 31.05.2003
§ 1901.08.1979 bis 31.05.2003
4. Abschnitt - Fortbildung01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2001.08.1979 bis 31.03.2010
5. Abschnitt - Übertritt in das bremische Beamtenverhältnis01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2101.08.1979 bis 01.11.1999
6. Abschnitt - Ausnahmen01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2206.06.1981 bis 27.07.1984
7. Abschnitt - Besondere Vorschriften01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 23 - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen01.08.1979 bis 27.07.1984
§ 24 - Laufbahnvorschriften für Polizei- und Feuerwehrbeamte01.08.1979 bis 31.03.2010
8. Abschnitt - Schlußvorschriften01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2506.06.1981 bis 30.07.1982
Anlage 106.06.1981 bis 27.07.1984
Anlage 206.06.1981 bis 30.04.2008
Anlage 3 - Nautischer Dienst01.08.1979 bis 27.07.1984

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)

Bremische Laufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:27.06.1979 Inkrafttreten06.06.1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.06.1981 bis 30.07.1982Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.12.2008 (Brem.GBl. S. 400)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 225
Gliederungsnummer:2040-d-1

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juris-Abkürzung: BremLV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-1
Amtliche Abkürzung:BremLV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-1
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten
(Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Vom 28. Mai 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.06.1981 bis 30.07.1982

V aufgeh. durch Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.12.2008 (Brem.GBl. S. 400)
Übersicht
1. Abschnitt Berufsweg
§ 1Grundsatz
§ 2Eingangsamt
§ 3Ausschreibung
§ 4Einstellung
§ 5Erwerb der Befähigung
§ 6Probezeit
§ 7Anstellung
§ 8Übertragung von höherbewerteten Dienstposten
§ 9Beförderung
2. Abschnitt Berufszugang
§ 10Bildungsvoraussetzungen
§ 11Ausbildung und Prüfung
§ 12Dienstverhältnis zur Ausbildung
§ 13Anrechnung
§ 14Anerkennung
§ 15Zuerkennung
§ 16Laufbahnwechsel
§ 17Aufstieg
§ 18Feststellung
3. Abschnitt Dienstliche Beurteilung
§ 19
4. Abschnitt Fortbildung
§ 20
5. Abschnitt Übertritt in das bremische Beamtenverhältnis
§ 21
6. Abschnitt Ausnahmen
§ 22
7. Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 23Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 24Laufbahnvorschriften für Polizei- und Feuerwehrbeamte
8. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 25Inkrafttreten

Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. S. 325), verordnet der Senat:

1. Abschnitt
Berufsweg

§ 1
Grundsatz

Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg sind nach den Grundsätzen des § 9 des Bremischen Beamtengesetzes durchzuführen.

§ 2
Eingangsamt

(1) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz oder im Bremischen Besoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) Ein herausgehobenes Eingangsamt wird, soweit das Bundesbesoldungsgesetz dies zuläßt, durch die Senatskommission für das Personalwesen bestimmt.

§ 3
Ausschreibung

(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Ausschreibung zu ermitteln. Beförderungsdienstposten sind innerhalb des Bereiches der obersten Dienstbehörde auszuschreiben. Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Beamten nach § 41 a des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung und Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 regelt die oberste Dienstbehörde.

§ 4
Einstellung

(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und als Ehrenbeamter und eines Dienstverhältnisses zur Ausbildung.

(2) Die näheren Voraussetzungen und Verfahren für die Einstellungen regelt die oberste Dienstbehörde. Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

§ 5
Erwerb der Befähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

1.

Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach § 11,

2.

Anerkennung nach § 14,

3.

Zuerkennung nach § 15,

4.

Laufbahnwechsel nach § 16,

5.

Aufstieg nach § 17.

(2) Andere Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 18.

§ 6
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Beamten sind während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten einzusetzen; die Wünsche der Beamten sind zu berücksichtigen. Die Probezeit soll auch Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamten geeignet sind.

(2) Im Beamtenverhältnis auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes mit dem Zusatz „zur Anstellung“ („z. A.“). Die Senatskommission für das Personalwesen kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen des einfachen Dienstes ein Jahr, des mittleren Dienstes zwei Jahre, des gehobenen Dienstes zweieinhalb Jahre und des höheren Dienstes drei Jahre; bei anderen Bewerbern erhöht sich die Dauer der Probezeit im einfachen und mittleren Dienst auf drei, im gehobenen und höheren Dienst auf vier Jahre. Als Probezeit gilt die Zeit

1.

eines Urlaubs für eine Tätigkeit in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder

2.

eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Anforderungen der Laufbahn gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist; die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche als geeignet anerkannt werden. Ermäßigung der Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit führt nicht zur Verlängerung der Probezeit. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon beim Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr in einem Dienstverhältnis zum anstellenden Dienstherrn zu leisten.

(4) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn sich der Beamte in der Probezeit gut bewährt hat und die Laufbahnprüfung mindestens mit der Note “gut” bestanden hat.

(5) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

(6) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§ 7
Anstellung

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist.

(2) Die Beamten werden nach Abschluß ihrer Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung in der Probezeit, fachlichen Leistungen nach der Probezeit und dem Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigten Prüfung angestellt. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt ist nach § 22 Abs. 1 zulässig, wenn der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet ist und durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den höheren Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat; dabei bleiben Voraussetzungen, die schon bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind, außer Betracht. § 8 gilt entsprechend; § 6 bleibt unberührt.

§ 8
Übertragung von höherbewerteten Dienstposten

(1) Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung nachzuweisen. Der Nachweis wird durch die sechsmonatige erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben des Dienstpostens erbracht.

(2) Der Nachweis kann auch im Rahmen der Probezeit und auf einem nach Wertigkeit und Anforderungen dem höherbewerteten Dienstposten entsprechenden Dienstposten erbracht werden.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Übertragung des Dienstpostens zu widerrufen.

§ 9
Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, oder, ohne daß sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts verliehen wird.

(2) Ein Beförderungsamt darf erst verliehen werden, wenn die Eignung nach § 8 festgestellt ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ob ein Amt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die Senatskommission für das Personalwesen.

(4) Eine Beförderung ist neben den Fällen des § 25 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes innerhalb eines Jahres vor Eintritt in den Ruhestand nicht zulässig.

(5) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Dienstzeiten rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

1.

§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren oder

2.

§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder eines Landtages gewährt wurde, bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 6 Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

2. Abschnitt
Berufszugang

§ 10
Bildungsvoraussetzungen

(1) Im Fall der §§ 18 Nr. 1 und 19 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann ein Bildungsstand anerkannt werden, der nach §§ 25 Abs. 6 und 26 des Bremischen Schulgesetzes dem Abschluß einer Haupt- bzw. Realschule gleichgestellt ist.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes ist eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 des Bremischen Hochschulgesetzes zu fordern; § 17 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes ist der Abschluß des Studiums an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung und Tätigkeit nicht umfaßt, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung zu fordern. Das Studium muß geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§ 11
Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildung zu den Laufbahnen findet in der Regel in einem Vorbereitungsdienst statt. Sie kann in Verbindung mit der Ausbildung von Angestellten zu vergleichbaren Funktionsgruppen stattfinden.

(2) Im einfachen und mittleren Dienst umfaßt der Vorbereitungsdienst eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung darf im mittleren Dienst die Hälfte der Ausbildungszeit nicht unterschreiten und soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

(3) Im gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, der Steuerverwaltung und des Polizeivollzuges besteht der Vorbereitungsdienst aus Fachstudien an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und berufspraktischen Studienzeiten in der öffentlichen Verwaltung. Die Fachstudien dauern achtzehn Monate und schließen ein Grundstudium ein. Das Grundstudium soll überwiegend die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte umfassen. Auch im übrigen sind während der Fachstudien die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte möglichst einheitlich zu gestalten und in gemeinsamen Lehrveranstaltungen zu vermitteln. Die berufspraktischen Studienzeiten dauern achtzehn Monate; davon können bis zu sechs Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(4) Im höheren Dienst umfaßt der Vorbereitungsdienst eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben und in praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(5) Zum Schluß des Vorbereitungsdienstes findet im einfachen Dienst die Feststellung, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist, im übrigen die Laufbahnprüfung statt. Ist der Vorbereitungsdienst um Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges oder eines mit einer geeigneten Prüfung abgeschlossenen Studienganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(6) Auszubildenden, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, kann, wenn die nachgewiesenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichen, die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden.

§ 12
Dienstverhältnis zur Ausbildung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden in ein Dienstverhältnis zur Ausbildung (Beamtenverhältnis auf Widerruf, öffentlich- oder privatrechtliches Ausbildungsverhältnis) für die betreffende Laufbahn eingestellt.

(2) Im Beamtenverhältnis auf Widerruf führen die Auszubildenden die Dienstbezeichnung „Anwärter“ mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(3) Die Einstellung ist bis zu einem Höchstalter von 35 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Bei Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter nach Satz 1 hinzuzurechnen.

(4) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines, in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und für Bewerber um einen Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(5) Für Auszubildende, die endgültig das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet das Dienstverhältnis mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses.

§ 13
Anrechnung

(1) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten, die als Vorbildung berücksichtigt worden sind, können nicht angerechnet werden.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes soll der Vorbereitungsdienst ein Jahr nicht unterschreiten. Er kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer für die Laufbahn geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgewiesen werden.

(3) Im Fall des höheren Dienstes muß die berufliche Tätigkeit nach Absatz 1 nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegt worden sein; der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

§ 14
Anerkennung

(1) Bewerber, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, können durch Anerkennung der obersten Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung erwerben.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 4 des Bremischen Beamtengesetzes soll der Anteil der praktischen Ausbildung ein Jahr nicht unterschreiten. Findet eine Einführung statt, ist vor der Anerkennung der Befähigung festzustellen, ob das Ziel der Einführung erreicht ist.

§ 15
Zuerkennung

(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt in den sich aus Anlage 1 ergebenden Laufbahnen eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung können durch eine solche Tätigkeit in den sich aus Anlage 2 ergebenden Laufbahnen ersetzt werden. Für die in Anlage 3 genannten Laufbahnen gelten die dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.

(2) Die Bewerber können eingestellt werden, wenn sie

1.

eine Ausbildung mit einem allgemein berufsbefähigenden Abschluß im Sinne der Berufe bzw. Berufsabschlüsse nach Anlage 1 oder 2, die für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf der nach dem Bremischen Beamtengesetz und § 10 Abs. 1 und 2 geforderten Vorbildung aufbaut und für die Laufbahnen des höheren Dienstes den in § 10 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen entspricht, und

2.

eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluß der Ausbildung, die für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre, für den gehobenen Dienst mindestens zweieinhalb Jahre und für den höheren Dienst mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat, nach ihrer Schwierigkeit den Tätigkeiten der künftigen Laufbahn entspricht und die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger Tätigkeit in der Laufbahn erwiesen hat,

nachgewiesen haben.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach Absatz 2 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

§ 16
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Eine Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, kann die Senatskommission für das Personalwesen Regelungen treffen.

(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 17
Aufstieg

(1) Bedienstete, die geeignet sind und

1.

als Beamte

1.1

des einfachen Dienstes eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr oder

1.2

des mittleren Dienstes eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurückgelegt oder die Laufbahnprüfung mit den Noten „sehr gut“ oder „gut“ bestanden oder

1.3

des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht oder

2.

als Angestellte eine Tätigkeit im bremischen Dienst, die nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit eines Beamten nach den Nummern 1.1 oder 1.2 gleichwertig ist und je nachdem zwei oder acht Jahre gedauert hat, ausgeübt

haben, können zu der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Kann einem Angestellten nach § 14 Abs. 1 die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden, ist die Dauer der Ausbildung auf die nach Nummer 2 geforderte Zeit anzurechnen.

(2) Die Bediensteten, die zu einer Laufbahn des mittleren und des gehobenen Dienstes zugelassen werden, verbleiben in ihrer Rechtsstellung. Sie nehmen an der Ausbildung zu der betreffenden Laufbahn teil. Soweit die Bediensteten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Ausbildung gekürzt werden.

(3) Die Ausbildung schließt mit der betreffenden Laufbahnprüfung ab. Bedienstete, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn darf dem Bediensteten erst verliehen werden, wenn er sich nach Ablegung der Prüfung in Aufgaben der Laufbahn mindestens sechs Monate bewährt hat; § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Einem Beamten des einfachen oder mittleren Dienstes kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn er

1.

sich in dem Spitzenamt (ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bzw. A 9) seiner Laufbahn befindet,

2.

mindestens die letzten drei Jahre ununterbrochen Aufgaben der höheren Laufbahn wahrgenommen und sich dabei bewährt und

3.

das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat.

Aufgaben der höheren Laufbahn dürfen einem Beamten nur übertragen werden, wenn ein nach § 11 für die Laufbahn ausgebildeter Beamter nach Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde nicht eingesetzt werden kann.

(6) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 18
Feststellung

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.

sie in den Laufbahnen des höheren Dienstes das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben,

2.

sie noch nicht das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und

3.

ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach § 23 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes durch die unabhängige Stelle festgestellt worden ist.


3. Abschnitt
Dienstliche Beurteilung

§ 19

(1) Eignung und Leistung des Beamten sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Die dienstliche Beurteilung gibt der Dienstvorgesetzte ab.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.

(3) Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf seinen Wunsch mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.

4. Abschnitt
Fortbildung

§ 20

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern und zu unterstützen; sie wird durch ein vielseitiges Angebot zentraler Fortbildungsmaßnahmen der obersten Dienstbehörde geregelt, soweit sie nicht einzelnen Behörden obliegt oder bei anderen Einrichtungen angeboten wird.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im übrigen sind die Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte oder veränderte Aufgaben dient.

(3) Geeigneten Beamten ist Gelegenheit zu geben, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamten können vom zuständigen Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(4) Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre besondere fachliche Eignung in höherbewerteten Tätigkeiten nachzuweisen.

5. Abschnitt
Übertritt in das bremische Beamtenverhältnis

§ 21

(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn nach den Voraussetzungen entsprechend § 5 die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im bremischen Dienst. In Zweifelsfällen stellt die Senatskommission für das Personalwesen fest, ob die Voraussetzungen vorliegen. § 16 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 9 anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 9 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 erfüllt wären. In Zweifelsfällen bestimmt die Senatskommission für das Personalwesen, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.

6. Abschnitt
Ausnahmen

§ 22

(1) Die unabhängige Stelle kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach § 25 Abs. 4 des Bremischen Beamtengesetzes für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes und dieser Verordnung zulassen:

1.

Höchstalter für die Einstellung: § 12 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Nr. 2,

2.

Probezeit: § 6 Abs. 3 Satz 1, Abkürzung von höchstens ein Drittel für Beamte ohne Laufbahnprüfung bzw. ohne benotete Laufbahnprüfung, wenn gute Bewährung in der Probezeit nachgewiesen wird,

3.

Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 2 Satz 1,

4.

Eignungsnachweis bei Übertragung von höherbewerteten Dienstposten: § 8 Abs. 1 Satz 2,

5.

Anstellung im Eingangsamt und Durchlaufen der Laufbahnämter: § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 3,

6.

Beförderung während der Probezeit, innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung oder innerhalb eines Jahres vor Eintritt in den Ruhestand: § 25 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes und § 9 Abs. 4.

(2) Im Fall einer Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 3 soll die Probezeit im Eingangsamt geleistet werden. Wird einem Beamten, für den nach Absatz 1 Nr. 5 eine Ausnahme von § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes zugelassen ist, bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 darf eine Ausnahme von § 9 Abs. 4 nur zugelassen werden, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorliegen.

7. Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 23
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden insbesondere geregelt:

1.

die näheren Einzelheiten der im Bremischen Beamtengesetz und in § 10 Abs. 1 und 2 geregelten Bildungsvoraussetzungen,

2.

die Auswahl der Bewerber zur Ausbildung nach § 11,

3.

das Verfahren der Zulassung der Bediensteten zum Aufstieg nach § 17 Abs. 1,

4.

die näheren Einzelheiten der im Bremischen Beamtengesetzund in § 11 Abs. 2 bis 4 geregelten Ziele, Gliederung und Inhalte der Ausbildung und der Entscheidung nach § 11 Abs. 6 sowie die nach § 17 Nr. 4 des Bremischen Beamtengesetzes zu regelnden Einzelheiten der Prüfungen einschließlich der Erleichterungen für Schwerbehinderte,

5.

die Art des Dienstverhältnisses zur Ausbildung nach § 12 Abs. 1,

6.

die näheren Voraussetzungen der Anrechnung nach § 13 und § 17 Abs. 2 Satz 3 und der Anerkennung nach § 14,

7.

die näheren Einzelheiten der nach § 15 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 3 geregelten Voraussetzungen.

(2) Wird die Ausbildung oder die Prüfung für eine Laufbahn ganz oder teilweise in einem anderen Bundesland durchgeführt, können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden, soweit dies zur Anpassung an das Recht des Landes, in dem die Ausbildung oder die Prüfung durchgeführt wird, erforderlich ist.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können ein Mindestalter für die Einstellung und die Übernahme in den Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

1.

im Aufsichtsdienst als "Assistent im Justizvollzugsdienst" und

2.

im Werkdienst als "Werkführer im Justizvollzugsdienst"

regeln.

(4) Entwürfe von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind mit der Senatskommission für das Personalwesen abzustimmen.

(5) Eine Ausbilder-Eignungsverordnung, die auf Vorschlag der Senatskommission für das Personalwesen erlassen wird, regelt die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder.

§ 24
Laufbahnvorschriften für Polizei- und Feuerwehrbeamte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Polizei- und Feuerwehrbeamten anzuwenden, soweit nicht durch besondere Laufbahnverordnungen Regelungen für sie getroffen sind.

8. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 25

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Laufbahnverordnung in der Fassung vom 3. Januar 1977 (Brem.GBl. S. 89 2040-d-1) außer Kraft. Das gleiche gilt für alle übrigen dieser Verordnung entsprechenden und entgegenstehenden Laufbahnvorschriften.

(3) Die nach § 23 erforderlichen Regelungen werden bis zum 31. Juli 1982 getroffen.

Bremen, den 28. Mai 1979

Der Senat

Anlage 1

(zu § 15 Abs. 1 Satz 1)

Laufbahnen

Laufbahngruppen

Berufe bzw. Berufsabschlüsse1)

Aufsichtsdienst

mittlerer Dienst

Geselle

Wirtschaftsdienst

mittlerer Dienst

Geselle

Gesundheits- und Krankenpflegedienst

 

 

-

Gesundheitsdienst

mittlerer Dienst

Desinfektor

 

höherer Dienst

Arzt

-

Krankenpflegedienst

mittlerer Dienst

Krankenpfleger/-schwester

 

höherer Dienst

Arzt

Nautischer Dienst

 

 

-

Hafenbetriebsdienst

mittlerer Dienst

Seeschiffer2)

-

Schleusenbetriebsdienst

mittlerer Dienst

Kapitän auf Kleiner Fahrt2)

-

Dienst als Hafenmeister

gehobener Dienst

Kapitän auf Großer Fahrt2)

-

Dienst als Hafenkapitän

höherer Dienst

Kapitän auf Großer Fahrt2)

Schuldienst

 

 

-

Dienst als Jugendleiter

gehobener Dienst

Sozialpädagoge2)

-

Dienst als Technischer Lehrer

gehobener Dienst

2)

Hochschuldienst

 

 

-

Dienst als Funklehrer

gehobener Dienst

Funkoffizier2)

-

Dienst als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter

höherer Dienst

3)

Museumsdienst

höherer Dienst

2)

Dienst als Pfarrer

höherer Dienst

Theologe

Dienst als Chemiker

höherer Dienst

Lebensmittel-/Chemiker

Pharmazeutischer Dienst

höherer Dienst

Apotheker

Dienst als Psychologe

höherer Dienst

Psychologe

Tierärztlicher Dienst

höherer Dienst

Tierarzt

Dienst am Hygiene-Institut

höherer Dienst

 

Landwirtschaftlicher Dienst

höherer Dienst

Dipl.-Agraringenieur

 

 

Dipl.-Biologe

 

 

Dipl.-Landwirt

Dienst als Weinamtmann

gehobener Dienst

Ingenieur (grad.) / Dipl.-Ingenieur

Technischer Dienst

 

 

-

Eichtechnischer Dienst

mittlerer Dienst

Meister2)

 

gehobener Dienst

Ingenieur (grad.) / Dipl.-Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Dipl.-Ingenieur2)

-

Technischer Dienst in der Gewerbeaufsicht

mittlerer Dienst

Meister2)

gehobener Dienst

Ingenieur (grad.) / Dipl.-Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Dipl.-Ingenieur2)

-

Bautechnischer Dienst

mittlerer Dienst

Geselle

 

gehobener Dienst

Ingenieur (grad.) / Dipl.-Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Dipl.-Ingenieur

-

Fernmeldetechnischer Dienst

mittlerer Dienst

Geselle

 

gehobener Dienst

Ingenieur (grad.) / Dipl.-Ingenieur2)

-

Vermessungstechnischer Dienst

mittlerer Dienst

Vermessungstechniker

 

gehobener Dienst

Ingenieur (grad.) / Dipl.-Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Dipl.-Ingenieur

-

Technischer Dienst

mittlerer Dienst

Karto-/Lithograph Zeichner

 

gehobener Dienst

Ingenieur (grad.) / Dipl.-Ingenieur2)

-

Werkdienst

mittlerer Dienst

Geselle

-

Gartenbautechnischer Dienst

gehobener Dienst

Ingenieur (grad.) / Dipl.-Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Dipl.-Gärtner

 

 

Dipl.-Agraringenieur

Fußnoten

1)

Die Berufe, Berufsabschlüsse und - in den Fällen des Museumsdienstes und des Dienstes am Hygiene-Institut - Hochschulabschlüsse müssen der Fachrichtung der Laufbahn entsprechen. Diplomgrade müssen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes aufgrund eines Fachhochschulstudiengangs, für Laufbahnen des höheren Dienstes aufgrund eines Studiums, für das im Regelfall die allgemeine Hochschulreife gefordert wird, erworben worden sein.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

3)

Für die Ausbildung bzw. den Abschluß im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 gilt § 165 h BremBG.

Anlage 2

(zu § 15 Abs. 1 Satz 2)

Laufbahn

Laufbahngruppen

Berufe bzw. Berufsabschlüsse1)

Allgemeiner Verwaltungsdienst

gehobener Dienst

Betriebswirt (grad.) / Dipl.-Betriebswirt

 

 

Wirtschaftsingenieur (grad.)

 

höherer Dienst

Dipl.-Verwaltungswissenschaftler

 

 

Dipl.-Kaufmann

 

 

Dipl.-Betriebswirt

 

 

Dipl.-Volkswirt

 

 

Dipl.-Ökonom

 

 

Dipl.-Soziologe

 

 

Dipl.-Sozialwissenschaftler

 

 

Dipl.-Wirtschaftsingenieur

 

 

Dipl.-Politologe

Fußnoten

1)

Diplomgrade müssen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes aufgrund eines Fachhochschulstudiengangs, für Laufbahnen des höheren Dienstes aufgrund eines Studiums, für das im Regelfall die allgemeine Hochschulreife gefordert wird, erworben worden sein.

Anlage 3

(zu § 15 Abs. 1 Satz 3)

Nautischer Dienst

Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 ist zu fordern:

-

im Hafenbetriebsdienst

das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Fahrzeit) mit dem Befähigungszeugnis A 1/AKü,

-

im Schleusenbetriebsdienst

das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Fahrzeit) mit dem Befähigungszeugnis A 4/AK als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier auf Kauffahrteischiffen in der Mittleren oder Kleinen Fahrt,

-

im Dienst als Hafenmeister

das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Fahrzeit) mit Befähigungszeugnis A 6/AG als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier auf Kauffahrteischiffen in der Großen oder Mittleren Fahrt,

-

im Dienst als Hafenkapitän

das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und eine fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon eine dreijährige Fahrzeit mit dem Befähigungszeugnis A 6/AG als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier auf Kauffahrteischiffen in der Großen Fahrt und eine zweijährige Tätigkeit ineiner dem höheren Dienst vergleichbaren schifffahrtsbezogenen Landstellung; sofern die geforderte Fahrzeit nicht voll erfüllt ist, kann eine über die zweijährige vergleichbare Tätigkeit in einer Landstellung hinaus abgeleistete Zeit auf die fehlende Fahrzeit angerechnet werden.

Schuldienst

-

Dienst als Jugendleiter

Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Ablegung einer Prüfung als Jugendleiter im Schuldienst zu fordern.

-

Dienst als Technischer Lehrer

Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Ablegung einer Prüfung als Technischer Lehrer zu fordern.

Hochschuldienst

Für den Dienst als Funklehrer ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 die erfolgreiche Teilnahme an dem Verfahren zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit als Funklehrer an der Hochschule für Nautik Bremen zu fordern.

Museumsdienst

Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Promotion zu fordern; auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit kann eine im öffentlichen Dienst erfolgreich abgeleistete Volontärzeit bei einem Museum angerechnet werden.

Technischer Dienst

In den Laufbahnen des Eichtechnischen Dienstes und des Technischen Dienstes in der Gewerbeaufsicht ist die hauptberufliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 im öffentlichen Dienst abzuleisten; zusätzlich ist während dieser Zeit die Ablegung der jeweiligen Prüfung an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht bzw. für den Technischen Dienst in der Gewerbeaufsicht in Bremen zu fordern. Für die übrigen Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 die erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen dienstbegleitenden Verwaltungslehrgang an der Hochschule für öffentliche Verwaltung zu fordern.


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