Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schulen (Lehrerfortbildungsverordnung) vom 2. August 2005

Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schulen (Lehrerfortbildungsverordnung)

Lehrerfortbildungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:05.08.2005 Inkrafttreten19.03.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 386
Gliederungsnummer:2040-l-8
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schulen (Lehrerfortbildungsverordnung) vom 2. August 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 04. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LehFortBV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-8
juris-Abkürzung:LehFortBV BR
Ausfertigungsdatum:02.08.2005
Gültig ab:01.08.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 386
Gliederungs-Nr:2040-l-8
Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte
und Lehrer in besonderer Funktion an öffentlichen Schulen
(Lehrerfortbildungsverordnung)
Vom 2. August 2005
Zum 16.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)

Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280 - 223-b-1) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und für die in ihnen arbeitenden Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Mitglieder der Schulleitung sowie der Lehrer und Lehrerinnen in besonderer Funktion. Für Lehrmeister und Lehrmeisterinnen gilt diese Verordnung entsprechend.

§ 2
Zweck der Fortbildung

Die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer dient

1.

der Sicherung und Weiterentwicklung ihrer pädagogischen und fachlichen Kompetenzen,

2.

der schulbezogenen nachhaltigen Entwicklung ihres Unterrichts und

3.

dem Aufbau und dem Erhalt ihrer Befähigung, am Schulentwicklungsprozess mitzuwirken.


§ 3
Zeitlicher Umfang der Fortbildung

(1) Jeder Lehrer und jede Lehrerin muss innerhalb eines Schuljahres im Umfang von mindestens 30 Stunden an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin können nicht geleistete Stunden auf das nächste Schuljahr übertragen werden.

(2) Lehrerinnen und Lehrer, die nur mit der Hälfte oder weniger der Pflichtstunden beschäftigt sind, können geleistete Stunden, die das Kontingent gemäß Absatz 1 übersteigen, auf das nächste Schuljahr übertragen, Vollzeitkräfte können geleistete Stunden übertragen, soweit ihre Zahl 40 übersteigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über den Übertragungsumfang bei Teilzeitkräften, die mit mehr als der Hälfte der Pflichtstunden beschäftigt sind.

§ 4
Fortbildungsformen und Fortbildungsplanung

(1) Das einzulösende Stundenkontingent wird durch Fortbildungsveranstaltungen, die von der Schule verbindlich vorgegeben werden, und durch von den einzelnen Lehrerinnen und Lehrern gewählte Veranstaltungen gefüllt.

(2) Jede Lehrerin und jeder Lehrer legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter die eigene Fortbildungsplanung dargestellt nach Art und Umfang rechtzeitig vor.

§ 5
Dokumentation der Fortbildungsaktivitäten

Jeder Lehrer und jede Lehrerin ist zur Dokumentation der Fortbildungsaktivitäten und zur Aufbewahrung erhaltener Bescheinigungen verpflichtet.

§ 6
Fortbildung der Mitglieder der Schulleitung und
der Lehrerinnen und Lehrerin besonderer Funktion

Bei Mitgliedern der Schulleitung sowie bei Lehrern und Lehrerinnen in besonderer Funktion bestimmt die jeweils wahrgenommene Funktion den Inhalt der Fortbildung. § 2 bleibt unberührt.

§ 7
Fortbildungsprogramm der Schule

Die Schule erstellt ein Fortbildungsprogramm, das sich an den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen an die Schule orientiert und jährlich fortgeschrieben wird. Mit dem Fortbildungsprogramm bestimmt jede Schule die schulbezogenen, fachlichen und pädagogischen Qualifizierungsbedarfe der Lehrerinnen und Lehrer. Das Fortbildungsprogramm enthält Aussagen über die beabsichtigten Formen der Umsetzung.

§ 8
Information der Schulkonferenz

Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über das Fortbildungsprogramm der Schule und dessen Umsetzung.

§ 9
Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für das Fortbildungsprogramm, die Fortbildungsaktivitäten der Lehrerinnen und Lehrer an seiner oder ihrer Schule und die Umsetzung in den Berufsalltag am Arbeitsplatz Schule verantwortlich.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen anzuordnen, wenn sie oder er dies im Sinne der Erreichung der Ziele von § 2 für erforderlich hält.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

Bremen, den 2. August 2005

Der Senator für Bildung und Wissenschaft


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.