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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. November 200231.10.2002 bis 31.10.2007
Eingangsformel31.10.2002 bis 31.10.2007
Inhaltsverzeichnis31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 1 - Zweck der Prüfung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 2 - Umfang der Prüfung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 3 - Zuständigkeit31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 4 - Prüfungskommission31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 6 - Meldung zur Prüfung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 7 - Entscheidung über die Zulassung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 8 - Leistungskontrollen31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 9 - Schriftliche Hausarbeit31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 10 - Mündliche Prüfung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 11 - Prüfungsakte und Niederschriften31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 12 - Bewertung der Prüfungsleistungen31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 13 - Ergebnis der Prüfung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 14 - Verstoß gegen die Prüfungsordnung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 15 - Rücktritt und Versäumnisse31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 16 - Wiederholung der Prüfung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 17 - Prüfungszeugnis31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 18 - Sonderbestimmungen31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 19 - Erweiterungsprüfung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 20 - Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 21 - Übergangsbestimmungen31.10.2002 bis 31.10.2007
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.10.2002 bis 31.10.2007

Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen

Veröffentlichungsdatum:20.11.2002 Inkrafttreten31.10.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.2002 bis 31.10.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 535
Gliederungsnummer:221-i-3

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juris-Abkürzung: LehrAStPr2V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-3
juris-Abkürzung:LehrAStPr2V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-3
Verordnung über die Zweite Staatsprüfung
für das Lehramt an öffentlichen Schulen
Vom 12. November 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.2002 bis 31.10.2007

V aufgeh. durch § 34 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 29)

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Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1998 (Brem.GBl. S. 221) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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Inhaltsübersicht
§ 1Zweck der Prüfung
§ 2Umfang der Prüfung
§ 3Zuständigkeit
§ 4Prüfungskommission
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 6Meldung zur Prüfung
§ 7Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 8Leistungskontrollen
§ 9Schriftliche Hausarbeit
§ 10Mündliche Prüfung
§ 11Prüfungsakte und Niederschriften
§ 12Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13Ergebnis der Prüfung
§ 14Verstoß gegen die Prüfungsordnung
§ 15Rücktritt und Versäumnisse
§ 16Wiederholung der Prüfung
§ 17Prüfungszeugnis
§ 18Sonderbestimmungen
§ 19Erweiterungsprüfung
§ 20Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 21Übergangsbestimmungen
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 1
Zweck der Prüfung

(1) In der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Prüfung) hat die Kandidatin oder hat der Kandidat nachzuweisen, dass sie oder er fähig ist, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und berufspraktischer Kompetenz ihr oder sein Lehramt selbständig auszuüben.

(2) In der Prüfung sollen die Qualifikationen der Kandidatin oder des Kandidaten für den von ihr oder ihm gewählten stufenbezogenen Schwerpunkt festgestellt werden.

(3) Das Zeugnis über die bestandene Prüfung bescheinigt der Kandidatin oder dem Kandidaten, dass sie oder er vorbehaltlich der Erfüllung der personalrechtlichen Vorschriften die Voraussetzungen erfüllt, als Lehrerin oder Lehrer an öffentlichen Schulen eingestellt zu werden.

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§ 2
Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht für den von der Kandidatin oder vom Kandidaten gewählten Stufenschwerpunkt in ihren oder seinen beiden Fächern und Erziehungswissenschaft aus folgenden Prüfungsteilen:

1.

einem Gutachten der Ausbildungsschule

2.

einer Lehrprobe in jedem Fach

3.

der Abschlussarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit

4.

der mündlichen Prüfung.

(2) Stufenbezogene Schwerpunkte sind:

1.

Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Primarstufe (mit Sekundarstufe I)

2.

Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Sekundarstufe I (mit Primarstufe)

3.

Sekundarstufe II.

(3) Für den gewählten Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II besteht die Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I aus einer Lehrprobe in jedem Fach.

(4) Für den gewählten Stufenschwerpunkt Primarstufe oder Sekundarstufe I besteht die Prüfung in der jeweils angrenzenden Stufe aus einem Gutachten ohne Benotung.

(5) Die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen, berufsbildenden Fachrichtungen und pädagogischen Spezialqualifikationen (Fächer) legt der Senator für Bildung und Wissenschaft (Senator) fest.

(6) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erlässt der Senator auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses beim Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen (Landesamt).

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§ 3
Zuständigkeit

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen abgelegt.

(2) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Ständigen Prüfungsausschuss des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen.

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§ 4
Prüfungskommission

(1) Das Landesamt bestellt für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten die einzelnen Mitglieder der für sie oder ihn zuständigen Prüfungskommission.

(2) Einer Prüfungskommission gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators oder eine oder ein von ihm beauftragte Person mit der Befähigung für ein Lehramt mit dem Schwerpunkt, für das die Kandidatin oder der Kandidat geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung;

2.

drei Prüferinnen oder Prüfer nach Absatz 11, die an der Ausbildung der Kandidatin oder des Kandidaten beteiligt gewesen sein sollen und von denen eine oder einer die Referentin oder der Referent für die schriftliche Hausarbeit ist;

3.

falls von der Kandidatin oder vom Kandidaten erwünscht und vorgeschlagen, eine Referendarin oder ein Referendar mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt, für den die Kandidatin oder der Kandidat geprüft wird, als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, für ihre oder seine Prüfung Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 2 sowie die Referendarin oder den Referendar nach Absatz 2 Nr. 3 vorzuschlagen. Das Landesamt soll die Vorschläge berücksichtigen.

(4) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestellt das Landesamt eine Vertreterin oder einen Vertreter und teilt dies unverzüglich der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. Die oder der Vorsitzende bestimmt für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung eine der Prüferinnen oder einen der Prüfer nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 als ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.

(5) Umfasst die Prüfung in einem Fach mehrere Teilfächer, so bestellt das Landesamt eine weitere fachkundige Fachleiterin oder einen weiteren fachkundigen Fachleiter aus dem Landesinstitut für Schule als Prüferin oder Prüfer für das betreffende Teilfach. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen für dieses Fach haben die fachkundigen Fachleiterinnen oder Fachleiter gemeinsam eine Stimme.

(6) Beurteilen zusätzliche Referentinnen oder Referenten die schriftliche Hausarbeit, die nicht bereits Prüferinnen oder Prüfer nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind, bestellt das Landesamt sie als Mitglieder der Prüfungskommission, soweit die schriftliche Hausarbeit betroffen ist. Sie müssen Prüferinnen oder Prüfer nach § 4 Abs. 11 sein. Bei der Festsetzung der Note für die Hausarbeit haben die Referentinnen oder Referenten gemeinsam eine Stimme.

(7) Für die gutachterliche Beurteilung und Benotung der schriftlichen Hausarbeit bestellt das Landesamt auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten die gleiche Anzahl von Korreferentinnen oder Korreferenten wie Referentinnen oder Referenten. Sie müssen Prüferinnen oder Prüfer nach § 4 Abs. 11 sein. Bei der Festsetzung der Note für die Hausarbeit haben die Korreferentinnen oder Korreferenten gemeinsam eine Stimme.

(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss die Lehrbefähigung für das zu prüfende Fach besitzen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(9) Die Leiterin oder der Leiter der Schule der Kandidatin oder des Kandidaten oder ein von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragtes Mitglied der Schulleitung nimmt an den Lehrproben sowie deren Beurteilung und Benotung mit Stimmrecht teil.

(10) Falls eine Prüferin oder ein Prüfer aus unvorhersehbaren Gründen an der Teilnahme an einer Lehrprobe verhindert ist und ihre oder seine Fachkompetenz durch andere Mitglieder der Prüfungskommission nicht abgedeckt werden kann, bestimmt die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten eine fachkundige Prüferin oder einen fachkundigen Prüfer nach § 4 Abs. 11 als Vertreterin oder Vertreter.

(11) Prüferinnen oder Prüfer kraft Amtes sind die Fachleiterinnen oder Fachleiter und die Ausbildungsbeauftragten des Landesinstituts für Schule. Das Landesamt kann dem Senator weitere Prüferinnen oder Prüfer zur Berufung für jeweils zwei Jahre vorschlagen.

(12) Der Senator kann Beobachterinnen oder Beobachter zu allen Prüfungen entsenden.

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§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn sie oder er mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit abgeleistet hat und die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen eingereicht hat oder, soweit solche fehlen, das Landesamt nach § 7 Abs. 2 ihr oder ihm gestattet hat, diese nachzureichen.

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§ 6
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich über das Landesinstitut für Schule an das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen zu richten. Das Landesamt setzt jeweils bis zum Ende des ersten Ausbildungssemesters den Termin fest, bis zu welchem die Meldung im Landesamt vorliegen muss.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat anzugeben:

1.

für welchen stufenbezogenen Schwerpunkt nach § 2 Abs. 2 sie oder er die Lehrbefähigung anstrebt,

2.

ob sie oder er für den gewählten Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II die Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I nach § 2 Abs. 3 ablegen will,

3.

in welchen Fächern nach § 2 Abs. 5 sie oder er ausgebildet wird,

4.

das Thema für die schriftliche Hausarbeit,

5.

welche Referendarin oder welchen Referendar sie oder er nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission vorschlägt, oder ob sie oder er darauf verzichtet,

6.

ob und mit welchem Erfolg sie oder er sich bereits einer Zweiten Prüfung für ein Lehramt unterzogen hat; ggf. ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(3) Der Meldung sind beizufügen:

1.

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen,

2.

ein tabellarischer Lebenslauf mit der Darstellung des Bildungsganges,

3.

die Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 einschließlich des Vorschlags einer oder mehrerer Korreferentinnen oder eines oder mehrerer Korreferenten nach § 9 Abs 3 Nr. 1.


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§ 7
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Landesamt.

(2) Kann die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht alle in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen vorlegen, so kann das Landesamt ihm im begründeten Ausnahmefall gestatten, die Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt sind.

(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann nicht zur Zweiten Staatsprüfung in Fächern zugelassen werden, in denen sie oder er bereits eine Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Wiederholung einer außerhalb Bremens nicht bestandenen Zweiten Staatsprüfung in Bremen ist nicht zulässig.

(5) Soll eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht zugelassen werden, hat das Landesamt sie oder ihn (§ 28 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) sowie das Landesinstitut für Schule zu hören, bevor die Entscheidung getroffen wird.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung teilt das Landesamt der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit. Wird die Zulassung versagt, ist die Entscheidung zu begründen (§ 39 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).

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§ 8
Leistungskontrollen

(1) Im gewählten Stufenschwerpunkt der Kandidatin oder des Kandidaten bestehen die Leistungskontrollen aus einer benoteten Lehrprobe in jedem Fach und aus einem benoteten Gutachten der Ausbildungsschule.

(2) Für das Gutachten der Ausbildungsschule gilt:

1.

Es wird von der Leiterin oder vom Leiter der Schule oder von einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Mitglied des Kollegiums erstellt. Bei einem Einsatz der Kandidatin oder des Kandidaten an weiteren Schulen ist deren Beurteilung einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.

2.

Inhaltlich wird es durch einen Kriterienkatalog bestimmt, der vom Senator auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses erlassen wird.

(3) Die beiden Lehrproben legt die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfungskommission ab. Soweit möglich und pädagogisch sinnvoll, sollen die Lehrproben in verschiedenen Jahrgangsstufen abgelegt werden.

(4) Eine Lehrprobe umfasst mindestens eine 45-minütige Unterrichtsstunde. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Absprache zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten, der Schule und der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter.

(5) In den Lehrproben soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er auf der Grundlage von fach- und erziehungswissenschaftlichen Kenntnissen unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben Unterricht erteilen kann.

(6) Rechtzeitig vor Beginn jeder Lehrprobe legt die Kandidatin oder der Kandidat eine schriftliche Vorbereitung vor, die ihre oder seine didaktischen und methodischen Absichten und ihren oder seinen Plan für den Verlauf des Unterrichts enthält. Der Unterrichtsentwurf soll in der Regel nicht mehr als 6 Schreibmaschinenseiten umfassen. Er wird zur Prüfungsakte genommen.

(7) Nach jeder Lehrprobe begründet die Kandidatin oder der Kandidat in einer Aussprache ihre oder seine unterrichtlichen Maßnahmen und nimmt zum Verlauf des Unterrichts Stellung. Im Anschluss daran wird die Lehrprobe von der Prüfungskommission beurteilt und benotet. Dabei steht die Durchführung des Unterrichts im Vordergrund; die schriftliche Vorbereitung und die Stellungnahme der Kandidatin oder des Kandidaten werden bei der Notenfindung berücksichtigt.

(8) An jeder Lehrprobe können die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse und mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten höchstens drei Referendarinnen oder Referendare als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen

(9) Die Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Lehrproben einschließlich der Beratungen anwesend zu sein.

(10) Bei dem gewählten Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II wird die Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I nach § 2 Abs. 3 in den beiden Fächer abgenommen durch

1.

eine oder einen von der Leiterin oder vom Leiter der Abteilung Ausbildung des Landesinstituts für Schule bestellte Prüfungsvorsitzende oder bestellten Prüfungsvorsitzenden und

2.

jeweils die zuständige Fachleiterin oder den zuständigen Fachleiter des Landesinstituts für Schule und

3.

ein von der Leiterin oder vom Leiter der Ausbildungsschule benanntes Mitglied der Schulleitung.

Bei der Festlegung der Note sind alle genannten Personen stimmberechtigt.

(11) Bei dem gewählten Stufenschwerpunkt Primarstufe oder Sekundarstufe I gilt für die Prüfung in der jeweils angrenzenden Stufe nach § 2 Abs. 4:

1.

Das Gutachten wird auf der Grundlage einer abschließend überprüften Unterrichtsstunde erstellt, und zwar von der für die Ausbildung in der jeweils angrenzenden Stufe verantwortlichen Fachleiterin oder dem verantwortlichen Fachleiter des Landesinstituts für Schule und der Leiterin oder dem Leiter der Schule oder einem von ihr oder ihm beauftragten Mitglied des Kollegiums.

2.

Das Gutachten ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu bewerten.


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§ 9
Schriftliche Hausarbeit

(1)

1.

Die Auswahl des Themas der schriftlichen Hausarbeit erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit einer oder mehreren fachlich zuständigen Fachleiterinnen oder einem oder mehreren fachlich zuständigen Fachleitern. Die Vereinbarung über das Thema muss schriftlich erfolgen. Das Landesamt genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach den Nummern 2 und 4 erfüllt sind. Es bestätigt die Fachleiterinnen oder die Fachleiter, mit denen das Einvernehmen erzielt worden ist, als Referentinnen oder Referenten. Wird das Thema nicht genehmigt, gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

2.

Das Thema soll aus der Schulpraxis erwachsen und fest umrissen sein. Es muss Fragestellungen aus mindestens einem der Fächer oder der Erziehungswissenschaft zum Hauptgegenstand haben. Die Arbeit muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.

3.

Das Thema muss so begrenzt sein, dass die Arbeit in vier Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit soll 40 Seiten nicht überschreiten.

4.

Die Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In fremdsprachlichen und bilingualen Unterrichtsfächern können Dokumente und Materialien in der jeweiligen Fremdsprache beigefügt werden.

5.

Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken, auch eigenen oder fremden unveröffentlichten Prüfungsarbeiten, im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach entnommen sind, müssen mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.

(2)

1.

Das Landesamt stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten baldmöglichst nach ihrer oder seiner Meldung zur Prüfung mit der Zulassung das genehmigte Thema der schriftlichen Hausarbeit zu. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung muss die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit in vier Exemplaren beim Landesamt einreichen.

2.

Das Landesamt kann die Bearbeitungsfrist bis zu zwei Wochen verlängern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat spätestens zwei Wochen vor ihrem Ablauf einen begründeten Antrag stellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsfrist darüber hinaus angemessen verlängert werden. Werden als Begründung sachliche Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Arbeit angegeben, so sind die zuständigen Referentinnen oder Referenten vor der Entscheidung zu hören. Wird der Antrag mit einer Erkrankung begründet, hat die Kandidatin oder der Kandidat eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der die Dauer der Erkrankung hervorgeht; in diesem Fall ist die Bearbeitungsfrist entsprechend der Dauer der Erkrankung zu verlängern.

3.

Während der Bearbeitungszeit ist eine Änderung des Themas nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag möglich. Sie bedarf der Befürwortung durch die Referentinnen oder Referenten und der Genehmigung durch das Landesamt.

(3)

1.

Die schriftliche Hausarbeit wird von den Referentinnen oder Referenten und von einer gleichen Anzahl von Korreferentinnen oder Korreferenten gutachterlich beurteilt und benotet. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission nehmen die Arbeit zur Kenntnis. Stimmen die Korreferentinnen oder Korreferenten in ihrer Beurteilung der schriftlichen Hausarbeit mit der Beurteilung durch die Referentinnen oder Referenten überein, können sie ihre eigenen schriftlichen Gutachten durch entsprechende Vermerke ersetzen.

2.

Die Prüfungskommission oder die oder der Vorsitzende kann weitere Beurteilungen anfordern.

3.

Auf der Grundlage der Beurteilungen der Referentinnen oder Referenten und der Korreferentinnen oder Korreferenten sowie gegebenenfalls der weiteren Beurteilungen beschließt die Prüfungskommission die Note für die Hausarbeit. Sie ist der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Wunsch bekannt zu geben.

(4) Ein Erlass der schriftlichen Hausarbeit ist nicht möglich.

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§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung schließt nach Eingang der Beurteilungen der schriftlichen Hausarbeit beim Landesamt mit der mündlichen Prüfung ab. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er unterrichtliche Maßnahmen auf der Grundlage fachlicher und erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse in dialogisch-argumentativer Form zu erörtern vermag.

(3) In jedem Prüfungsgegenstand wird zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung ein Themenbereich festgelegt. Jeder der festgelegten Themenbereiche muss in der mündlichen Prüfung behandelt werden.

(4) Die mündliche Prüfung soll in der Regel 60 Minuten dauern.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die jeweils fachlich zuständige Prüferin oder der jeweils fachlich zuständige Prüfer führt das Prüfungsgespräch. Die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, im Rahmen der festgelegten Themenbereiche Zusatzfragen zu stellen.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Die Prüfungskommission kann mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen, insbesondere wenn die Durchführung der Prüfung durch die Öffentlichkeit behindert wird. Die beratenden Mitglieder haben insoweit Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(7) Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses und gegebenenfalls die Beobachterin oder der Beobachter des Senators haben das Recht, bei der Notenfindung anwesend zu sein. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung soll der Kandidatin oder dem Kandidaten am Ende der mündlichen Prüfung bekannt gegeben und erläutert werden.

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§ 11
Prüfungsakte und Niederschriften

(1) Das Landesamt legt für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten eine Prüfungsakte an.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.

das Gutachten der Ausbildungsschule,

2.

die Entwürfe der Lehrproben,

3.

die Beurteilungen und Noten der Lehrproben,

4.

die Note der Schriftlichen Hausarbeit,

5.

die Note der mündlichen Prüfung,

6.

die Niederschriften über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen, über den Verlauf der Lehrproben und der mündlichen Prüfung,

7.

gegebenenfalls das Gutachten über die jeweils angrenzende Stufe bei den gewählten Stufenschwerpunkten Primarstufe oder Sekundarstufe I.

(3) In die Niederschriften sind aufzunehmen:

1.

die Namen der jeweils anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,

2.

die Namen der anwesenden Personalratsvertreterinnen oder Personalratsvertreter,

3.

der Prüfungsteil und die Dauer der Besprechung,

4.

bei der mündlichen Prüfung Themenbereiche und Dauer (Beginn der Prüfung, Ende des Prüfungsgespräches, Ende des Notenfindungsgespräches),

5.

Entscheidungen nach § 4 Abs. 10, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 4 sowie § 20.

(4) Die Niederschriften sind von stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission anzufertigen.

(5) Jede Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und den bei der Prüfung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine besonders hervorragende Leistung

gut (2)

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

nicht ausreichend (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit ganzen Noten zu bewerten, die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.

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§ 13
Ergebnis der Prüfung

(1) Die Note für die Gesamtleistung der Prüfung im gewählten Stufenschwerpunkt ermittelt sich aus den Einzelleistungen nach folgender Gewichtung und folgendem Berechnungsschlüssel:

Lehrprobe im Fach 1

=

20 %

Lehrprobe im Fach 2

=

20 %

Gutachten der Ausbildungsschule

=

20 %

Hausarbeit

=

25 %

Mündliche Prüfung

=

15 %

Die Addition der Prozentwerte ergibt die Gesamtnote. Berücksichtigt wird dabei nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung.

(2) Für Kandidatinnen oder Kandidaten mit dem gewählten Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II ergibt sich ggf. die Note für die Gesamtleistung in der Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden Einzelnoten der nach § 2 Abs. 3 durchzuführenden Lehrproben. Berücksichtigt wird dabei nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung.

(3) Das Gesamtergebnis für die Prüfung im gewählten Stufenschwerpunkt und gegebenenfalls der Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I lautet bei einem Dezimalwert von

1,0

"mit Auszeichnung bestanden",

1,1 bis 1,4

"sehr gut bestanden",

1,5 bis 2,4

"gut bestanden",

2,5 bis 3,4

"befriedigend bestanden",

3,5 bis 4,4

"bestanden"

über 4,4

"nicht bestanden".

(4)

1.

Nach Abschluss der Prüfung stellt die Prüfungskommission fest:

a)

die Note für die mündliche Prüfung als das arithmetische Mittel aus den Noten der mündlichen Prüfungen in Fach 1, Fach 2 und Erziehungswissenschaft,

b)

die Gesamtnote für den gewählten Stufenschwerpunkt auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 und 3,

c)

gegebenenfalls die Note für die Erweiterungsprüfung für den Stufenschwerpunkt Sekundarstufe I auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 und 3.

Die Bewertungen sind durch die jeweilige Dezimalziffer mit einer Nachkommastelle ohne Rundung zu ergänzen.

2.

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils das Gutachten der Ausbildungsschule, die Lehrproben, die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Die mündliche Prüfung kann nur mit "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei ihrer drei Prüfungsgegenstände mit "ausreichend" oder besser beurteilt wurden. Einer dieser beiden Prüfungsgegenstände muss Erziehungswissenschaft sein.

3.

Kandidatinnen oder Kandidaten mit dem gewählten Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II haben die Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I bestanden, wenn beide Lehrproben mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden.


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§ 14
Verstoß gegen die Prüfungsordnung

(1) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung zu beeinflussen, ist die ganze Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen.

(2) Eine Täuschung liegt insbesondere dann vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

1.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 abgibt,

2.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Erklärung über einen vorangegangenen Prüfungsversuch nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben hat,

3.

eine Lehrprobe und deren Nachbesprechung nicht selbständig vorbereitet hat.

(3) Verweigert die Kandidatin oder der Kandidat eine Erklärung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5, wird die schriftliche Hausarbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(4) Behindert eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ihr oder sein Verhalten die Durchführung eines Prüfungsteils so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihn ordnungsgemäß zu Ende zu führen, so wird der Prüfungsteil abgebrochen. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission. § 10 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Ständige Prüfungsausschuss kann die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, die Prüfung fortzusetzen, bis der unverzüglich einzuberufende Ständige Prüfungsausschuss die notwendigen Entscheidungen getroffen hat. Vor der Entscheidung hat der Ständige Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten zu hören.

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§ 15
Rücktritt und Versäumnisse

(1) Tritt die Kandidatin oder der Kandidat aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von dieser zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt die Kandidatin oder der Kandidat aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat einen Lehrprobentermin oder den Termin der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht einhalten, bestimmt das Landesamt für sie oder ihn einen neuen Termin.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat einen Lehrprobentermin, den Abgabetermin für die schriftliche Hausarbeit oder den Termin der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. Alle weiteren Prüfungsteile müssen absolviert werden.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 trifft der Ständige Prüfungsausschuss.

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§ 16
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholung, die nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich ist, entscheidet der Senator nach Anhörung des Ständigen Prüfungsausschusses, des Landesinstituts für Schule und der Ausbildungsschule.

(2) Für die Wiederholungsprüfung werden die mit mindestens "ausreichend" benoteten Prüfungsteile anerkannt.

(3) Muss im Rahmen einer Wiederholungsprüfung eine schriftliche Hausarbeit angefertigt werden, so ist ein neues Thema zu vereinbaren.

(4) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung erfolgen. Ist eine Hausarbeit anzufertigen, verlängert sich diese Frist auf 3 Monate.

(5) Für die erneute Meldung und die Zulassung gelten die §§ 5, 6 und 7 entsprechend.

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§ 17
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis.

(2) Im Zeugnis werden nach § 13 Abs. 3 folgende Noten ausgewiesen:

1.

Für den gewählten Stufenschwerpunkt:

a)

die Note des Schulgutachtens;

b)

unter der Überschrift "Praktische Prüfung"

die Noten der Lehrproben in beiden Fächern;

c)

die Note und das Thema der schriftlichen Hausarbeit;

d)

die Note der mündlichen Prüfung;

e)

die Gesamtnote.

2.

Für die Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I (bei gewähltem Stufenschwerpunkt: Sekundarstufe II):

a)

unter der Überschrift "Praktische Prüfung"

die Noten der Lehrproben in beiden Fächern;

b)

die Gesamtnote.

(3) Die Bewertungen nach § 13 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 werden durch die jeweilige Dezimalziffer mit einer Nachkommastelle ohne Rundung ergänzt.

(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung oder eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält sie oder er eine Bescheinigung.

(5) Als Ausstellungsdatum ist der Tag des zuletzt beendeten Prüfungsteiles einzusetzen.

(6) Die Formulare für das Zeugnis und für die Bescheinigungen legt der Senator im Einvernehmen mit dem Ständigen Prüfungsausschuss und dem Senator für Finanzen fest.

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§ 18
Sonderbestimmungen

(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der im gewählten Stufenschwerpunkt Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Primarstufe (mit Sekundarstufe I) während des Studiums nicht in einem Lernbereich ausgebildet wurde, wird nach entsprechender Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes in einem Lernbereich geprüft, von dessen Fachanteilen einer Ausbildungsgegenstand ihres oder seines Studiums war.

(2) Für ein Unterrichtsfach, in dem eine Kandidatin oder ein Kandidat keine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen abgelegt hat, schließt sich an die mündliche Prüfung eine fachwissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer an.

(3) Für eine Kandidatin oder einen Kandidaten, die oder der auf der Grundlage einer geeigneten Hochschulabschlussprüfung ohne Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums vom Senator zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen zugelassen worden ist, schließt sich an die mündliche Prüfung eine erziehungswissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer an.

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§ 19
Erweiterungsprüfung

(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, in deren oder dessen Zeugnis der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder der Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ein weiteres Fach ausgewiesen ist, kann frühestens mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen oder nach einer vergleichbaren Lehramtsprüfung eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung ablegen. Ist die Erweiterungsprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das weitere Fach nicht nach den Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes abgelegt worden, muss die Kandidatin oder der Kandidat Studienleistungen nachweisen, die in ihrem Umfang und ihrer Qualität mit einem Fach im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vergleichbar sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Senator.

(2) Die Erweiterungsprüfung zur Zweiten Staatsprüfung für ein weiteres Fach besteht aus einer Lehrprobe sowie der mündlichen Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer.

(3) Für die Vorbereitung auf diese Erweiterungsprüfung finden die Bestimmungen der Ausbildungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

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§ 20
Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung

Über Widersprüche im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen der Prüferinnen oder Prüfer oder der Prüfungskommission sowie gegen die Bewertung des Schulgutachtens entscheidet, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, der Ständige Prüfungsausschuss. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so wird gegebenenfalls eine neue Prüfungskommission entsprechend den Bestimmungen des § 4 Absätze 1 bis 7 eingesetzt.

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§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Referendarinnen und Referendare, die sich am 31. Oktober 2002 bereits im Vorbereitungsdienst befinden, werden nach den Bestimmungen der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 27. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 188) geprüft.

(2) Referendarinnen und Referendare, die nach dem 31. Oktober 2002 in den Vorbereitungsdienst eintreten, werden nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung geprüft.

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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 27. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1996 (Brem.GBl. S.188) aufgehoben.

Bremen, den 12. November 2002

Der Senat

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